01-15-2020
Mehr Kindesunterhalt - Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020
Da angesichts der Erhöhung zum 01.01.2020 nun oftmals ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle geworfen wird, sei an dieser Stelle angemerkt, dass die reinen Zahlbeträge dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind und nicht der eigentlichen Tabelle.
>>> hier lesen Sie mehr!
Der Anhang, welcher die konkreten Zahlbeträge ausweist, befindet sich auf Seite 5/6 der vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichten PDF-Datei zur Düsseldorfer Tabelle. Die eigentliche Tabelle weist nämlich den Kindesunterhalt ohne Abzug des Kindergeldanteiles aus. Gezahlt werden muss aber der um den Kindergeldanteil reduzierte Betrag, welcher in dem genannten Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen wird.
Eine Abänderung von Unterhaltstiteln angesichts der Erhöhung der Tabelle ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Zumeist wird der Unterhalt „dynamisch“ tituliert, also in jeweiliger Abhängigkeit von Prozentsätzen des Mindestbedarfs. Diese Prozentsätze sind auch Anknüpfungspunkt in der Düsseldorfer Tabelle, sodass sich der Titel bei jeder Veränderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch anpasst. Aus einem solchen dynamischen Titel kann also auch die fehlende Differenz vollstreckt werden, wenn der Unterhaltsschuldner den Erhöhungsbetrag nicht zahlen sollte.
Beispiel für die erfolgte Erhöhung: Kind ist 13 Jahre alt, Unterhalt ist auf 110% des Mindestbedarfs tituliert (Einkommensgruppe 3)
Zahlbetrag alt (ab 01.07.2019): 422,00 €
Zahlbetrag neu (ab 01.01.2020): 445,00 €
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus – Fachanwältin für Familienrecht
..........................
04-03-2019
Ein Facebook-Konto ist vererbbar
Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob Erben Zugriff auf das Facebook-Konto des Verstorbenen haben. Im konkreten Fall ging es darum, dass Facebook den Eltern einer verstorbenen 15-jährigen Zugriff auf das Konto ihrer Tochter verweigerte. Facebook vertrat die Auffassung, dass der persönliche Austausch auf Facebook geschützt sei, und berief sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis.
Die Offenlegung der Chats würde auch die Verfasser und Empfänger der Nachrichten betreffen, da diese während der Korrespondenz davon ausgehen würden, dass die Chats privat blieben. Die Eltern hatten die Zugangsdaten, konnten diese jedoch nicht nutzen, da Facebook das Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt hat und sich somit niemand mehr einloggen konnte.
Der BGH hob ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, dass die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte und gewährte den Eltern Zugang zu dem gesperrten Konto ihrer verstorbenen Tochter.
In der Begründung hieß es, dass schließlich auch Briefe und Tagebücher üblicherweise auf die Erben übergehen. Als Absender einer Nachricht bei Facebook hätte man nur die Gewissheit, dass der Inhalt auf ein bestimmtes Nutzerkonto gesendet wird und nicht an eine bestimmte Person. Nach dem Tod geht das Recht auf die Daten auf die Erben und nicht das Unternehmen über.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht
..........................
20-02-2019
Wie lange müssen Eltern Unterhalt zahlen?
Zum Ausbildungsunterhalt
Zunächst ist der Grundsatz festzuhalten, dass Eltern für Volljährige, die sich nicht in Ausbildung befinden, nicht unterhaltspflichtig sind. In Phasen, in denen auf einen Ausbildungsplatz gewartet wird, muss ein volljähriges Kind also seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen.
Dies gilt nicht, wenn beispielsweise ein Studium zwingend ein bestimmtes Praktikum voraussetzt. Während eines solchen, für den weiteren Werdegang zwingenden, Praktikums besteht wiederum Unterhaltspflicht der Eltern.
>>> hier lesen Sie mehr!
Ein weiterer Grundsatz besagt, dass lediglich eine Berufsausbildung zu finanzieren ist. Also entweder eine Ausbildung oder ein Studium. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen. Bei diesen Konstellationen geht es juristisch betrachtet um einen einzigen Werdegang, wenn die Ausbildung im Kontext zu dem späteren Studium steht. Ausbildung und Studium müssen sich fachlich sinnvoll ergänzen und auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn zuerst eine Bauzeichnerausbildung absolviert und dann ein Architekturstudium angeschlossen wird. Hier zu betonen ist allerdings der notwendige zeitliche Zusammenhang: Nach Abschluss der Ausbildung darf nicht erst einmal geraume Zeit verstreichen, bevor man sich zum Studium entschließt. Insoweit spielt der Aspekt der eigenen Lebensplanung der Eltern auch eine Rolle. Sie müssen sich darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Wenn also nach einer Ausbildung erst einmal über einen längeren Zeitraum der Ausbildungsberuf ausgeübt wird, dürfen sich die Eltern darauf verlassen, dass ihre Unterhaltspflicht beendet ist, sie müssen dann nicht noch die Kosten für ein späteres Studium tragen.
Im Hinblick auf die Studiengänge, auf welche nach dem Erwerb des Bachelors üblicherweise noch ein Master erworben wird, gilt die Unterhaltspflicht der Eltern auch noch für das Masterstudium.
Die Unterhaltspflicht der Eltern setzt ferner voraus, dass die jeweilige Ausbildung/das Studium zügig betrieben werden.
Allerdings billigt die Rechtsprechung dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase zu, innerhalb welcher auch noch ein Ausbildungswechsel erfolgen kann, wenn das Kind erkennt, dass der zunächst eingeschlagene Ausbildungsweg bzw. die Studienrichtung nicht seinen Fähigkeiten oder seinen Vorstellungen über den gewählten Beruf entspricht. Das Kind ist allerdings seinerseits verpflichtet, die geänderten Ausbildungspläne den unterhaltspflichtigen Eltern mitzuteilen und sich darüber mit ihnen zu verständigen. Dies hat frühzeitig zu geschehen im Hinblick auf die oben erwähnten berechtigten Belange der Eltern, sich auf die Dauer ihrer Unterhaltspflicht einstellen zu können.
Die geschilderten Aspekte wurden zuletzt noch höchstrichterlich bestätigt und zusammengefasst in der Entscheidung des BGH vom 08.03.2017, XII ZB 192/16.
Zur Höhe des Ausbildungsunterhalts:
Laut Anmerkung 7 zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019, beträgt der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, in der Regel monatlich € 735,00. Zu beachten ist, dass das Kindergeld, welches dem volljährigen Kind zur Verfügung zu stellen ist, in voller Höhe von diesem Betrag abzuziehen ist. Den verbleibenden Betrag haben die Eltern nach Quote aufzubringen. Hier erfolgt eine individuelle Betrachtung über die Einkünfte der Eltern, deren Relation zueinander wiederum den Haftungsanteil für den Unterhalt ausmacht.
Bei Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung, welche das volljährige Kind erhält, auf den Unterhalt anzurechnen. Meist verbleibt dann kein rechnerischer Unterhaltsanspruch mehr. Bei der Berechnung ist allerdings zu beachten, dass gem. Anmerkung 8 zur Düsseldorfer Tabelle die Ausbildungsvergütung vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich € 100,00 zu kürzen ist.
Die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es durchaus Einzelfälle gibt, in welchen eine andere Handhabung angezeigt ist. Insoweit handelt es sich bei richterlichen Entscheidungen zum Unterhalt immer um Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der konkret vorliegenden Situation.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus – Fachanwältin für Familienrecht
..........................
21-12-2018
Neue Düsseldorfer Tabelle 2019 – Achtung ab 01.07.2019!
Betragsmäßig ändert sich ab dem 01.01.2019 zunächst relativ wenig gegenüber 2018 – bei den Minderjährigen z.B. gibt es in der ersten Einkommensgruppe in der ersten Altersstufe 6 € mehr (statt Zahlbetrag 251 € nunmehr 257 €), bei den Volljährigen ändert sich erst einmal gar nichts.
Aber Achtung: 2019 bringt eine Besonderheit mit sich!
Das Kindergeld wird zum 01.07.2019 angehoben, sodass sich die Zahlbeträge – ungewöhnlich – mitten im Jahr ändern, und zwar ein wenig sinken.
Bei obigem Beispiel Einkommensgruppe 1 in der 1. Altersstufe bedeutet dies:
von Januar bis Juni sind 257 € zu zahlen, ab Juli 252 €.
Bei Volljährigen wirkt sich das erhöhte Kindergeld etwas stärker aus aufgrund der vollen Kindergeldanrechnung.
Beispiel: Volljährigenunterhalt Januar bis Juni 2019 und der ersten Einkommensgruppe:
Zahlbetrag monatlich 333 €
ab Juli 2019 Zahlbetrag monatlich 323 €
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
..........................
13-11-2017
Zugewinn-Ausschluss im Ehevertrag unter Umständen nichtig
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu entscheiden, ob der Ausschluss des ehelichen Zugewinns im Rahmen einer Gütertrennung im nachstehenden Fall rechtskräftig war (OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17).
>>>lesen Sie mehr:
Die Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung im Vergleich
Der Regelfall (sofern nichts anderes mittels eines Ehevertrags vereinbart wurde) ist die Zugewinngemeinschaft, im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert. Demgemäß wird im Falle einer Scheidung der Vermögenszuwachs jedes Ehepartners auf Antrag ausgeglichen. Wenn also ein Ehepartner über die gesamte Zeit der Ehe einen höheren Zugewinn von beispielsweise 20.000 € hatte, erhält der andere Ehepartner einen hälftigen Ausgleich davon in Höhe von 10.000 €.
Das Modell der Gütertrennung bevorzugen hingegen häufig Eheleute, die eine ungleiche Einkommens- oder Vermögenssituation haben. Die Gütertrennung wird im Rahmen eines Ehevertrags bewirkt. Im Scheidungs- oder Sterbefall besteht dann kein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.
Ob Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung ist meist eine Frage des individuellen Geschmacks und den eigenen ideologischen Ansichten. Doch nicht immer ist eine vertraglich geregelte Gütertrennung rechtsgültig, wie der nachfolgende Fall aufzeigt.
OLG: Gütertrennung verstößt in diesem Fall gegen die guten Sitten
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau durch einen notariellen Vertrag eine Gütertrennung mit ihrem Ehemann vereinbart. Der Ehemann starb vor seiner Ehefrau; diese machte ihren Zugewinnanspruch aus den nachfolgenden Gründen geltend:
Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war sie 20 Jahre alt, ihr Ehemann ihr Vorgesetzter in ihrem Ausbildungsbetrieb und doppelt so alt wie sie. Ohne die geforderte Gütertrennung hätte die Ehefrau damit rechnen müssen, dass keine Heirat stattfindet. In Folge dessen würde die Ehefrau kein Anrecht auf einen Zugewinnausgleich oder etwaigen Rentenansprüchen haben. So gesehen befand sich die Ehefrau seinerzeit, bedingt durch den großen Altersunterschied und der beruflichen Abhängigkeit, in einer ungleichen bzw. unterlegenen Position.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah diese Konstellation als eine Benachteiligung der Ehefrau, die unangemessen ist, an und stellte besonders auf den Erfahrungs- und Altersunterschied bei der früheren Vertragsunterzeichnung ab, sodass der Vertrag für nichtig erklärt wurde.
Rechtlich ist die Frau nun so gestellt, als wenn es keine Regelung gegeben hätte und hatte somit einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
.....................
04-11-2017
Nur Schulden geerbt – Anfechtung der Erbschaft
Wenn jemand Erbe wird, vermutet man zunächst eine Bereicherung. Doch was passiert, wenn man das Erbe annimmt und der Nachlass unerwartet verschuldet ist? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschäftigt (Beschluss v. 15.05.2017, 2 Wx 109/17).
>>>lesen Sie mehr:
Der Normalfall
Grundsätzlich haften Erben für einen Nachlass, der sie begünstigt, aber auch für aus dem Nachlass resultierende Verbindlichkeiten. Hierzu zählen beispielsweise Steuerrückstände, Rückstände bei Unterhaltsverpflichtungen oder Forderungen von Unternehmen und natürlichen Personen. Sollten bereits Verdachtsmomente bezüglich einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses herrschen, gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Aufgebotsverfahrens alle Gläubiger des Erblassers zur Anmeldung der Forderung gegenüber des Nachlasses aufzufordern. Sofern keine Forderungsanmeldung stattfindet, ist man bis zur Höhe des Nachlasses gegenüber Forderungen durch Gläubiger geschützt. Die zweite Option wäre, dass man das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft ausschlägt; verstreicht diese Frist, gilt das Erbe als angenommen.
Schwieriger wird es jedoch, wenn man unverhofft von einer Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt und das Erbe bereits angenommen hat.
Der Sachverhalt – Nachlass ist unerwartet überschuldet
Im vorliegenden Fall des OLG Köln verstarb die Erblasserin unerwartet im Alter von 47 Jahren, ein Testament existierte nicht, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrat. Demnach waren die beiden Geschwister und der Ehemann erbberechtigt. Von der Schwester wurde das Erbe unverzüglich ausgeschlagen, der Bruder der Erblasserin ließ die vorbenannte Sechs-Wochen-Frist tatenlos verstreichen und nahm das Erbe dadurch an. Der Bruder berief sich im Nachhinein darauf, von der Nachlassüberschuldung keine Kenntnis gehabt zu haben, zumal die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Versterben eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro erhalten hat und Kontoauszüge ein Monat vor ihrem Tod ein Kontokorrentguthaben von 60.000 Euro aufwiesen.
OLG Köln: Nachlass ist anfechtbar
Das OLG Köln berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass der Erbe auf Grund der Abfindung von einem positiven Nachlasswert hätte ausgehen können und es sich folglich um einen Irrtum handelt, der die Anfechtung der Erbschaft legitimiert, da sich der Bruder erfolglos beim Ehemann der Erblasserin über den Verbleib der Abfindungssumme erkundigt hatte.
Fazit
In vielerlei Fällen besteht Unklarheit über die Vermögenssituation von Erblassern und wirft die Frage auf, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen sollte. Hierbei sind Fristen, die von diversen Umständen abhängen, zu beachten. Gleichwohl gibt es bei Fristablauf für den Erben doch noch „Rettungsmöglichkeiten“, nicht für einen überschuldeten Nachlass zu haften.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
.....................
24-08-2017
Nachträgliche Befristung des Unterhalts für geschiedenen Ehegatten
Nach neuerem Recht ist es nicht mehr so, dass Unterhalt nach einer Scheidung quasi „für den Rest des Lebens“ zu zahlen ist. Vielmehr sieht das neuere Unterhaltsrecht eine Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine sogenannten „ehebedingten Nachteile“ erlitten hat. Solche Nachteile können beispielsweise in dem Abbruch eines Studiums liegen, wenn dieser vor dem Hintergrund der Eheschließung und etwa der Versorgung gemeinsamer Kinder geschehen ist.
>>>lesen Sie mehr:
Liegen derartige Nachteile nicht vor, ist bei einer gerichtlichen Prüfung der Dauer eines Unterhaltsanspruchs eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Hierbei spielt hinsichtlich die Ehezeit eine Rolle und auch der Zeitraum, über welchen bereits Unterhalt gezahlt wurde.
Diese Kriterien gelten auch für Unterhaltstitel (Urteile oder Vergleiche), welche noch nach altem Recht geschaffen wurden und dementsprechend Unterhaltszahlungen ohne jegliche Begrenzung oder Befristung vorsehen. Hier kann anhand des neuen Rechts nachträglich noch eine (zeitliche) Begrenzung anhand der neuen Maßgaben erfolgen.
Das OLG Hamm hat jüngst in einem Beschluss vom 13.03.2017 – II- 13 UF 190/16 – entschieden, dass der Unterhalt für eine seit zwischenzeitlich 25 Jahren geschiedene Ehefrau durch nunmehrige Befristung ab sofort wegfällt. Hierbei fand Berücksichtigung, dass die geschiedene Ehefrau inzwischen Unterhaltszahlungen über einen längeren Zeitraum erhalten hatte, als überhaupt die Ehezeit dauerte (etwa 18 Jahre). Auch berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau 3 Kinder betreut und erzogen hatte.
Ferner berücksichtigt wurde, dass ein Unterhaltsgläubiger – hier die Ehefrau – Vertrauen darauf haben darf, dass die durch das frühere Unterhaltsurteil aus dem Scheidungsverfahren festgelegte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes weiterhin besteht. Hier billigte das Gericht der Ehefrau eine Übergangsfrist von etwas über einem Jahr zu. Hier hatte die Ehefrau also gut ein Jahr Zeit, sich auf die neue Situation des Wegfalls des Unterhalts einzustellen und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, welche ihren Lebensunterhalt in voller Höhe sicherstellt.
Dies entspricht der gängigen familiengerichtlichen Rechtsprechung, wonach vom Unterhaltsberechtigten verlangt wird, sich innerhalb eines Jahres auf sich verändernde Rahmenbedingungen einzustellen.
Die Entscheidung zeigt, dass auch langjährige, nach altem Recht ergangene Unterhaltskonstellationen durchaus noch korrigierbar sind.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
.....................
News: Familie, Partnerschaft und Leben
13-01-2017
… und wenn der Testamentsvollstrecker stirbt?
Es gibt gute Gründe für einen Erblasser, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und auch die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Vertrauensperson, welche dem Erblasser bekannt ist.
>>>hier lesen Sie mehr:
Leider wird häufig übersehen, dass der Testamentsvollstrecker unter Umständen viele Jahre mit der Testamentsvollstreckung befasst ist und über diesen längeren Zeitraum möglicherweise selbst verstirbt. Von daher sollte der Erblasser jedenfalls eine oder mehrere Ersatzpersonen benennen, welche die Testamentsvollstreckung beim Tod oder Ausfall des ersten Testamentsvollstreckers übernehmen.
Ansonsten ist die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des (einzigen) benannten Testamentsvollstreckers gesetzlich beendet und es tritt die Situation ein, welche der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung gerade vermeiden wollte - nämlich dass den Erben selbst die Regelung des Nachlasses obliegt.
Monika Ortlinghaus - Fachwanwalt für Familienrecht
.....................
31-10-2016
Hinterlegung eines Testaments - geringe Gebühr, hoher Nutzen!
Das eigenhändig errichtete Testament nützt nur dann, wenn es nach dem Tode des Erblassers in die richtigen Hände gelangt - nämlich solche, welche das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht abliefern. In der Praxis kommt es leider oft vor, dass in der Wohnung des Erblassers befindliche Testamente „verschwinden“ - etwa weil der erste Finder sich mehr davon verspricht, wenn dieses Testament nicht in der Welt ist.
>>>hier lesen Sie mehr:
Selbst wenn die im Testament bedachten Personen genau wissen, dass es einmal ein solches Testament gegeben hat, nützt dies nichts, wenn dieses Testament nicht im Original vorgelegt werden kann.
Hin und wieder sind Testamente auch so gut in der Wohnung des Erblassers versteckt, dass sie jahrelang überhaupt nicht gefunden werden.
Um all dem vorzubeugen, empfiehlt es sich dringend, ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dort wird es eröffnet, wenn der Erblasser verstorben ist. Insoweit erfolgt behördlicherseits eine automatische Meldung von dem Todesfall an das Gericht. Die Gebühren für eine solche Hinterlegung betragen lediglich pauschal 75,00 €, die jedenfalls gut angelegt sind.
Selbstverständlich steht es dem Erblasser frei, ein einmal hinterlegtes Testament auch wieder aus der gerichtlichen Verwahrung zu nehmen, wenn er seinen Willen ändert. Solange der Erblasser lebt, ist das hinterlegte Testament also nicht „endgültig“.
Selbst wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod nicht mehr dazu kommen sollte, das frühere Testament aus der Verwahrung zu nehmen, würde die kurzfristige Errichtung eines neuen Testaments das alte hinterlegte Testament ausschalten.
Auch hier gilt natürlich: Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch das neueste Testament in die richtigen Hände gelangt.
Monika Ortlinghaus Fachanwältin für Familienrecht
.....................
15-10-2016
Sorgerecht: Wer entscheidet über Impfung?
Der Gesetzgeber sieht auch bei Trennung und Scheidung als Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind vor. So bleiben Eltern auch nach einer Scheidung verpflichtet, sich in den Belangen der Gesundheitsfürsorge abzustimmen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage, ob eine Impfung durchgeführt werden soll.
Können sich die Eltern hierzu nicht einigen, so kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, die alleinige Befugnis zur Entscheidung dieser Frage zu erhalten.
>>>hier lesen Sie mehr:
Neben den positiven Wirkungen einer Impfung geht mit einer solchen immer das Risiko von Komplikationen und Nebenwirkungen einher, so dass nicht pauschal gesagt werden kann, dass eine Impfung immer dem Kindeswohl dienlich ist und von daher die Entscheidungsbefugnis hierüber demjenigen Elternteil übertragen wird, welcher eine Impfung befürwortet.
Das OLG Thüringen hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 07.03.2016 - 4 UF 686/15 - in einem solchen Streitfall entschieden, dem Vater, welcher diverse Impfungen durchsetzen wollte, für bestimmte konkrete Impfungen die Entscheidungsbefugnis übertragen. Insoweit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung korrigiert, welche dem Vater noch pauschal das Recht übertragen hatte, über alle Impfungen zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die von der STIKO empfohlenen Impfungen beschränkt. Es handelt sich hierbei um die Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotavieren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln.
Das OLG erachtete den Streitpunkt über die Impfungen nicht als einen ausreichenden Anlass, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in allen Gesundheitsbelangen auf den Vater zu rechtfertigen.
Die Entscheidung zeigt, dass es bei Eingriffen in das gemeinsame elterliche Sorgerecht erheblichen Differenzierungsbedarf gibt, in welchen ggf. sehr engen Teilbereich die alleinige elterliche Sorge beansprucht werden kann. Es sollen jeweils möglichst viele sorgerechtliche Bereiche verbleiben, welche von derartigen Alleinentscheidungsbefugnissen unberührt bleiben. Im vorliegenden Fall blieb also das Recht der Mutter, die gemeinsame elterliche Sorge in allen Gesundheitsbelangen außerhalb der spezifizierten Impfungen auszuüben, bestehen.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
.....................
10-01-2016
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2016
Was hat sich geändert?
Vorab sei gesagt, dass sich die Änderungen lediglich um wenige Euro auswirken. Nur für Studenten hat sich eine erhebliche Erhöhung ergeben.
>>>hier lesen Sie mehr:
In rechtlicher Hinsicht haben sich die Anknüpfungspunkte für den sogenannten Mindestbedarf durch eine neue Verordnung geändert. Hinsichtlich der konkreten Zahlbeträge ergeben sich hieraus Steigerungen zwischen monatlich 4,00 € und 13,00 € gegenüber der zuvor geltenden Düsseldorfer Tabelle Stand 01.08.2015. Für Studenten wurde der Bedarf von 670,00 € auf 735,00 € heraufgesetzt.
Außerdem ist bei der Anwendung der neuen Tabelle nunmehr das hälftige Kindergeld entsprechend der Kindergeld-Erhöhung zum 01.01.2016 in Abzug zu bringen.
Ein Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger gemäß Einkommensgruppe 3 hat für ein vierjähriges Kind nach neuer Düsseldorfer Tabelle 369,00 € Unterhalt zu zahlen, in Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von 95,00 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 274,00 €.
Nach wie vor ist es so, dass beim volljährigen Kind das gesamte Kindergeld abzuziehen ist, um den Zahlbetrag zu ermitteln. Dies führt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass das volljährige Kind (Schüler) weniger Unterhalt erhält als vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
.....................
05-09-2015
Sommerferien: Entfällt der Unterhalt?
Im Regelfall ist es so, dass unterhaltspflichtige Elternteile in den Sommerferien einige Wochen zusammen mit ihren Kindern verbringen. In dieser Zeit kommt der unterhaltspflichtige Elternteil natürlich für alle Lebenshaltungskosten des Kindes auf, also Essen, Wohnung, Freizeitaktivitäten etc. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der ansonsten regelmäßig an den anderen Elternteil für das Kind gezahlte Unterhalt wegfällt. Schließlich muss der andere Elternteil während des Urlaubes beim Unterhaltspflichtigen das Kind ja nicht versorgen.
>>>hier lesen Sie mehr:
Rechtlich ist es jedoch so, dass der Unterhalt auch während der Ferien durchgängig zu Händen desjenigen Elternteils zu zahlen ist, bei welchem das Kind üblicherweise lebt. Kürzungen oder gar eine Einstellung des Unterhalts dürfen für die Urlaubszeit nicht vorgenommen werden. Hiermit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ein Großteil der Kosten, welche üblicherweise für ein Kind anfallen, während der Urlaubzeit beim anderen Elternteil weiterlaufen, etwa durchgängig zu bezahlende Vereinsbeiträge, anteilige Wohnungsmiete und Versicherungen.
Auch muss der Elternteil, bei welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, aus dem laufenden Unterhalt vorhersehbare Extrakosten, wie z.B. für Klassenfahrten, ansparen.
Daher müssen unterhaltsverpflichtete Elternteile, selbst wenn sie einen großzügigen Urlaub mit Vollversorgung spendieren, parallel leider auch mit der Doppelbelastung des durchgängig zu zahlenden Unterhaltes leben.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
..........................
09-08-2015
Mehr Kindesunterhalt - Neuer Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015 -
Nachdem die letzten Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle keine Erhöhungen mit sich gebracht haben, sondern in einigen Fällen im Ergebnis eine Verringerung des Unterhalts durch Erhöhung der Selbstbehalte, sind nun ab dem 01.08.2015 die Beträge heraufgesetzt worden.
>>>hier lesen Sie mehr:
In der Einkommensgruppe 1, welche den Mindestunterhalt ausweist, gibt es je nach Altersstufe des unterhaltsberechtigten Kindes eine Erhöhung zwischen 11,00 € und 16,00 €. In der höchsten Einkommensgruppe, welche die Düsseldorfer Tabelle vorsieht, liegen die Erhöhungen zwischen 17,00 € und 26,00 €.
Da angesichts der Erhöhung nun oftmals ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle geworfen wird, sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die reinen Zahlbeträge dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind und nicht der eigentlichen Tabelle. Der Anhang, welcher die konkreten Zahlbeträge ausweist, befindet sich auf Seite 6 der vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichten PDF-Datei zur Düsseldorfer Tabelle. Die eigentliche Tabelle weist nämlich den Kindesunterhalt ohne Abzug des Kindergeldanteiles aus. Gezahlt werden muss aber der um den Kindergeldanteil reduzierte Betrag, welcher in dem genannten Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen wird.
Eine Abänderung von Unterhaltstiteln angesichts der Erhöhung der Tabelle ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Zumeist wird der Unterhalt „dynamisch“ tituliert, also in jeweiliger Abhängigkeit von Prozentsätzen des Mindestbedarfs. Diese Prozentsätze sind auch Anknüpfungspunkt in der Düsseldorfer Tabelle, sodass sich der Titel bei jeder Veränderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch anpasst. Aus einem solchen dynamischen Titel kann also auch die fehlende Differenz vollstreckt werden, wenn der Unterhaltsschuldner den Erhöhungsbetrag nicht zahlen sollte.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
..........................
01-08-2015
Unterhalt: Wenn Kinder volljährig werden
Unterhaltspflichtige Eltern - meist sind es die Väter - sind es gewohnt, dass sich mit den Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt für die Sprösslinge stetig erhöht. Grundsätzlich ist es schon so, dass Kindern, je älter sie werden, immer höhere Unterhaltssätze zustehen. Allerdings gilt beim Unterhalt eine Kindergeldanrechnung, welche den zu zahlenden Unterhalt jeweils senkt. Bis zur Volljährigkeit des Kindes wird das hälftige Kindergeld beim Unterhalt in Anrechnung gebracht, ab Volljährigkeit jedoch das volle Kindergeld. Dies führt in den meisten Fällen (bis zur Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle) dazu, dass ab Erreichen der Volljährigkeit weniger Unterhalt als zuvor zu zahlen ist. Hier gleicht sich der höhere Bedarf eines Volljährigen gegenüber einem Minderjährigen mehr als vollständig aus durch die volle Kindergeldanrechnung, sodass „unterm Strich“ weniger als zuvor zu zahlen ist.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
..........................
25-02-2015
Immobilienübertragung gegen Wohnrecht: Was ist zu beachten?
Häufig werden Immobilien innerhalb der Familie auf die jüngere Generation übertragen, um Steuerfreibeträge auszunutzen. Auch kann der Schutz der Immobilie vor einer späteren Verwertung für Pflegeheimkosten Grund für eine solche Übertragung sein.
Zumeist behält sich der schenkende Elternteil bzw. die Eltern ein Wohnrecht an der geschenkten Immobilie vor. Schon bei der Übertragung der Immobilie sollte der Wunsch der Eltern, die Immobilie weiterhin bewohnen zu können, auf die konkreten Bedürfnisse der Familie untersucht und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genau bedacht werden. Hier gilt es zunächst, zu unterscheiden:
>>>hier lesen Sie mehr:
Möchten die Eltern sich nur das Recht vorbehalten, selbst in der Immobilie zu wohnen, oder möchten sie sich offenhalten, die Immobilie oder Teile hiervon anderweitig zu vermieten, um auf diese Weise noch Mieterträge, etwa als Altersversorgung, zu erzielen?
Ein Wohnrecht gilt nur für die eigene Wohnnutzung, hingegen ermöglicht der Nießbrauch darüber hinaus, aus der Immobilie Nutzungen wie ein Eigentümer zu erzielen, etwa durch Vermietung.
Beide in Betracht kommende Rechte, also das Wohnrecht und der Nießbrauch, bringen allerdings auch Pflichten mit sich, welche häufig nicht beachtet werden:
Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach dem Gesetz verpflichtet, die Unterhaltungskosten bzw. die Betriebskosten für die Immobilie bzw. für den Teil der Immobilie, auf welchen sich sein Recht bezieht, zu tragen. Falls gewünscht ist, dass die Eltern eine Nutzung ausüben, ohne sich an dem Unterhalt des Gebäudes zu beteiligen, müsste dies - da abweichend von der gesetzlichen Regelung - vertraglich festgehalten werden.
Es empfiehlt sich darüber hinaus, zu regeln, ob das Wohnrecht erlöschen soll, wenn die Berechtigten es nicht mehr ausüben können, weil sie hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, also beispielsweise bei auswärtiger Pflege.
Besteht in einem solchen Fall das Wohnrecht fort, wird das für die Pflegekosten erforderlichenfalls teilweise einspringende Sozialamt verlangen, dass die nunmehr nicht genutzten Räumlichkeiten vermietet werden, um Einkünfte des Wohnberechtigten zu generieren. Auch stellt sich häufig einem Betreuer die Problematik, dass er das nicht mehr benötigte Wohnrecht des Betreuten nicht ohne gerichtliche Genehmigung löschen lassen kann bzw. als Gegenleistung für die Löschung von den Eigentümern der Immobilie, also den beschenkten Kindern, eine Ausgleichszahlung verlangen muss. Dieser Umstand kann die Kinder jahrelang lähmen, die ihnen gehörende Immobilie zu verkaufen, wenn sich eine Auseinandersetzung über die Löschung des nicht mehr benötigten Wohnrechts noch hinzieht. Dann kann die Immobilie ggfs. erst veräußert werden, wenn der letzte wohnberechtigte Elternteil verstorben ist. Zwar hindert ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht die Veräußerung in rechtlicher Hinsicht nicht, stellt jedoch eine solch erhebliche Wertminderung dar, dass eine Veräußerung mit einem auf der Immobilie lastenden Wohnrecht wirtschaftlich in der Regel nicht sinnvoll ist.
Ferner ist zu bedenken, dass ein Wohnrecht auch ein „Aufnahmerecht“ hinsichtlich bestimmter dritter Personen beinhaltet. Die beschenkten Kinder müssen sich also darüber im Klaren sein, dass das Wohnrecht eines Elternteils diesen dazu berechtigt, Familienangehörige, Lebensgefährten sowie zur Pflege erforderliche Personen mit in die Immobilie aufzunehmen.
All diese Folgen müssen bereits bei der frühzeitigen Übertragung einer Immobilie bedacht werden, auch wenn die Probleme eines Wohn- oder des weitergehenden Nießbrauchsrechts sich meist erst in ferner Zukunft auswirken werden. Dann ist jedoch eine ungünstige Gestaltung, insbesondere im Pflegefall bzw. der Betreuung nur schwerlich korrigierbar.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
..........................
17.12.2014
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015 - was ändert sich wirklich?
Für die meisten Unterhaltsempfänger und Unterhaltsverpflichteten wird sich nichts ändern. Denn die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle haben sich gegenüber der bisher geltenden Tabelle (Stand 01.01.2013) nicht verändert.
>>>hier lesen Sie mehr:
Verändert haben sich lediglich die sogenannten Bedarfskontrollbeträge, vereinfacht als „Selbstbehalt“ bezeichnet. Diese sind um 80 € in jeder Einkommensgruppe gestiegen. Sie sollen eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten (Anmerkung 6 zur Düsseldorfer Tabelle). Deshalb ist es bei höheren Einkommen so, dass dem Unterhaltspflichtigen mehr für seinen eigenen Bedarf verbleiben muss als einem Unterhaltspflichtigen der darunter liegenden Einkommensgruppen. Dafür zahlt ein Unterhaltspflichtiger in einer hohen Einkommensgruppe ja auch höheren Unterhalt an seine Kinder.
Betroffen von der Änderung sind vor allem diejenigen, die lediglich den Mindestunterhalt erhalten bzw. zahlen, also der geringsten Einkommensgruppe zuzuordnen sind:
Der absolut notwendige Selbstbehalt der geringsten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.500,00 €) steigt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von bisher 1.000,00 € auf nunmehr 1.080,00 €. Nur das, was er darüber hinaus verdient, steht demnach für Kindesunterhalt zur Verfügung. Hier kann die Veränderung des Selbstbehaltes um 80 € dazu führen, dass bei z.B. 4 betroffenen Kindern jedes Kind 20 € weniger Unterhalt erhält als bisher, sodass dem Unterhaltsverpflichteten also 80 € mehr für seinen eigenen Bedarf verbleiben.
Da die Zahlbeträge der neuen Tabelle mit denen der alten identisch sind, stellt sich für Unterhaltsberechtigte mit der neuen Tabelle kein Bedarf zur Abänderung des bisher bezogenen Unterhaltes.
Hingegen kann sich für Unterhaltsverpflichtete, zumeist die Väter, durch die neue Tabelle ein Anlass zur Überprüfung des bisher gezahlten Unterhaltes ergeben. Da in jeder Einkommensgruppe der Bedarfskontrollbetrag um „nur“ 80,00 € gestiegen ist, werden sich rechnerisch allerdings häufig keine Veränderungen ergeben. Nach der neuen Tabelle beträgt der höchste Bedarfskontrollbetrag 1.980,00 €. Wer also nach seinen bisherigen Unterhaltsberechnungen bereits 1.980,00 € für sich selbst übrig hat, braucht keine Neuberechnung vorzunehmen.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
..........................
16-09-2014
Kindergeld im dualen Studium trotz Erwerbseinkommen
In Urteilen vom 22.08.2014 und vom 11.04.2014 hat das Finanzgericht Münster eine für Studenten und Eltern positive Entscheidung zum Kindergeld getroffen.
>>>hier lesen Sie mehr!
Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergeldes nach Beendigung der Berufsausbildung zum Industriekaufmann während des sich anschließenden Bachelor - Studiengangs abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Student durch seine ausbildungsbegleitende Tätigkeit mehr als 20 Stunden je Woche arbeitet. Eine derartige Erwerbstätigkeit ist nach aktuellem Recht während einer zweiten Berufsausbildung kindergeldschädlich.
Das Finanzgericht Münster beurteilte die Ausbildung zum Industriekaufmann und das sich anschließende berufsbegleitende Bachelor - Studium als ein „Ausbildungsdienstverhältnis“. Der Umstand, dass die Ausbildung zum Industriekaufmann bereits beendet war, sah das Finanzgericht als nicht entscheidend an, unter anderem deshalb, weil bereits in der Stellenausschreibung eine kombinierte Ausbildung zum Industriekaufmann und ein sich berufsbegleitend anschließendes Bachelor- Studium angeboten worden waren.
Die Streitfrage ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen und beim BFH sind mehrere Verfahren zu dieser Frage anhängig.
Finanzgericht Münster - 4 A K 635/14 Kg – und – 4 K 1914/14 Kg -
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
..........................
06-08-2014
Das verschwundene Testament
„Ich habe dich jetzt übrigens in mein Testament aufgenommen.“ Dieser Satz fällt sicherlich nicht selten. Zumeist ist er an Enkel, Neffen oder andere Liebgewonnene gerichtet, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich nicht erben würden.
Können sich diese Begünstigten aber auch vor Gericht auf jene Aussagen berufen, wenn das besagte Testament aus irgendwelchen Gründen nicht auffindbar ist? Nein, das können sie nicht!
Eine jüngere Entscheidung hierzu stammt vom Oberlandesgericht in Düsseldorf (Beschluss vom 16.08.2013 – I-3 Wx 134/13.
>>>hier lesen Sie mehr!
Im dort behandelten Fall hatte die Großmutter der Klägerin dieser bei diversen Gelegenheiten und unter Zeugen versichert, sie habe ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem sie ihre Enkelin neben deren Mutter mit 50% am Erbe beteilige. Nach dem Tod der Großmutter war das besagte Testament jedoch nicht auffindbar und die Mutter der Klägerin beantragte erfolgreich die Erteilung eines Alleinerbscheins, durch den sie zu 100% begünstigt wurde. Die Beschwerde der Klägerin wies das Gericht ab. Es sah die Zeugenaussagen, nach denen die Verstorbene auf diversen Familienfeiern und ähnlichen Gelegenheiten über die Erbbeteiligung ihrer Enkelin gesprochen hatte, nicht als ausreichend an, da kein Zeuge das besagte Testament jemals zu Gesicht bekommen hatte. Zudem konnte nicht überprüft werden, ob das Testament formgerecht abgefasst war oder durch etwaige Formfehler ungültig war. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Beschwerde ab.
Wie können Sie sich und Ihre zukünftigen Erben nun vor einem solchen Fall schützen? Zunächst einmal sollten Sie natürlich darauf achten, Ihr Testament formgerecht abzufassen. Dazu, welche Anforderungen an die äußere Form eines handschriftlichen Testamentes gestellt werden und welche Alternativen zur handschriftlichen Variante existieren, beraten wir Sie gern.
Außerdem sollten Sie darüber nachdenken, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren wollen. Natürlich können Sie Ihr Testament einfach zu Hause bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren. Dies birgt aber verschiedene Risiken: Vielleicht wird Ihr Testament gar nicht erst gefunden, da Sie es zu gut versteckt haben. Vielleicht findet auch ein Angehöriger das Testament und ist mit dessen Inhalt derartig unzufrieden, dass er es einfach „verschwinden lässt“. Darauf stehen zwar deutliche Strafen, aber die Nachweisbarkeit der Existenz des Testamentes ist oftmals schwierig.
Sicherer ist Ihr letzter Wille, wenn Sie ihn gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Vermögenswert richtet, beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Nach Ihrem Tod wird das Nachlassgericht vom Einwohnermeldeamt informiert und sucht routinemäßig nach einem vorhandenen Testament. Bei einem notariell verfassten Testament ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht ohnehin Pflicht. Sie ist aber aus den genannten Gründen auch bei einem privatschriftlichen Testament empfehlenswert.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus und wissenschaftlicher Mitarbeiter Florian Korte
..........................
31-07-2014
Sterben und Erben in Europa – oder was passiert, wenn Sie Ihren Lebensabend im europäischen Ausland verbringen möchten!
Stellen Sie sich vor, Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen, zu Schule gegangen, haben bis zu Ihrer Rente auch dort gelebt und besitzen nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit. Nun möchten Sie Ihren Lebensabend im sonnigen Süden, vielleicht auf Mallorca verbringen. Sie haben eine schöne kleine Finca für sich und Ihren Lebenspartner (in) gemietet und leben nun seit mehreren Monaten/ Jahren auf Mallorca. Lediglich unterbrochen von kurzen Besuchen in der alten Heimat.
Doch kennen Sie sich mit spanischem Erbrecht aus? –
Sie glauben, das bräuchten Sie auch nicht? – Weit gefehlt! .
>>>hier lesen Sie mehr!
Am 04.07.2012 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine neue Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) beschlossen. Diese tritt nach einer Übergangszeit von drei Jahren in Kraft, gilt also für jeden Todesfall ab dem 17.08.2015.
„Nur was ändert sich dadurch? – Betrifft mich das überhaupt?“ werden Sie sich fragen. Die Antwort hierauf lautet eindeutig JA!
Bisher, also noch bis zum 16.08.2015, galt und gilt jedenfalls für bewegliches Vermögen, das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß - in unserem kleinen Beispielsfall also deutsches Erbrecht. Nach Inkrafttreten der neuen Erbrechtsverordnung gilt dies nun nicht mehr. Diese knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Dies bedeutet, wenn Sie sich in unserem Beispielsfall nun dauerhaft auf Mallorca aufhalten, vielleicht nur zu kurzen Besuchen nach Deutschland zurückkehren, gilt nicht mehr deutsches, sondern spanisches Erbrecht. Dies betrifft die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Sie denken, dass Sie dies noch immer nicht betrifft, vielleicht weil bei Ihnen die Erbfolge „einfach“ gelagert ist? – Doch bedenken Sie, spanisches Erbrecht gilt nicht nur für die Erbfolge, sondern betrifft alles, was mit Ihrem Erbe passiert. Hierzu gehören die Gründe für den Eintritt des Erbfalles, Vermächtnisse, die Erbfähigkeit, Enterbung und Erbunwürdigkeit, der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche sowie Schenkungen von Todes wegen. Auch die Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer gilt es zu bedenken.
Um zu verhindern, dass für Sie eine unbekannte Rechtsordnung im Falle Ihres Todes gilt, ist nun nach der neuen Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl zu treffen, z.B. in einem Testament. Aber Achtung: möchten Sie Änderungen vornehmen oder getroffene Verfügungen widerrufen, müssen Sie sich an die Formvorschriften des gewählten Rechts halten. Haben Sie keine Rechtswahl getroffen und möchten nun Änderungen vornehmen oder ein Testament widerrufen, so gelten in unserem Beispielsfall für die Wirksamkeit einer solchen Änderung, die Vorschriften des spanischen Erbrechts.
Pia Turek - Rechtsanwältin
..........................
28-07-2014
Wie sicher ist meine private Altersvorsorge? - Was Sie zum Thema Pfändungsschutz bei Ihrer Rentenvorsorge beachten müssen
Sie wollen privat fürs Alter vorsorgen? Vielleicht mit einer Riester- oder Rürup-/Basis-Rente? Eine gute Idee! Aber haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, ob solcherlei Vorsorgemodelle auch in privaten Krisenzeiten sicher sind? Wissen Sie beispielsweise, ob Ihre Riester- oder Rürup-Rente pfändungssicher ist?
.>>>hier lesen Sie mehr!
Auf diese Fragen haben die meisten Versicherungsunternehmen eine einfache Antwort parat: „Natürlich sind Riester- und Rürup-Rente pfändungssicher. Machen Sie sich keine Sorgen!“ Leider stimmt das bestenfalls teilweise. Wenn die Versicherer behaupten, Ihre privaten Vorsorgemaßnahmen seien absolut pfändungssicher, stützen sie sich auf die Annahme, ein vertraglich festgelegtes Verwertungsverbot reiche aus, um vor der Pfändung zu schützen. Bedauerlicherweise ist das falsch! Der Bundesgerichtshof hat Ende 2011 (AZ: IX ZR 79/11) in einem Urteil entschieden, dass das vertraglich festgelegte Verwertungsverbot nicht ausreiche, da es den Schutz des Eigentums des Gläubigers einschränke.
Die Rürup-Rente sei lediglich dann nicht pfändbar, wenn sie gleichzeitig 4 Bedingungen erfülle, die in § 851 c ZPO definiert sind. Dieser besagt:
Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
Wie verhält es sich aber mit der Riester-Rente? Hier haben Sie in der Regel weniger zu befürchten. Jedenfalls, wenn Sie daran gedacht haben, staatliche Förderung zu beantragen. Nur dann ist die Riester-Rente nämlich pfändungssicher. Das hat das Amtsgericht München Ende 2011 (AZ: 273 C 8790/11)entschieden. Im Fall einer 42-jährigen Berlinerin ließ das Gericht die Pfändung der Riester-Rente zu, da die Frau vergessen hatte, die staatliche Förderung zu beantragen.
Leider vergessen viele, gerade junge Riester-Sparer, diese. In diesem Fall ist ihr Erspartes also nicht vor der Pfändung geschützt. Denken Sie daher in jedem Fall daran, die Förderung zu beantragen. Am besten geht dies über einen Dauerzulageantrag. In diesem Fall müssen Sie auch nicht jährlich daran denken, die Förderung neu zu beantragen.
Die einzige Ausnahme, in der trotz erfolgter Förderung die Riester-Rente gepfändet werden kann, besteht bei sogenannten überbezahlten Verträgen. Wenn Sie also pro Jahr inklusive der Zulagen über 2100 € in Ihren Riester-Vertrag einzahlen, so ist das Kapital, das über diese 2100 € hinaus reicht, pfändbar.
Auch wenn die Versicherungen es Ihnen gerne vorgaukeln wollen, sind Ihre privaten Ersparnisse in Riester- und Rürup-Renten also nicht unantastbar. Achten Sie auf jeden Fall auf die Beantragung der staatlichen Riester-Förderung und prüfen Sie die Vertragskonditionen Ihrer Rürup-rente genau. Ggf. besteht hier ein Rechtsanspruch auf Vertragsanpassung.
Übrigens: Von vorherein keinen besonderen Schutz besitzt Ihr Vermögen, das zur Fortzahlung der Beiträge benötigt wird. Gleiches gilt in der Auszahlungsphase für die Rente, die nach den allgemeinen Regeln wie Einkommen pfändbar ist.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin - Florian Korte - wissenschaftlicher Mitarbeiter
....................
01-04-2014
So retten Sie bei einer Scheidung Ihre Altersversorgung vor dem Zugriff des Ehegatten
Wenn eine betriebliche Altersversorgung noch vor der Scheidung in eine private Kapitallebensversicherung umgewandelt wird, ist diese nicht mehr vom Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) betroffen.
Das hat der BGH in seinem Beschluss vom 06.11.2013 - XII ZB 22/13 - entschieden.
mehr >>>
Das bedeutet, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung die gesetzlich vorgeschriebene Teilung in Bezug auf diese vor Umwandlung bestehende betriebliche Altersversorgung nicht stattfindet. Der andere Ehegatte geht also bei derart umgewandelten Anrechten leer aus.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die private Kapitallebensversicherung dann dem Zugewinnausgleich unterfällt. Im Einzelfall ist daher vor einer Umwandlung zu prüfen, ob und inwieweit das Ergebnis aus dem Versorgungsausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs wirtschaftlich korrigiert wird. So beeinflusst diese Versicherung bei Saldierung der vorhandenen Vermögenswerte nicht nur die Höhe des eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs, sondern kann unter Umständen sogar zu einem Zugewinnausgleichsanspruch für den anderen Ehegatten führen.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus
Fachanwältin für Familienrecht
....................
14-11-2013
Scheidung online – Der schnelle Weg, getrennte Wege zu gehen.
„Scheidung4friends“ ist unser Portal für Scheidungen ohne Streit.
Bis auf den abschließenden Scheidungstermin bei Gericht, bei dem wir Sie selbstverständlich persönlich begleiten, können Sie mit unserer Unterstützung alles von zu Hause aus erledigen. Wir übernehmen den Schriftverkehr und vertreten Sie vor Gericht – bundesweit.
Im Gegensatz zu anderen „online-Scheidungen“ gibt es bei uns keine aufwändigen Formulare – wir klären die maßgeblichen Fakten kurz mit Ihnen im persönlichen Telefonat.
http://scheidung4friends.de
..........................
18-06-2013
Sorgerecht für Väter: Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft seit dem 19.05.2013
Väter, die nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind, waren im Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind bisher abhängig von der Zustimmung der Mutter. Durch Berücksichtigung europäischer Rechtsprechung wurde es zwar in den letzten Jahren bereits möglich, das gemeinsame Sorgerecht auch in Deutschland gegen den Willen der Mutter durchzusetzen, wenn dies dem Kindeswohl entsprach. Es stellte sich aber die Problematik, das Kindeswohl im Verfahren ausreichend darzulegen, wenn Abwehr der Mutter vorhanden war und die hieraus resultierenden Spannungen dem Kindeswohl abträglich zu bewerten waren.
Nun gibt es eine gesetzlich verankerte Vermutung in der Neufassung des § 1626 a BGB, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Gegenüber der früheren Situation bedeutet dies quasi eine „Beweislastumkehr“: Nun muss eine Mutter, die mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, ihre Gründe hierfür darlegen, warum die gesetzlich befürwortete gemeinsame Sorge in ihrem Fall nicht dem Kindeswohl entsprechen soll. Es ist dadurch für Väter sehr viel einfacher, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne oder gegen den Willen der Mutter zu erhalten.
Monika Ortlinghaus
Fachanwältin für Familienrecht
..........................
10-06-2013
Internettauschbörsen und illegaler Download – gute Nachrichten für Eltern
Urheberrechtsverletzungen im Internet durch dritte Personen führen grundsätzlich zu einer Haftung des Anschlussinhabers, wenn dieser nicht darlegen kann, seinen Schutzpflichten genügt zu haben. So sehen sich Eltern als Inhaber von Internetanschlüssen oftmals Abmahnungen ausgesetzt, da die lieben Kleinen illegal Musik oder Filme heruntergeladen haben. Der BGH hat die Auffassung einiger Oberlandesgerichte bestätigt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn sie einem altersgemäß verständigen 13jährigen Kind derartige Internetaktivitäten verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Computers durch das Kind zu überwachen oder dem Kind das Internet (teilweise) zu versperren, bestehe nicht. In diesem Fall haften die Eltern nicht auf Schadenersatz oder Ersatz der Abmahnkosten (BGH-Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12).
Monika Ortlinghaus
Fachanwältin für Familienrecht
..........................
14-05-2013
Düsseldorfer Tabelle 2013 – Gute Nachrichten für zahlende Väter
Die turnusmäßige Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist so gut wie allen Unterhaltspflichtigen bekannt. Normalerweise bringen diese Änderungen mit sich, dass unterhaltsberechtigte Kinder ein paar Euro monatlich mehr zu erwarten haben. Die meist zahlungspflichtigen Väter wiederum sehen sich mit der gelegentlich vehement vorgebrachten Aufforderung konfrontiert, nun bitte nach neuer Tabelle „mehr“ zu zahlen.
Für sie gibt es eine gute Nachricht: es hat sich an den Zahlbeträgen diesmal nichts geändert.
Zugunsten der Unterhaltsverpflichteten wurde hingegen der Selbstbehalt – auch notwendiger Eigenbedarf – erhöht (Beispiel: der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern beträgt nun 1000 € statt wie früher 950 €). Bei geringen Einkommensverhältnissen oder einer Unterhaltspflicht für mehrere Kinder kann dies dazu führen, dass weniger Unterhalt zu zahlen ist. In den meisten Fällen, nämlich wenn der Selbstbehalt nicht tangiert ist, ergeben sich allerdings keine Änderungen.
Monika Ortlinghaus
Fachanwältin für Familienrecht
..........................