17-06-2019
Geschäftsgeheimnisschutz brandaktuell – Was Unternehmer zum neuen Gesetz wissen sollten
Durch Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) am 26. April 2019 sollen Geschäftsgeheimnisse, also vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen, welche in der Regel jeweils einen wirtschaftlichen Wert darstellen, vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung sowie Offenlegung geschützt werden. Bisher schützende Normen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 17 -19 UWG), welche der EU Richtlinie zum Geheimnisschutz 2016/943 vom 8. Juni 2016 bisher nicht gerecht wurden, entfallen zukünftig. Weiterhin relevant bleiben unter anderem der strafrechtliche Schutz aus § 203 StGB und auch die vereinbarten Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen.
Wer ist zukünftig geschützt?
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Zentrale Fragestellung im Rahmen des neuen GeschGehG ist die Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr. 1 GeschGehG), denn nur wer ein solches sein Eigen nennt, kommt in den Genuss des Schutzes der neuen Vorschriften. Der Gesetzgeber versteht unter einem Geschäftsgeheimnis eine Information, die sich durch drei wesentliche Kriterien auszeichnet:
1. Sie ist nicht im Detail allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und darum von wirtschaftlichem Wert 2. Sie ist vom rechtmäßigen Inhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt 3. Der rechtmäßige Inhaber hat ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung
Besondere Relevanz genießt die Frage nach der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen. Entsprechend sollten Ihre bisherigen getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen unbedingt auf ihre Qualität hin überprüfen. Nur dadurch erhalten Sie Aufschluss darüber, ob ein Interesse an der Geheimhaltung besteht oder nicht. Entscheidende Faktoren für die Beurteilung einer Maßnahme als angemessen oder unangemessen sind insbesondere der Wert und die Natur des Geheimnisses, die Größe und die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens, sowie vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Was dabei angemessen ist und was nicht, wird die höchstrichterliche Rechtsprechung noch festlegen müssen. Eines steht aber schon jetzt fest, ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, gibt es keinen Schutz nach dem GeschGehG.
Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Für jeden Unternehmer ist nun besonders wichtig, mögliche sensible Informationen innerhalb seines Unternehmens zu identifizieren, diese nach ihrer Wichtigkeit zu kategorisieren und schließlich Maßnahmen zu ergreifen, die die Geheimnisse wirksam gegen den Zugriff durch Unbefugte schützen. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk auf die regelmäßig größte Gefahr im Rahmen des Geheimnisverrats gelegt werden, nämlich die des (ehemaligen) Mitarbeiters. Durch Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen und die strikte Umsetzung des sogenannten „Need-to-know“-Konzepts, können Risiken minimiert werden. Musterarbeitsverträge sollten darum weiterhin unbedingt auf mögliche Schwachstellen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Natürlich sollten auf alle Fälle auch weitere individuelle technische sowie organisatorische Abläufe, wie die private Nutzung von IT-Geräten, im Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeit des Zugriffes auf Geschäftsgeheimnisse kritisch überprüft werden.
Welche Ansprüche ergeben sich aus dem neuen Gesetz?
Sollten trotz der von Ihnen ergriffenen Maßnahmen Ihre Geschäftsgeheimnisse missbraucht werden, so ergeben sich eine ganze Reihe an Ansprüchen aus dem GeschGehG. So kann nicht nur die Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, sowie die Vernichtung der Informationen, sondern auch der Rückruf eines rechtsverletzenden Produkts gefordert werden. Darüber hinaus können Auskünfte zur Sicherung dieser Ansprüche und schließlich auch Schadensersatz vom Rechtsverletzer verlangt werden. Abschließend finden sich die vormaligen §§ 17 bis 19 UWG in § 22 GeschGehG als Strafvorschrift wieder. Eingeführt wurde an dieser Stelle jedoch die Möglichkeit eines „legalen Whistleblowings“ über rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers.
Fazit
Die neuen Regelungen des GeschGehG setzen also nicht voraus, dass jegliches Geschäftsgeheimnis optimal geschützt wird, jedoch erscheint eine kritische Auseinandersetzung mit den vorhandenen Maßnahmen unabdingbar für einen wirksamen Schutz vor Geheimnisverrat.
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht unter wiss. Mitarbeit von Dominik J. Becker
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17-01-2018
Verlängerung der Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen ab 2018
Im Zuge des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens haben sich die Abgabefristen von Steuererklärungen zu Gunsten der Erklärenden verändert. Wichtig ist, dass sich die Friständerungen erst auf Besteuerungszeiträume ab dem 31.12.2017 bezieht.
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Die ursprünglichen Abgabefristen
Ursprünglich mussten die Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, sofern sie diese selbst anfertigen, bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Wenn die Steuererklärung von einer Steuerberatung angefertigt wurde, musste die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden und konnte bei einem begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum darauffolgenden 28. Februar abgegeben werden.
Die neuen Abgabefristen ab 2018
Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung selbst anfertigen, genießen fortan für Steuererklärungen ab 2018 eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist, sodass die Steuererklärung nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres, sondern erst bis zum 31. Juli vorliegen muss.
Bei der Beauftragung eines Steuerberaters hat man für Erklärungen nun bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit.
Die Fristen im Überblick
So gelten beispielsweise bei der vom Steuerpflichtigen selbst angefertigten Steuererklärung für das Jahr 2016 und 2017 der 31. Mai 2017 und 31. Mai 2018 als Abgabefristen. Für die Besteuerungsjahre 2018 und 2019 sodann unter dem neuen Gesetz der 31. Juli 2019 und 31. Juli 2020.
Bei den Steuererklärungen, angefertigt durch eine Steuerberatung, für die Besteuerungsjahre 2016 und 2017 gelten ohne Verlängerung jeweils der 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018. Für die Besteuerungszeiträume 2018 und 2019 greift das neue Gesetz, sodass die neuen Eingangsfristen beim Finanzamt jeweils der 28. Februar 2020 und der 28. Februar 2021 sind.
Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung 2016 bei Übermittlung via Elster
In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern gilt für das Besteuerungsjahr 2016, dass sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2017 verlängert, wenn die Steuererklärung digital via Elster übermittelt wird, um einen Anreiz zu elektronischen Abgabe zu geben, da sich der Arbeitsaufwand für die Finanzämter somit erheblich reduziert.
Fazit
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird den Steuerpflichtigen eine zwei Monate längere Abgabefrist gewährt und den steuerberatenden Berufen durch die verlängerte Abgabefrist eine ausgewogenere Arbeitsauslastung ermöglicht.
Gerne stehen wir Ihnen bei steuerrechtlichen Fragen beratend zur Seite
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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08-12-2017
Kassennachschau 2018: Unangemeldete Steuerprüfungen möglich!
Bereits im Jahr 2016 hat der Bundestag ein „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ eingeführt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, dass Betrieben mit einem hohen Bargeldumsatz durch technische Mindestanforderungen an die Kasse keine Möglichkeit der Kassenmanipulation durch Änderungen der Kassensysteme oder den Einsatz von Manipulationssoftware gegeben wird. Doch eine wichtige Neuerung ergibt sich zum 01.01.2018:
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Die Kassennachschau in der Praxis
Eine sogenannte Kassennachschau wird ab dem 01.01.2018 möglich sein, sodass bereits zu Beginn des neuen Jahres mit vermehrten Kontrollen zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass ein Steuerprüfer vom Finanzamt unangekündigt und zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, im Einzelhandel ggf. sogar am Samstag, eine Kassennachschau bei Ihnen durchführen kann. Im Rahmen dieser Kassennachschau wird dann bspw. überprüft, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß und vollständig in die Buchführung übernommen worden sind.
Dem Kabinettsentwurf entsprechend ist es so, dass die Kassennachschau einen Zeitumfang von ca. 30 Minuten umfassen soll, sich jedoch bei Auffälligkeiten die Tiefe und Dauer der Prüfung ändern können. Zudem können bei einer zu befürchtenden Verdunklungsgefahr, also der Gefahr einer Entsorgung oder Manipulation steuerlich relevanter Daten, auch die privaten Wohnräume betreten werden. Generell ist aber festzuhalten, dass bei einer normalen Kassennachschau lediglich die Kasse kontrolliert werden darf und die restlichen Geschäftsräume der Prüfung nicht unterfallen. So gehören bei einer normalen Kassennachschau Aktenschränke oder Büros zu einem geschützten Bereich, zu denen dem Prüfer bei einer bloßen Kassennachschau kein Zugang gewährt werden muss.
Achtung: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung oder anderen Anhaltspunkten ist der Prüfer berechtigt, unmittelbar ohne Ankündigung von der Kassennachschau zu einer Außenprüfung überzugehen. Im Rahmen der Außenprüfung ist ihm sodann ein erheblich umfangreicherer Zugang zu den Geschäftsunterlagen gewährt und es ergeben sich für Sie größere Mitwirkungspflichten.
Ihre Mitwirkungspflichten bei einer Kassennachschau
Bei einer Kassennachschau sind Sie dazu verpflichtet, dem Prüfer während den branchenüblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren. Zudem muss der Prüfer die Möglichkeit bekommen, das Kassensystem zu überprüfen, sodass ihm Zugang dazu und auch eine herstellerseitige Gebrauchsanweisung zu gewähren sind. Zudem kann der Prüfer die elektronischen Daten auf einem maschinenlesbaren Datenträger verlangen, um die Prüfung im Amt durchzuführen.
Empfehlung
Da die Hürden zur Veranlassung einer unmittelbaren Außenprüfung nicht gerade hoch sind, empfiehlt es sich, den Prüfer die Durchführung der Kassennachschau problemlos zu ermöglichen. Zudem sollten bereits frühzeitig, um böse und kostspielige Überraschungen zu vermeiden, die im Betrieb eingesetzten Kassensysteme auf eine steuerrechtliche Konformität überprüft werden. Gerne stehen wir bezüglich der juristischen Anforderungen und einer etwaigen Umsetzung beratend zur Seite.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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25-02-2017
Urteile des BFH zur Firmenwagen Besteuerung:
Auch einzelne vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten (Benzinkosten) mindern den geldwerten Vorteil
In zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert.
>>>hier lesen Sie mehr:
Bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung konnte der geldwerte Vorteil durch ein pauschales Nutzungsentgelt verringert werden. Beispielsweise war es auch in der Vergangenheit bereits anerkannt, dass sich der geldwerte Vorteil entsprechend verringert, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise die anfallenden Leasingraten oder die Kosten der Kfz-Versicherung oder der Kfz-Steuer tragen musste.
Nach den nun verkündeten Entscheidungen sind auch einzelne vom Arbeitnehmer übernommene Kosten in unterschiedlicher und individueller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer die Kraftstoffkosten übernimmt. Von dem geldwerten Vorteil der Überlassung des Firmenwagens zur auch privaten Nutzung sind dann die von dem Arbeitnehmer konkret getragenen Kraftstoffkosten in Abzug zu bringen.
Übersteigen allerdings die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten den geldwerten Vorteil, liegen insoweit keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten vor. Nach der modifizierten Rechtsprechung des BFH ist eine Geltendmachung derartiger Kosten nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils möglich. Übersteigen die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten den geldwerten Vorteil, liegen also insoweit auch in Höhe der ansonsten steuerlich abzugsfähigen Beträge für die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz keine den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernde Werbungskosten vor.
Auch ein vom Arbeitnehmer für die Überlassung des Pkw gezahltes pauschales Nutzungsentgelt kann auch nach diesen aktuellen Gerichtsentscheidungen unverändert nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils steuerlich geltend gemacht werden. Soweit dieses pauschale Nutzungsentgelt über den geldwerten Vorteil hinausgeht, liegen keine abzugsfähigen Werbungskosten vor.
Dr. Stefan Jansen - Fachwanwalt für Steuerrecht
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News: Handel, Wirtschaft und Unternehmen
24-02-2016
Der Restschadensersatzanspruch im Urheberrecht
LG Berlin:
Urteil zur Verjährung im Urheberrecht und der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des „deliktischen“ Bereicherungsanspruchs
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Leitsätze:
1. Mit Urteil vom 19.01.2016 hat die 15. Zivilkammer des Landgericht Berlin- Mitte unserer Auffassung folgend entschieden, dass sich die Verjährung des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Absatz 2 UrhG gemäß § 102 Satz 1 UrhG nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB richtet. Somit gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB und nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB.
2. Weiter unserer Ansicht folgend wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer einer Produktions- und Vertriebsfirma für Musik und Musikbild-Tonträger (GmbH) nicht persönlich die Nutzung von Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten im Sinne des § 812 BGB oder §§ 102 Satz 2, 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB „erlangt“. Hierzu unterscheidet das Landgericht zwischen der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH und dessen persönlicher Bereicherung. Die Haftung für fehlende Lizenzen im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB bzw. des „deliktischen“ Bereicherungsanspruchs nach §§ 102 Satz 2, 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB wurde hier auf die GmbH beschränkt. Da der handelnde Geschäftsführer der GmbH „lediglich“ die Nutzung der Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte verschafft und nicht persönlich die Nutzung an diesen Rechten erlangt hat, reicht allein die Stellung als Geschäftsführer zur bereicherungsrechtlichen Inanspruchnahme nicht aus.
Der „deliktische“ Bereicherungsanspruch, auch bekannt als Restschadensersatzanspruch:
Bei dem Restschadensersatzanspruch nach §§ 102 Satz 2, 97 Absatz 2 UrhG, auch bekannt als „deliktischer“ Bereicherungsanspruch, handelt es sich um einen „Abschöpfungsanspruch“ des Geschädigten. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist reduziert sich der Umfang des eigentlichen Schadensersatzanspruchs nach § 97 II UrhG auf den Umfang eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs. Als Folge daraus kommt es bei diesem Anspruch im Umfang ebenfalls auf das „erlangte Etwas“ im bereicherungsrechtlichen Sinne an. Erst bei einer vorhandenen Bereicherung schlägt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB durch.
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Nurefsan Özdemir - wissenschaftliche Mitarbeiterin
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10-01-2016
Zinszahlungen auf Steuernachzahlungen vermeiden - frühzeitig vor dem 31.03.2016 eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen
Aufgrund der zum Teil langen Bearbeitungszeiten drohen auch 2016 hohe Zinszahlungen, wenn Steuernachzahlungen erst spät festgesetzt werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Abgabenordnung). Für die Einkommensteuer 2014 beginnt die Verzinsung also am 01.04.2016.
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Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5% (§ 238 Abs. 1 Abgabenordnung ). Die Zinsen werden nur auf die Einkommensteuer, nicht dagegen auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erhoben.
Gezahlte Zinsen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber gelten vom Fiskus gezahlte Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterfallen der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Ziff. 7 Satz 3 EStG).
Wird beispielsweise die Steuerfestsetzung einer Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 10.000,00 € erst am 30.09.2016 wirksam, müssen für sechs Monate (01.04.2016 bis 30.09.2016) Zinsen in Höhe von 3,0%, mithin also 300,00 € gezahlt werden. Dieser Betrag kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, muss also aus dem versteuerten Vermögen aufgebracht werden.
Derartige Zinszahlungen sind vor allem auch deshalb besonders ärgerlich, weil die zum Teil sehr langen Bearbeitungszeiten beim Finanzamt nicht beeinflusst werden können. Für das Steuerjahr 2013 sind die Steuerbescheide, obschon die Steuererklärungen innerhalb der bis Dezember 2014 verlängerten Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht wurden, nach unseren Beobachtungen zum Teil bis Januar 2016 noch nicht zugestellt worden sind. Anders als in den Jahren der Hochzinsphase steht diesen Nachzahlungszinsen in vielen Fällen kaum ein Vorteil gegenüber, weil die vom Steuerpflichtigen für die Bezahlung der Steuernachzahlung zurückgelegten Beträge derzeit nur sehr gering verzinst werden.
Eine Zinszahlung kann vermieden werden, indem eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt wird. Dies ist auch noch nach Ablauf des Steuerjahres möglich. Wir empfehlen Ihnen, auf der Grundlage der bei Abgabe der Steuererklärung vorgenommenen Steuerberechnung einen derartigen Antrag zu stellen, wenn mit Nachzahlungen zu rechnen ist.
Nach unserer Erfahrung wird derartigen Anträgen auf eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen problemlos entsprochen, wenn der Antrag bei Abgabe der Steuererklärung und zumindest einige Monate vor Beginn der Verzinsung zum 01.04.2016 beim Finanzamt gestellt wird. Nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Steuerjahres (für die Einkommensteuer 2014: nach dem 31.03.2016) ist eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 3 EStG nicht mehr zulässig.
Wird dem Antrag wider Erwarten nicht entsprochen, so kann der Steuerpflichtige einem später geltend gemachten Zinsanspruch des Finanzamtes entgegenhalten, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig ist und einen entsprechenden Erlass beantragen.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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23-08-2015
Gesetzentwurf zur Besteuerung von Betriebsvermögen
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014, mit dem die Privilegierung der Besteuerung von Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz erwartungsgemäß für verfassungswidrig erklärt worden war, hat das Bundeskabinett am 08.07.2015 einen Gesetzentwurf beschlossen. Hierdurch soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies bedeutet, dass aktuell noch Vermögensübertragungen auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung möglich sind. Sollten Sie durch die Gesetzesänderungen betroffen sein, empfehlen wir Ihnen, sehr kurzfristig zu handeln.
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Der Gesetzentwurf sieht erhebliche Änderungen für die Ermittlung des Verwaltungsvermögen vor. Bislang durfte das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50% aufweisen. In Zukunft ist nur noch derjenige Teil des Betriebsvermögens begünstigt, der überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dies beinhaltet eine erhebliche Verschlechterung der bislang geltenden Rechtslage.
Erhebliche Änderungen sind außerdem für Betriebe mit unter 20 Beschäftigten vorgesehen. Diese Betriebe waren bislang von der Lohnsummenregelung vollständig ausgenommen. In Zukunft sollen nur noch Betriebe mit bis zu 3 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen bleiben. Für Betriebe mit mehr als 3 Beschäftigten gilt eine gestaffelte Lohnsummenprüfung.
Wichtige Änderungen gelten außerdem für Vermögen ab 26 Mio. € bzw. ab 52 Mio. €. Hier soll eine Prüfung eingeführt werden, ob der Erwerber persönlich in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen Vermögen aufzubringen. Alternativ hierzu soll ein Abschmelzungsmodell eingeführt werden, auf dessen Grundlage sich der verschonte Teil des Vermögens mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert.
Wegen weiterer Einzelheiten lenken wir Ihre Aufmerksamkeit auf die Veröffentlichungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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08-03-2015
Compliance im Mittelstand - Risiken und Chancen oft verkannt -
Der Mittelstand bildet „das Rückgrat der deutschen Wirtschaft“. Dessen tragende Wirbel sind zu einem großen Teil familiengeprägte und von der Familie selbst oder Dritten geführte Unternehmen. In der Öffentlichkeit hat sich große Sensibilität dafür entwickelt, ob Unternehmen - gleich welcher Größe - die geltenden Regeln für verantwortliches, unternehmerisches Handeln beachten. Verstöße hiergegen, ob auf nationaler Ebene oder bei internationaler Geschäftstätigkeit, führen zu immer schärferen Konsequenzen für die Geschäftsleiter. Für die Vorstände von Aktiengesellschaften besteht Kraft Gesetzes die Pflicht, ein Compliance-Programm zu errichten. Da solche der Risikoerkennung und Risikovermeidung dienen, gilt dieser Grundsatz auch für die Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, die als GmbH oder GmbH & Co. KG geführt werden. Denn auch den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens trifft die gesetzliche Pflicht von der Gesellschaft, vorhersehbare und vermeidbare Schäden abzuwenden.
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Corporate Compliance umfasst alle Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organe und seiner Mitarbeiter bzgl. aller gesetzlichen unternehmenseigenen Gebote und Verbote garantieren soll. Wer als Unternehmer, auch einer Familiengesellschaft, dies nicht in den Fokus seiner Überlegungen stellt, verkennt einerseits die - zum Teil existenzbedrohenden - Risiken, andererseits aber auch die damit verbundenen Chancen der Marktstärkung.
Compliance-Verstöße kommen teuer zu stehen
Kommt es zu einem Compliance-Verstoß drohen dem Unternehmen, der Geschäftsführung und den Mitarbeitern erhebliche Schäden durch Geldbußen, die Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Gewinne, Schadenersatzprozesse von Wettbewerbern und Geschäftspartnern, Steuernachzahlungen sowie durch Ausschluss von Vergabeverfahren. Der Mittelstand unterliegt dabei denselben Risiken wie Konzerne. Für Führungskräfte besteht eine doppelte Gefährdungslage, da die Risiken hoch sind, jedoch häufig kein Schutz (D&O Versicherung) hierfür vorgesehen wurde.
Modernes Compliance-Management geht über die Vermeidung straf- und zivilrechtlicher Haftung deutlich hinaus. Wertschöpfendes Handeln ist Unternehmensziel, ein verlässliches Compliance-Management-System (CMS) ist dabei unerlässlich.
CMS schafft Unternehmenswerte, ethisch und finanziell
Geschäftspartner und Kunden erwarten wie selbstverständlich die Einhaltung der Compliance-Richtlinien. Die Dokumentation über ein bestehendes CMS bildet daher einen wesentlichen Bestandteil der Kundenbindung und Akquisition. Unterschätzt werden darf allerdings auch nicht die Herausstellung eines CMS für interessierte, insbesondere qualifizierte neue Mitarbeiter. Das CMS dient deshalb also auch zur Steigerung der Attraktivität des Unternehmens für qualifizierte Bewerber.
Unternehmensbezogenes CMS bedarf fachlicher Expertise
Selbstverständlich kann der Mittelständler Compliance-Programme nicht, wie Dax-Unternehmen, erstellen - und muss dies auch nicht. Mittelstandsunternehmen werden dabei vielmehr wesentliche einzelne Teilbereiche, die haftungsanfällig bzw. besonders unternehmensrelevant sind, einer Compliance-Prüfung unterziehen. Einkauf, Vertrieb und der Schutz des Know-Hows im Unternehmen sind bei sämtlichen Branchen von besonderer Bedeutung für „Compliance-Relevanz“.
Basis eines funktionierenden CMS ist eine angepasste und abgestufte Analyse der notwendigen Bereiche. Bei der Grundlagenermittlung und der Erstellung eines Corporate Compliance Programms, der Schulung der Compliance-Officer sowie der Umsetzung der Maßnahmen im arbeitsrechtlichen Bereich benötigen Sie fachkompetente rechtliche Unterstützung.
Frank A. Hartmann von HARTMANN DAHLMANNS JANSEN RECHTSANWÄLTE verantwortet den Bereich Compliance im Bereich Gesellschafts- und Arbeitsrecht.
Frank Alexander Hartmann - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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28-08-2014
Kostenloser Telefonbucheintrag unter einer Geschäftsbezeichnung?!
Der BGH hat mit drei Urteilen am 17.04.2014 entschieden, dass Gewerbetreibende nach § 45 m Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch darauf haben, unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos ins Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seine Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.
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Der Telefondienstanbieter war demgegenüber der Auffassung gewesen, die Kläger hätten lediglich verlangen können, unter ihrem Nach- und Vornamen mit einem Zusatz zu ihrer Geschäftstätigkeit kostenfrei eingetragen zu werden. Die gewünschte Eintragung unter Voranstellung der Geschäftsbezeichnung sei hingegen nur gegen Aufpreis möglich.
Der BGH argumentierte jedoch dahingehend, dass zum „Namen“ im Sinne der Vorschrift auch die Geschäftsbezeichnung gehöre, unter der ein Teilnehmer sein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss bestehe. Nur so sei der Gewerbetreibende als solcher – und nicht als Privatperson - zu identifizieren. Es mache hingegen keinen Unterschied, ob es sich um den Namen (Firma) einer juristischen Person, eines Kaufmanns oder Handwerkers handle oder die Geschäftsbezeichnung eines sonstigen Gewerbetreibenden, der eine Geschäftsbezeichnung führe. Maßgeblich sei nur, der tatsächliche Gebrauch eines Geschäftsnamens zur Identifizierung im Verkehr.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
24-02-2014
Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Aktuelles BMF - Schreiben zur steuerlichen Geltendmachung von Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen nach Veräußerung.
Mit einem BMF - Schreiben vom 15.01.2014 hat das BMF auf eine Rechtsprechungsänderung reagiert. Bislang konnten Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen nach einer Veräußerung des Mietobjektes auch dann noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, wenn der Veräußerungspreis ausreichte, um diese Verbindlichkeiten zurückzuführen. Die durch die Veräußerung erzielte Liquidität konnte in derartigen Fällen beispielsweise zur Tilgung von Krediten verwendet werden, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, beispielsweise zur Tilgung von Krediten für die selbst genutzte Immobilie.
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Für Veräußerungsfälle, in denen der notarielle Kaufvertrag nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist, hat das BMF die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten verschärft. Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für derartige Schuldzinsen ist es jetzt, dass der Veräußerungserlös nach Veräußerung des Mietobjekts nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Für Veräußerungsfälle, in denen der notarielle Kaufvertrag vor dem 01.01.2014 rechtswirksam abgeschlossen worden ist, verbleibt es nach dem BMF - Schreiben vom 15.01.2014 bei der bisher geltenden günstigeren Regelungen gemäß dem BMF - Schreiben vom 03.05.2006.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen
Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Steuerrecht
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03-04-2013
MANAGERHAFTUNG - brandaktuell
Betreibt ein Vorstand/Geschäftsführer Geschäfte, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt sind, so handelt er pflichtwidrig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verfestigt mit Urteil vom 15.01.2013 - II ZR 90/11 - seine Rechtsprechung zur Organhaftung in Bezug auf Darlegungs- und Beweislast sowie Vorteilsanrechnung.
Am Beispiel der Haftung des Vorstandes einer Hypothekenbank im Zusammenhang mit unzulässigen Spekulationsgeschäften mit Zinsderivaten stellt der BGH in diesem Urteil nochmals die Struktur der Organhaftung einschließlich der Verteidigungsansätze heraus. Diese Grundsätze sind jedoch übertragbar auf die Haftung des Managements eines jeden Unternehmens.
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Ist der Gesellschaft durch das Verhalten ihres Vorstandes ein Schaden entstanden, hat die Gesellschaft bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem lediglich darzulegen, dass dieses Verhalten des Vorstandes möglicherweise pflichtwidrig war.
Der Vorstand hat sich dagegen zu verteidigen und den Beweis zu erbringen, dass er gerade keine Pflichten verletzt oder zumindest nicht schuldhaft gegen solche verstoßen hat. Dem genügt er allerdings grundsätzlich bereits, wenn sein Handeln sich im Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraumes bewegt. Maßgeblich ist insoweit der Deutsche Corporate Governance Codex.
Darüber hinaus kann nicht nur eigenes Handeln eines Vorstandsmitgliedes Schadenersatzansprüche begründen. Ebenso setzt sich der Vorstand einem Schadensersatzanspruch aus, der mit anderen Vorstandsmitgliedern eine Kollegialentscheidung trifft, pflichtwidrige Handlungen anderer Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter anregt oder unter Missachtung seiner Pflichten nicht dagegen einschreitet.
Entstehen aus nicht vom Unternehmenszweck gedeckten - also unzulässigen - Geschäften, sowohl Gewinne als auch Verluste, so hat sich das Unternehmen auf seinen Schadensersatzanspruch wegen der Verluste grundsätzlich die Gewinne aus gleichartigen Geschäften anrechnen zu lassen. Demgegenüber kommt eine Vorteilsausgleichung dann nicht in Betracht, wenn den Schäden aus unzulässigen Geschäften, z.B. unzulässigen Spekulationsgeschäften im Falle der Hypothekenbank im Urteil des BGH, Vorteile aus zulässigen Geschäften gegenüberstehen.
Oberste Priorität für die Leitungsorgane eines Unternehmens muss es daher sein, Geschäfte nur innerhalb des festgelegten Unternehmensgegenstandes zu tätigen. Dabei ist ihnen allerdings ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zuzubilligen.
Frank A. Hartmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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