17.10.2025
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Bauen & Immobilien
Wenn der Werkvertrag platzt – wie der Widerrufsjoker Handwerkeraufträge kippen kann
Im April ging das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.04.2025 (8 O 214/24) durch die Presse. Das Gericht hatte die Werklohnklage eines Handwerkers auf Zahlung des Werklohns abgewiesen, weil der Handwerker fälschlicherweise den Kunden als Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert hatte und der Kunde daher den Werkvertrag wirksam widerrufen habe.
Was war passiert? Der Kunde bestellte den Handwerker auf die Baustelle und beauftragte „vor Ort“. Solche Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbraucherkunden und des Handwerkers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, unterliegen einem Widerrufsrecht – auch dann, wenn der Kunde den Handwerker gerufen hat.
Soweit, so klar. Anders sieht es aus, wenn der Vertrag gerade nicht vor Ort, sondern im Anschluss an den Ortstermin – in dem bspw. nur ein Aufmaß erstellt wurde – auf der Grundlage eines dann übersandten Angebots bzw. Kostenvoranschlags geschlossen wird.
Auch dann, wenn hierbei lediglich Mail oder Telefon zum Einsatz kommen, begründet dies kein Widerrufsrecht des Verbraucherkunden, da Handwerksbetriebe jedenfalls in der Regel nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügen und insoweit kein Fernabsatzvertrag vorliegt.






