5.3.2026
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Arbeit
LAG Hamm: Online-Krankschreibung ohne ärztlichen Kontakt erschüttert Vertrauen.
Eine reine Online-Krankschreibung ohne jeglichen persönlichen Kontakt zu einem Arzt ist nicht nur unwirksam, sondern kann sogar einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen – so entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 05. September 2025 (Az. 14 SLa 145/25).
Im konkreten Fall wollte ein langjähriger Arbeitnehmer seine Erkrankung mittels einer Online-Krankschreibung nachweisen, die lediglich auf dem Ausfüllen eines digitalen Fragebogens beruhte. Weder telefonisch noch per Video bestand ein Kontakt zu einem Arzt. Der Arbeitgeber zweifelte daher den Beweiswert der Bescheinigung an und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das LAG Hamm bestätigte die Kündigung und stellte klar, dass eine solche Bescheinigung keinen ausreichenden Nachweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellt.
1. Fehlender Arztkontakt entwertet die Krankschreibung
Nach Auffassung des Gerichts setzt eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung voraus. Diese kann zwar auch im Wege der Telemedizin erfolgen, etwa durch eine Video- oder telefonische Konsultation. Entscheidend ist jedoch, dass ein Arzt tatsächlich eine medizinische Einschätzung auf Grundlage eines persönlichen Kontakts trifft.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Ausstellung der Bescheinigung jedoch ausschließlich auf einen automatisierten Online-Fragebogen. Eine individuelle ärztliche Beurteilung fand nicht statt. Dadurch fehlte der Bescheinigung der notwendige medizinische Bewertungsprozess, der einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Beweiswert verleiht.
Das Gericht betonte, dass eine solche Bescheinigung daher nicht mit einer regulären AU-Bescheinigung gleichgestellt werden könne.

2. Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis
Neben der fehlenden Beweiskraft der Bescheinigung sah das Gericht auch eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Durch die Vorlage der Bescheinigung werde gegenüber dem Arbeitgeber der Eindruck erweckt, eine ärztliche Untersuchung habe tatsächlich stattgefunden.
Tatsächlich basierte die Krankschreibung jedoch ausschließlich auf den Angaben des Arbeitnehmers selbst. Nach Auffassung des Gerichts stelle dies eine bewusste Irreführung dar. Damit verletzte der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
Das für ein Arbeitsverhältnis zentrale Vertrauensverhältnis sei dadurch erheblich erschüttert worden. Unter diesen Umständen könne eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Die Entscheidung des LAG Hamm verdeutlicht, dass digitale Angebote im Gesundheitsbereich zwar zulässig sein können, jedoch klare Grenzen bestehen. Online-Krankschreibungen haben nur dann den gleichen Beweiswert wie herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wenn tatsächlich eine ärztliche Untersuchung – zumindest im Wege eines Fernkontakts – stattgefunden hat. Reine Fragebogenlösungen ohne persönlichen Arztkontakt genügen diesen Anforderungen nicht. Arbeitnehmer sollten daher Vorsicht walten lassen: Wer eine solche Bescheinigung im Arbeitsverhältnis verwendet, riskiert nicht nur Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, sondern unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hamm verdeutlicht, dass digitale Angebote im Gesundheitsbereich zwar zulässig sein können, jedoch klare Grenzen bestehen. Online-Krankschreibungen haben nur dann den gleichen Beweiswert wie herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wenn tatsächlich eine ärztliche Untersuchung – zumindest im Wege eines Fernkontakts – stattgefunden hat.
Reine Fragebogenlösungen ohne persönlichen Arztkontakt genügen diesen Anforderungen nicht. Arbeitnehmer sollten daher Vorsicht walten lassen: Wer eine solche Bescheinigung im Arbeitsverhältnis verwendet, riskiert nicht nur Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, sondern unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung.
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