27.8.2026
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Banken & Insolvenz
BGH kippt Jahresentgelt-Klauseln bei Riester-Bausparverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2026 entschieden, dass zwei Klauseln über jährliche Entgelte für sogenannte Riester-Bausparverträge unwirksam sind. Betroffen waren ein Jahresentgelt von 15 Euro sowie ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro in der Sparphase. Der BGH setzt damit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Entgeltklauseln bei Bausparverträgen fort und überträgt die maßgeblichen Grundsätze ausdrücklich auf staatlich geförderte Riester-Bausparverträge.
Warum die Jahresentgelte der AGB-Kontrolle nicht standhalten
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Entgeltregelungen überhaupt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Der BGH bejahte dies: Bei den Klauseln handelt es sich um sogenannte Preisnebenabreden. Die Entgelte werden nicht als Gegenleistung für eine eigenständige Haupt- oder Sonderleistung erhoben, sondern dienen der Vergütung von Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse.
Solche Klauseln können nach § 307 BGB überprüft werden. Nach Auffassung des BGH benachteiligen die beanstandeten Regelungen die Kunden unangemessen. Mit den Jahresentgelten würden Kosten für Tätigkeiten auf die Bausparer verlagert, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Dies sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds des Darlehensvertrags nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar.
Auch die besondere Ausgestaltung als Riester-Produkt änderte daran nichts. Zwar nennt § 2a AltZertG Verwaltungskosten als mögliche Kostenart eines Altersvorsorgevertrags. Daraus folgt nach Ansicht des BGH jedoch nicht, dass entsprechende Entgeltklauseln automatisch wirksam oder von einer AGB-Kontrolle ausgenommen sind. Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz regelt gerade nicht abschließend die zivilrechtliche Wirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen.

Was die Entscheidung für Riester-Bausparer bedeutet
Mit dem Urteil entwickelt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent weiter. Bereits 2022 hatte er ein Jahresentgelt während der Ansparphase eines gewöhnlichen Bausparvertrags für unwirksam erklärt, weil damit eigener Verwaltungsaufwand der Bausparkasse auf die Kunden abgewälzt wurde. Nun steht fest, dass die Einbindung eines Bausparvertrags in die staatlich geförderte Altersvorsorge nicht ohne Weiteres zu einer anderen Beurteilung führt.
Für Inhaber von Riester- beziehungsweise Wohn-Riester-Bausparverträgen lohnt daher ein Blick in die Vertragsbedingungen und Abrechnungen. Wurden vergleichbare jährliche Vertrags- oder Verwaltungsentgelte erhoben, sollte geprüft werden, ob die zugrunde liegende Klausel den vom BGH beanstandeten Regelungen entspricht.
Fazit
Die Entscheidung stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber Bausparkassen und macht deutlich: Auch bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten gelten die allgemeinen Anforderungen des AGB-Rechts. Die Bezeichnung eines Entgelts als „Verwaltungskosten“ genügt nicht, um eine entsprechende Klausel rechtlich zu rechtfertigen.
Ob im konkreten Einzelfall Rückzahlungsansprüche bestehen und für welche Zahlungen diese noch durchgesetzt werden können, hängt allerdings vom jeweiligen Vertrag, den erhobenen Entgelten und weiteren Umständen ab. Eine individuelle Prüfung kann daher sinnvoll sein.
Stefanie Graf
Rechtsanwältin
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BGH, Urteil vom 28. Juli 2026 – XI ZR 83/25; BGH, Urteil vom 15. November 2022 – XI ZR 551/21










