6.8.2026
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Wirtschaft
Recht auf Reparatur: Was Hersteller und Händler jetzt beachten müssen
Defekte Smartphones, Waschmaschinen oder Kühlschränke sollen künftig häufiger repariert statt ersetzt werden. Mit dem neuen „Recht auf Reparatur“ hat Deutschland die europäische Reparaturrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz trat am 23. Juli 2026 in Kraft; die kaufrechtlichen Neuregelungen sind grundsätzlich auf Verträge anzuwenden, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Für Unternehmen ist die Reform mehr als ein umweltpolitisches Signal. Sie verändert das kaufrechtliche Mängelrecht und führt für Hersteller bestimmter Produktgruppen eigenständige Reparatur-, Ersatzteil- und Informationspflichten ein.
Reparatur wird im Gewährleistungsrecht attraktiver
Tritt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit ein Mangel auf, können Verbraucher grundsätzlich weiterhin zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Gesetzliche Verweigerungsrechte des Verkäufers, etwa bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Kosten, bleiben bestehen.
Neu ist die Hinweispflicht des Händlers: Bevor die Nacherfüllung durchgeführt wird, muss er über das Wahlrecht und die Folgen einer Reparatur informieren. Wird der Mangel tatsächlich durch Nachbesserung beseitigt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.
Zudem gehört die Reparierbarkeit nun ausdrücklich zu den Merkmalen, die bei der Beurteilung der üblichen Beschaffenheit einer Ware zu berücksichtigen sind. Ist ein Produkt nicht in dem Umfang reparierbar, den Käufer bei vergleichbaren Waren üblicherweise erwarten dürfen, kann bereits darin ein Sachmangel liegen. Diese Änderung ist im Verbrauchergeschäft nicht auf Elektrogeräte beschränkt, sondern betrifft grundsätzlich sämtliche Waren.
Händler sollten deshalb ihre Reklamationsabläufe, Kundeninformationen und Mitarbeiterschulungen überprüfen. Das Wahlrecht des Verbrauchers und die Verlängerung der Verjährungsfrist müssen im Prozess rechtssicher abgebildet und dokumentiert werden.

Neue Pflichten für Hersteller bestimmter Produkte
Der eigenständige Reparaturanspruch außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung gilt nur für gesetzlich festgelegte Produktgruppen. Erfasst werden unter anderem Waschmaschinen und Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Smartphones, Tablets, Server und Datenspeicherprodukte sowie bestimmte Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Hersteller müssen diese Waren auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren, solange die einschlägigen europäischen Produktvorschriften ihre Reparierbarkeit vorsehen. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Sie kann kostenlos angeboten werden; zulässig ist aber auch ein angemessenes Entgelt. Das neue Recht bedeutet daher nicht, dass Verbraucher nach Ablauf der Gewährleistung stets eine kostenfreie Reparatur verlangen können. Ist die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich, besteht der Anspruch nicht.
Daneben müssen Hersteller erforderliche Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu Preisen anbieten, die nicht von einer Reparatur abschrecken. Informationen über Reparaturleistungen sind leicht zugänglich, klar und verständlich bereitzustellen. Auf einer frei zugänglichen Website müssen außerdem Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlicht werden.
Unbegründete technische Beschränkungen durch Hard- oder Software sind unzulässig. Auch geeignete gebrauchte, kompatible oder mittels 3-D-Druck hergestellte Ersatzteile dürfen nicht ohne sachlichen Grund blockiert werden. Hat der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union, können die Pflichten auf den europäischen Bevollmächtigten, den Importeur oder schließlich den Vertreiber übergehen.
Fazit: Prozesse und Lieferketten jetzt prüfen
Hersteller sollten klären, welche Produkte erfasst sind, wie lange Reparatur- und Ersatzteilpflichten gelten und ob ausreichende Servicekapazitäten bestehen. Auch Ersatzteillogistik, Preisgestaltung, technische Dokumentation und Website-Informationen gehören auf den Prüfstand.
Händler müssen insbesondere ihre Gewährleistungs- und Reklamationsprozesse anpassen. Bei Produkten von Herstellern außerhalb der EU sollte außerdem eindeutig geregelt werden, wer innerhalb der Lieferkette die gesetzlichen Reparaturpflichten übernimmt. Klare Zuständigkeiten und rechtssichere Kundeninformationen helfen, Haftungsrisiken und unnötige Konflikte zu vermeiden.
Mario Caligiuri
Rechtsanwalt
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