23-06-2021
Keine Kostenobergrenze vereinbart: Keine Haftung für höhere Baukosten!
Das OLG München hat mit Urteil vom 27.09.2016 - 9 U 1161/15 - Folgendes entschieden:
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1. Die Planung des Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien vereinbart sind.
2. Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Einigung über eine bestimmte Kostenobergrenze. Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheit.
Der Fall:
Ein Bauherr verklagt den von ihm beauftragten Architekten auf Schadenersatz wegen Baukostenüberschreitung im Zusammenhang mit Umbau- und Modernisierungsarbeiten. Der Bauherr behauptet, es sei ein „Kostenlimit“ von € 600.000,00 vereinbart worden. Der Architekt argumentiert dagegen, es sei keine Kostenobergrenze vereinbart worden und durch zusätzliche Wünsche des Bauherrn habe sich das Bauvorhaben verteuert. Im Übrigen sei stets auf Mehrkosten hingewiesen worden.
Die Entscheidung:
Hat das Landgericht den Architekten noch zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, hat das OLG im Berufungsverfahren dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führte das OLG aus:
Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse führt nicht automatisch zur Vereinbarung einer Beschaffenheit. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die Parteien auf eine solche Beschaffenheit einigen, d.h., die Parteien müssen mit einem Rechtsbindungswillen handeln.
Haben die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag abgeschlossen, dann streitet die Vollständigkeitsvermutung des Vertrages gegen die Vereinbarung von bestimmten Baukosten, wenn eben diese Baukostenvereinbarung im Vertrag schriftlich nicht aufgeführt ist.
Das OLG München geht insoweit davon aus, dass dann, wenn im schriftlichen Architektenvertrag eine Kostengrenze nicht aufgenommen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies ein zentraler Aspekt des gemeinsamen Vorgehens ist, mithin eine Kostengrenze wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist.
Praxistipp:
Wenn die Höhe der Baukosten wesentlicher Vertragsbestandteil werden soll, ist eine solche Kostengrenze in einen schriftlichen Architektenvertrag aufzunehmen.
Hüten sollte sich jeder Architekt/Planer jedoch davor, eine Baukostengarantie abzugeben/zu vereinbaren. In einem solchen Fall greift, sollte die Baukosten nicht eingehalten werden, die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Architekten/Planers nicht!
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns; Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
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08-06-2021
Keine Verpflichtung, die eigene Kaskoversicherung zur Schadensminderung einzusetzen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2020, AZ: VI CR 569/19, entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer zur Beseitigung eines Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls möglichst gering zu halten.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
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Ein Geschädigter eines Unfallgeschehens nahm den Haftpflichtversicherer der Gegenseite auf Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das verunfallte Fahrzeug, welches über eine Vollkaskoversicherung verfügte, wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalls schwer beschädigt. Die 100 %ige Haftung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand außer Streit.
Der Geschädigte hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf hingewiesen, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, die Kosten für die notwendige Reparatur seines Fahrzeuges vorzufinanzieren.
Letztendlich wurde das Fahrzeug erst 42 Tage nach dem Unfallgeschehen repariert, der Geschädigte machte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für diesen Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Die Haftpflichtversicherung teilte mit, dass der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre, seine Vollkaskoversicherung frühzeitiger in Anspruch zu nehmen, um so die Reparatur zu beschleunigen.
Diese Auffassung hat der BGH nicht geteilt.
Der BGH stellte klar, dass ein Geschädigter eines Unfallgeschehens im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zwar grundsätzlich gehalten ist, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten.
Dies schließt aber im vorliegenden Fall nicht die Verpflichtung ein, den Schaden zunächst über die eigene Vollkaskoversicherung zu regulieren.
Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei nicht die Entlastung des Schädigers. Durch eine Kaskoversicherung wird vielmehr ein Schutz für nicht durch andere zu ersetzenden Schaden gewährt.
Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers sei dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar könnte auch ein solcher Rückstufungsschaden als Schadenposition gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden, jedoch sei dies teilweise kompliziert und langwierig, so dass die Geschädigten auch unter diesem Gesichtspunkt die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht zuzumuten war.
Vor diesem Hintergrund sah der BGH keinen Verstoß gegen die den Geschädigten treffende Schadensminderungspflicht, so dass es diesem die begehrte Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe zugesprochen hat.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
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23-03-2021
Pflegezulage nicht nur im Pflege- und Funktionsdienst
Helios Klinikum zur Zahlung von tarifvertraglichen Pflegezulagen verurteilt
Mit Urteil vom 17.11.2020 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Helios Klinik Wuppertal zur Zahlung von tarifvertraglich zugesicherten Pflegezulagen auch an solche Mitarbeitenden verurteilt, welche nicht im Bereich der klassischen Pflege arbeiten, jedoch qualifizierte Aufgaben gemäß der tarifvertraglichen Regelung erfüllen.
Zum Sachverhalt:
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Die Klägerin – examinierte Krankenschwester – ist bei der Beklagten in der kardiologischen Abteilung des Herzzentrums tätig. Dort betreut die Klägerin Patienten, welche in einem der vier Herzkatheterlabors sowie dem Hybrid-Operationssaal behandelt werden. Die Eingriffe erfolgen sowohl ambulant als auch kurzzeitig stationär und sind überwiegend minimalinvasiv. Hierbei gehört zu ihren Aufgaben insbesondere [Auswahl durch Verfasser]:
- Prä- und postinterventionelle Versorgung der Patienten
- Überwachung der sedierten Patienten
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Unterstützung bei Ausscheidungen
Die Zahlung einer Pflegezulage hatte Helios mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht im Pflege- oder Funktionsdienst tätig sei.
Zum Urteil:
Gemäß § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 21.03.2019 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di, fügten die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 01.01.2020 die „Anlage 5 – Pflegezulagen“ ein. Gemäß deren Absatz 1 stehen
„Beschäftigten mit einem Berufsabschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und als Altenpfleger, die als solche im Pflegedienst oder im Funktionsdienst eingesetzt sind sowie [den] Hebammen/Entbindungspfleger[n]“
ab dem 01.01.2020 eine monatliche Zulage von 300,00 € zu. Unter Pflegedienst sind dabei, gemäß Protokollnotiz, alle Tätigkeiten in „stationären Bereichen (Dienst am Krankenbett)“ zu verstehen; unter Funktionsdienst solche Tätigkeiten im „Operationsdienst, der Anästhesie, des Bluttransfusionsdienstes, der Funktionsdiagnostik sowie der Endoskopie“.
Der Argumentation der Beklagten, die Klägerin würde dem medizinisch-technischen Dienst zuzuordnen sein und damit nicht der tarifvertraglichen Regelung unterfallen, folgte das Gericht nicht. Jedenfalls die Tätigkeit der Klägerin im Operationsdienst des hybriden Operationssaales sei als solche des Funktionsdienstes einzuordnen, da sie im Rahmen des Operationsdienstes tätig werde.
Das Gericht folgte darüber hinaus den Ausführungen der Klägerin, dass es maßgeblich sein muss, dass die Klägerin vor, während und nach Operationen faktisch pflegerische Tätigkeiten erbringe. Dabei sehe der Tarifvertrag keine Abstufung in der Komplexität dieser Aufgaben vor, was eine Differenzierung hinsichtlich der monatlichen Zulage rechtfertigen würde. Dass die Klägerin Leistungen der „klassischen Pflege“ erbringen müsse um die Pflegezulage zu erhalten, wie es die Beklagte behauptete, erkennt das Gericht in den tarifvertraglichen Ausgestaltungen nicht. Vielmehr steht es in der Verantwortung der Beklagten, wenn Sie die qualifizierte Kraft, weniger qualifizierte Arbeiten desselben Tätigkeitsbereichs ausüben lässt.
Im Ergebnis stehen also allen Mitarbeitenden mit Krankenpfleger-Qualifikation – unabhängig in welcher Abteilung, mit welchem Umfang oder Schwierigkeitsgrad die pflegerische Leistung erbracht wird – ein Anspruch auf die monatliche tarifvertragliche Pflegezulage des Helios Konzerns zu.
Rechtsanwalt Frank A. Hartmann; Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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15-02-2021
Handybenutzung während Autofahrt
Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a Satz 1 Ziff. 1 StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
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Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, in dem der Betroffene bestritt, das Handy während der Fahrt im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 1 Ziff. 1 StVO gehalten zu haben.
Der Betroffene trug vor, dass er das Handy lediglich zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hätte, was vor Fahrtantritt geschehen sei.
Der Betroffene stellte sich auf den Standpunkt, dass, da er das Handy nicht mit Händen aufgenommen oder gehalten hätte, ein Bußgeld gegen ihn nicht verhängt werden könnte.
Dieser Rechtsauffassung des Betroffenen ist das OLG Köln mit Beschluss vom 04.12.2020 - AZ: 1 RBs 347/20 - nicht gefolgt.
Das OLG Köln legte den Wortlaut der Vorschrift dahingehend aus, dass ein Halten eines Handys oder Mobiltelefons auch ohne Benutzung der Hände möglich sei, etwa indem ein Gegenstand zwischen Oberarm und Oberkörpern oder zwischen den Oberschenkeln fixiert würde.
Durch die Vorschrift sollen sämtliche fahrfremden Tätigkeiten unterbunden werden, durch die die Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers auf das Verkehrsgeschehen beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall konnte der Betroffene nicht bestreiten, dass er mit einem eingeklemmten Telefon während der Fahrt weder einen Schulterblick noch einen Blick in den Rückspiegel hätte durchführen können.
Das OLG Köln hat die erstinstanzliche Verurteilung des Betroffenen zur Zahlung eines Bußgeldes somit aufrechterhalten.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
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28-01-2021
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich eines Handyverbots am Arbeitsplatz
Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem Beschluss vom 16.07.2020 - AZ: 5 TaBV 178/19 - festgestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich eines Handyverbotes am Arbeitsplatz nicht gegeben ist.
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Ein solches Handyverbot hatte ein Arbeitgeber während der Arbeitszeit gegenüber seinen Arbeitnehmern angeordnet.
Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm bei dieser Frage ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zustehen würde. Diese Vorschrift sieht u.a. eine Mitbestimmung in Fragen der Ordnung des Betriebes zu. Hiervon umfasst ist das gesamte Verhalten von Arbeitnehmern im Betrieb, das nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.
Vom Mitbestimmungsrecht ausgenommen hingegen ist das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer selbst. Dieses Arbeitsverhalten kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes mitbestimmungsfrei festlegen.
Das hessische LAG hatte somit zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer während der Arbeit oder während seiner Pause auf sein Handy bzw. Smartphone schaut.
In ersterem Fall unterbricht er seine Arbeit und ändert hiermit sein Arbeitsverhalten.
In diesem Fall läge ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht vor.
Sofern der Arbeitnehmer jedoch in der Pausenzeit auf sein Handy guckt, betrifft ein entsprechendes Verbot lediglich die allgemeine Ordnung im Betrieb und wäre somit für den Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.
Im vorliegenden Fall stellte das hessische LAG fest, dass die Handynutzung am Arbeitsplatz durch die Arbeitnehmer unmittelbare Auswirkung auf deren Arbeitsverhalten haben, da jeder Blick auf das Handy die Arbeit unterbricht.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber somit berechtigt, ein Handyverbot während der Arbeit mitbestimmungsfrei festzulegen, so dass der hiergegen gerichtete Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen wurde.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Arbeitsrecht
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21-01-2021
Die neuen Regelungen der HOAI
Anschluss zu unserer News vom 17.11.2020
Im Vergleich zur bisher geltenden HOAI 2013 gelten mit der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab dem 01.01.2021 insbesondere folgende Neuregelungen:
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• Honorare für Architekten – und Ingenieurleistungen sind künftig frei verhandelbar.
• Dass verbindliche Preisrecht bestehend aus Mindest– und Höchstsätze für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden grundsätzlich beibehalten; die dort enthaltenen Werte sind jedoch künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
• Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz sondern als "Basishonorarsatz" bezeichnet.
• Für wirksame Honorarvereinbarungen soll die Textform (§ 126 b BGB, auch e-Mails) genügen. Damit entfällt das bisher vielfach in der HOAI vorgesehenen Schriftformerfordernis, wie auch die in der Praxis vielfach missachtete Anforderung "bei Auftragserteilung". Beides führt bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
• Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 zur HOAI, die nunmehr den Titel "weitere Fachplanungen und Beratungsleistungen" trägt (Anlage 1 HOAI 2021)
• Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
• Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.
Fazit:
Architektenhonorar ist künftig „verhandelbar“. Die bisherigen Grundlagen der Honorarvereinbarung bleiben aber als Orientierung bestehen.
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns; Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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14-01-2021
Neuer gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 01.01.2021 hat eine Erhöhung des Mindestlohns stattgefunden
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Der gesetzliche Mindestlohn hat sich ab dem 01.01.2021 auf einen Bruttobetrag von € 9,50 pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erhöht.
Eine weitere Erhöhung wird ab dem 01.07.2021 eintreten.
Ab diesem Zeitpunkt wird der gesetzliche Mindestlohn € 9,60 brutto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde betragen.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Arbeitsrecht
23-12-2020
Kein Mitverschulden eines Radfahrers beim Verkehrsunfall ohne Fahrradhelm
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 20.08.2020, Aktenzeichen 13 U 1187/20, erneut die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung bestätigt, dass einem Radfahrer, der bei einem Verkehrsunfall keinen Helm trägt und hierdurch Kopfverletzungen erleidet, ein Mitverschulden nicht zur Last fällt.
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Das Gericht hat darauf abgestellt, dass keine allgemeine Verkehrsauffassung besteht, das Radfahren eine generell gefährliche Tätigkeit darstellt, so dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Dieser Grundsatz wurde in dem vorliegenden Urteil zumindest für den alltäglichen Radverkehr festgestellt.
Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass bei sportlichem Radfahren, wie dem Rennradfahren oder dem Mountainbikefahren etwas anderes gelten könnte.
Dies würde sich daraus erklären, dass bei den vorstehenden Sportarten mit einem gesteigerten Verletzungsrisiko des Kopfes gerechnet werden müsste, und dort regelmäßig Helme zu tragen wären.
Für den zu entscheidenden Fall, in dem die dort klagende Geschädigte ihr Fahrrad lediglich im Alltag nutzte, sah das Gericht ein Mitverschulden der Geschädigten nicht an und hatte dieser das volle geforderte Schmerzensgeld zugesprochen.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
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02-12-2020
Ehemann gibt Renovierungsarbeiten in Auftrag – auch die Ehefrau muss zahlen!
Zusammenfassung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 15.07.2015 - 14 U 71/17
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1. Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden (hier: Ehemann) auch der andere Ehegatte (hier: Ehefrau) berechtigt und verpflichtet.
2. Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird.
Der Fall:
Der Ehemann – unstreitig allein – hatte einen Unternehmer mit der Instandsetzung und Renovierung des im Alleineigentum seiner Ehefrau stehenden Hauses beauftragt.
Die Ehefrau hatte auch bei der Auswahl von Materialien mitgewirkt und an verschiedenen Gesprächen teilgenommen. Die Rechnungen für die Arbeiten wurden allein auf den Ehemann ausgestellt.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht nur den Ehemann allein auf Zahlung verurteilt, die Klage gegen die Ehefrau abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil hatte das OLG Karlsruhe aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Durch den zwischen dem Ehemann und dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag ist die Ehefrau (Beklagte zu 2.) gem. § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB).
Das OLG Karlsruhe hat ausgeführt, dass auch die Instandsetzung der Wohnräume dem elementaren Bedürfnis des Wohnens diene, und damit auch von der Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB erfasst sind. Diese Vorschrift ist nicht so restriktiv auszulegen, dass ein Ehegatte nur aus solchen Geschäften verpflichtet werden kann, über deren Abschluss eine vorherige Verständigung zwischen den Ehegatten gewöhnlich nicht als notwendig angesehen wird. Wenn ein abgeschlossenes Geschäft – hier der Bauvertrag – erkennbar auf einer im Einzelfall erfolgten Abstimmung beider Ehegatten beruht, besteht kein Anlass, an der Angemessenheit des Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfes zu zweifeln.
Das OLG Karlsruhe schließt hieraus, dass, wer Arbeiten zur Herstellung oder Wiederherstellung von Wohnräumen in einem Hausanwesen in Auftrag gibt, dessen Eigentümer einer der Eheleute ist, im Rahmen der Angemessenheit im Sinne des § 1357 BGB handelt.
Praxistipp für den Bauhandwerker:
Es handelt sich hierbei nicht etwa um eine Grundsatzentscheidung; vielmehr ist einzelfallbezogen zu urteilen. Der Bauhandwerker ist immer gut beraten, den Vertrag mit beiden Ehepartnern zu schließen, d.h. von beiden Ehepartnern unterschreiben zu lassen.
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns; Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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17-11-2020
Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure schafft Rechtsklarheit und setzt das Urteil des EUGH vom 04.07.2019 um
Pressemitteilung des BMWI vom 16.09.2020
Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - der HOAI beschlossen:
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Damit setzt die Bundesregierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.
Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15.07.2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss jetzt noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.
Die Verordnung der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns; Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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02-11-2020
Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf Neuaufträge
Im Anschluss an "Auswirkungen der Corona-Krise auf den Bauablauf" (News vom 31.03.2020) einige Antworten zu Fragen bezüglich Neuaufträge:
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I.
Auch beim Neuaufträgen verlängern sich Vertragsfristen ebenso wenig automatisch wie bei derzeit laufenden Baustellen. Eine Fristverlängerung für den Auftragnehmer (und damit ggfls. ein Mehrkostenanspruch) gibt es nur im Falle einer konkreten Behinderung für oder im Betrieb des Unternehmers (Erkrankung von Mitarbeitern an „Corona“, Quarantänemaßnahmen, behördliche Anordnungen pp). Der Auftragnehmer muss ansonsten alles unternehmen, um seine Leistung zu erbringen, auch wenn dies mit Mehrkosten für ihn verbunden ist.
Im umgekehrten Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen entgegenzunehmen, kann nicht einfach die Baustelle stilllegen, etwa um weitere Abschlagszahlungen zu vermeiden/ zu verzögern; anderes gilt nur im Falle einer behördlichen Schließung der Baustelle.
Der Unterschied zwischen laufenden Baustellen und Neuaufträgen besteht darin, dass den Vertragspartnern bei Neuaufträge die „Corona-Epidemie“ bereits bekannt ist, damit kein Fall von höherer Gewalt vorliegen kann. "Höhere Gewalt" bedeutete den Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses, was bei einem schon bekannten Umstand – „Corona-Krise“ – schon begrifflich nicht möglich ist.
Folgende gegensätzlichen Argumentation liegen auf der Hand:
• Der Auftraggeber wird argumentieren, dass dem Auftragnehmer bei Angebotsabgabe mögliche Beeinträchtigungen in der Ausführung der Leistung aufgrund der „Corona-Pandemie“ bekannt waren, er zumindest damit rechnen musste, so dass dieser Umstand nicht als Behinderung geltend gemacht werden kann – vergleichbar bei Witterungseinflüssen, mit denen bei Angebotsabgabe gerechnet werden muss - § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B.)
• Der Auftragnehmer wird demgegenüber argumentieren, dass der Auftraggeber, der zum jetzigen Zeitpunkt eine Baumaßnahme beginnt, zwingend damit rechnen muss, dass es zu Ausfällen oder Stillstände oder einer behördlichen Schließung der Baustelle kommt.
II. Was ist zu beachten?
1. Der Auftragnehmer muss zwei unterschiedliche Fallkonstellationen beachten:
• Der Auftragnehmer erhält jetzt auf ein abgegebenes Angebot den Zuschlag/Auftrag, ohne jede Änderung oder Einschränkung durch den Auftraggeber. Der Vertrag ist dann zustande kommen, es ist keine weitere Erklärung des Auftragnehmers mehr erforderlich, insbesondere kann der Auftragnehmer den Zuschlag nicht zurückweisen (wegen "Corona-Krise"); er ist an sein Angebot gebunden und es gelten die gleichen Grundsätze wie bei allen laufenden Baustellen.
• Ein abgegebenes Angebot wird vom Auftraggeber nicht rechtzeitig (nach Ablauf einer angegebenen Bindefrist) oder mit Änderungen, Ergänzungen beauftragt. Gemäß § 150 BGB gilt in diesen Fällen das ursprüngliche Angebot des Auftragnehmers als abgelehnt verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers an den Auftragnehmer, das der Annahme durch den Auftragnehmer bedarf, um Bindungswirkung zu erzeugen und vertragliche Pflichten zu begründen. Die Annahme durch den Auftragnehmer kann durch Versand eine Auftragsbestätigung oder auch durch Unterzeichnung eines vom Auftraggeber gleichzeitig mit dem neuen Angebot vorgelegten Bauvertrages erfolgen.
Im zweiten Fall ist der Auftragnehmer gut beraten, wenn er gegenüber dem Auftraggeber schriftlich klarstelle, dass sich Ausführungstermine aufgrund Beeinträchtigungen durch die "Corona-Epidemie" verlängern können, mit Einschränkungen im Bauablauf gerechnet werden muss, der Auftragnehmer in diesen Fällen keine Mehrkosten bei Ausfällen übernimmt, erst recht keine Schadenersatzansprüche des Auftraggebers begründet werden. Ein solcher Hinweis kann in eine Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht, gilt der Vertrag nach Maßgabe des Inhalts der Auftragsbestätigung als zustande gekommen.
2. Der Auftraggeber steht vor dem Problem, ob und wie er sich ggfls. vor zusätzlichen Kosten wegen Baustellenstillstand schützen kann. Die komplette Stilllegung einer Baustelle aufgrund behördlicher Anordnung wird nach Meinung des Verfassers die Ausnahme bleiben. Kritisch werden jedoch solche Fälle, in denen ein einzelner Unternehmer seine Leistungen wegen der "Corona-Epidemie" nicht rechtzeitig erbringen kann, so dass der auf diese Leistung aufbauende Unternehmer in seiner Ausführung wiederum behindert ist, was auf jeden Fall Entschädigungsansprüche auslöst.
Empfehlung:
Der Auftraggeber kann sich bei Neuaufträgen nur durch eine entsprechende vertragliche Regelung vor solchen Entschädigungsansprüchen schützen, etwa indem geregelt wird, dass bei verspäteter Fertigstellung eines Vorgewerks, die nachweislich auf die „Corona-Epidemie“ zurückzuführen ist, keine Entschädigungsansprüche des nachfolgenden Unternehmers entstehen, das entsprechende Risiko beim Auftragnehmer liegt. Dann muss der Auftragnehmer entscheiden, ob der den Auftrag annehmen will.
Eine "absolute Sicherheit" im Zusammenhang mit Bauverzögerungen wegen der "Corona-Epidemie" gibt es nicht. Es wird – wie so oft – auf den Einzelfall und insbesondere auf die Beweisbarkeit der tatsächlich behindernden Umstände ankommen.
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns; Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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16-07-2020
Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen und auf den Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, sofern eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Die hierfür anfallenden Kosten sind nach Treu und Glauben, regelmäßig die Hälfte, zu teilen.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
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Im Jahr 2002 wurde durch die Kläger eine unrenovierte Wohnung von der Beklagten angemietet. Im Jahr 2016 forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zu Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem vorgelegten Kostenvoranschlag auf. Das erstinstanzliche Landgericht führte aus, dass durch den dekorativen Verschleiß kein Mangel der Mietsache eingetreten ist. Die Schönheitsreparaturklausel sei zwar unwirksam und durch die Mietzeit von 14 Jahren sei eine naturgemäße Verschlechterung des Anfangszustandes eingetreten, jedoch würde durch die Arbeiten eine über den vertragsgemäß geschuldeten Zustand hinausgehende Verbesserung erzielt, welche die Beklagte nicht schulde.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufungskammer sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da den Klägern eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde, ohne hierfür einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen die gesetzlich normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt.
Die Wiederherstellung des Anfangszustandes ist in der Regel nicht praktikabel und auch wirtschaftlich nicht sinnvoll, so dass lediglich eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht ist, der die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch jedoch auch die Gebrauchsspuren vom Zeitpunkt vor Beginn des Mietverhältnisses beseitigt werden und der Mieter eine Wohnung in einem besseren Zustand erhält, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an den Kosten zu beteiligen. Die Verfahren sind an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Rechtsanwältin Pia Turek – Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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05-05-2020
Überschreitung des Kostenvoranschlags
Geht man von einem Kostenvoranschlag aus, so ist dessen Überschreitung grundsätzlich zulässig. Handelt es sich jedoch um eine wesentliche Überschreitung, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher hierüber rechtzeitig zu informieren. Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und muss nur die bis dahin erbrachten Werkleistungen bezahlen (§ 645 BGB). Hält der Verbraucher jedoch an dem Werkvertrag fest, muss er die Kosten der Überschreitung voll bezahlen.
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Wann eine „wesentliche“ Überschreitung vorliegt, ist im Gesetz nicht genannt. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass eine Überschreitung, die sich im Rahmen von 15-20 % bewegt, keine wesentliche Überschreitung darstellt und damit nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine starre Grenze, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Erfahrung in der täglichen Praxis zeigt, dass der Verbraucher meistens erst bei Erteilung der Schlussrechnung mit der Überschreitung des Kostenvoranschlages konfrontiert wird. Dann aber ist es für eine Kündigung zu spät, da die Arbeiten bereits abgeschlossen sind. Der Verbraucher muss dann den in der Rechnung genannten Werklohn bezahlen. Haben die Parteien keinen konkreten Werklohn vereinbart, kann der Unternehmer insoweit den üblichen Werklohn gem. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Daran ändert auch das Vorliegen eines Kostenvoranschlages nichts.
Schadenersatz wegen unterlassener Anzeige
Unterlässt der Unternehmer die erforderliche Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags, verletzt er eine Nebenpflicht des Vertrages. Es stellt sich dann automatisch die Frage, ob damit ein Schadenersatzanspruch verbunden sein kann, den der Verbraucher dem Werklohnanspruch des Unternehmers entgegenhalten kann.
Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer ein Verschulden anzulasten ist (kein Schadenersatz ohne Verschulden!) Ein solches Verschulden des Unternehmers wird man unterstellen können, zumindest dürfte es für den Unternehmer schwierig sein, ein solches zu widerlegen. Er müsste dann nämlich detailliert darlegen und vor allem beweisen, dass er die Überschreitung der Kosten nicht erkannt hat bzw. nicht hätte erkennen können. Das wird kaum gelingen.
Hochproblematisch ist hingegen die Bestimmung des entstandenen Schadens.
Dieser besteht nämlich entgegen weit verbreiteter Auffassung nicht einfach in der Differenz zwischen Kostenvoranschlag und Rechnungssumme.
Vielmehr gilt im Schadensrecht: Der Verbraucher ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige durch den Unternehmer stehen würde.
Wie stünde der Verbraucher also, wenn er rechtzeitig über die Überschreitung des Kostenvoranschlages informiert worden wäre. In diesem Fall hätte der Verbraucher den Vertrag kündigen können und dem Unternehmer stünde nur ein Anspruch auf die bis zu diesem fiktiven Kündigungszeitpunkt entstandenen Kosten zu. Der Schaden liegt dann in der Differenz zwischen dem vom Unternehmer verlangten Werklohn und den Kosten bis zum fiktiven Kündigungszeitpunkt.
Aber: Zu beachten ist der sogenannte Vorteilsausgleich.
Der Verbraucher muss sich also auf seinen Schadenersatzanspruch das anrechnen lassen, was er durch die Beendigung der Werksarbeiten erlangt hat, d.h. den Wert der Arbeiten, die nach dem fiktiven Kündigungszeitpunkt ausgeführt wurden. Dieser Wert wird in der Regel gleich dem Schaden sein, so dass folglich kein Schadenersatzanspruch besteht.
Im Ergebnis kann dies also dazu führen, dass der Verbraucher die Rechnung des Unternehmers voll bezahlen muss. Was also bringt die Anzeigepflicht, wenn sie letztlich doch sanktionslos bleibt? Diese Frage wird in Literatur und Rechtsprechung teilweise dahingehend beantwortet, dass der Unternehmer lediglich die Kostenvoranschlagssumme plus zulässiger Überschreitung beanspruchen darf. In der Rechtsprechung wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass ein Schadenersatzanspruch nur dann besteht, wenn auch unter Berücksichtigung der Vorteilsanrechnung tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Diese Frage ist äußerst umstritten. Ganz sicher besteht ein Schadenersatzanspruch nur dann, wenn dargelegt werden kann, dass bei rechtzeitiger Ankündigung die Reparatur/Baumaßnahme hätte billiger durchgeführt werden können – was im Streitfall dann zu beweisen ist.
Fazit
Der Kostenvoranschlag ist lediglich eine unverbindliche Ankündigung über die voraussichtlichen Kosten. Wird dieser jedoch wesentlich überschritten, so ist der Unternehmer verpflichtet, dies dem Kunden anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Er kann daher lediglich einen Werklohn in Höhe des Kostenvoranschlages plus einem Aufschlag von 15-20 % verlangen (keine gesicherte Rechtsprechung!!).
Diese Rechtsposition ist bei den Gerichten jedoch umstritten, wird unterschiedlich behandelt, so dass grundsätzlich ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besteht. Ganz sicher besteht ein Schadenersatzanspruch jedoch dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei rechtzeitiger Anzeige die restliche Werkleistung hätte billiger ausgeführt werden können.
Ralph Robert Dahlmanns- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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04-16-2020
Auswirkungen der Corona-Krise auf Neuaufträge
Im Anschluss an unsere News vom 31.03.2020 „Auswirkungen der Corona-Krise auf den Bauablauf" finden Sie einige Antworten zu Fragen bezüglich Neuaufträge unter
https://www.anwalt.de/rechtstipps/auswirkungen-der-corona-krise-auf-neuauftraege_166630.html
Ralph Robert Dahlmanns- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Corona-Krise zur Verfügung.
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04-06-2020
Homeoffice: Datenschutz nicht vergessen – auch in Zeiten von Corona
Aufgrund der aktuellen Situation sehen sich viele Arbeitgeber mit einer absoluten Ausnahmesituation konfrontiert. Um weiter funktionieren zu können und um den Schutz ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten, haben Unternehmen, denen es möglich war, auf Homeoffice umgestellt. Nicht nur zum Schutz ihrer Mitarbeiter, sondern auch um weiter funktionieren zu können. Festgestellt werden konnte, dass im Rahmen dieser "Hauruck"-Aktionen (z. B. kurzfristiges Einrichten vom Homeoffice-Arbeitsplätzen) insbesondere die Regeln und Vorschriften zum Datenschutz und zur Arbeitssicherheit und dem Arbeitsschutz nicht beachtet werden.
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Auch wenn es sich momentan um „besondere“ Zeiten handelt, ist es Arbeitgebern zu empfehlen, die geltenden Vorschriften weiterhin – wie zuvor auch – einzuhalten.
Insbesondere das Thema Homeoffice ist hier sehr sensibel zu betrachten. Es besteht ein besonderes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, da die Unternehmen als Arbeitgeber gemäß den Datenschutzregelungen dazu verpflichtet sind, ihre Einflussmöglichkeiten zu begrenzen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass Arbeitgeber z. B. die Datenverarbeitung örtlich auslagern.
Arbeitgeber müssen gemäß Art. 25 II DSGVO sicherstellen, dass durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Zweck erforderlich sind. In diesem Rahmen müssen Arbeitgeber auch durch in die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf diese durch den Arbeitnehmer zu verarbeitenden Daten nehmen können.
Neben dem Datenschutz müssen auch die Betriebsgeheimnisse im Homeoffice geschützt werden. Hier kommt es dann auf die IT-Sicherheit an, die bei einer Arbeit im Homeoffice verschärft beachtet werden muss.
Bei der Gewährung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, ist der Arbeitgeber weiterhin dazu verpflichtet, das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung grds. bei der Einrichtung eines solchen zu beachten.
Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um einen Homeoffice- oder Telearbeitsplatz handelt. Unter Homeoffice ist – in Abgrenzung zur Teleheimarbeit – das gelegentliche Arbeiten an einem anderen Arbeitsplatz als in dem eigentlichen Betrieb des Arbeitgebers zu verstehen. Bei einem gelegentlichen Arbeiten von zu Hause aus (Homeoffice), definiert der Gesetzgeber weniger strenge Erwartungen an die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Auch wenn an die Arbeit aus dem Homeoffice weniger strenge Erwartungen gesetzt werden, muss der Arbeitgeber trotzdem Rahmenbedingungen für ein ergonomisches und effektives Arbeiten aus dem Homeoffice schaffen. Dies bedeutet, dass er z.B. auch die Kosten für die Betriebsmittel, die für die Arbeit im Homeoffice benötigt werden, trägt und zur Verfügung stellt. Wenn Arbeitnehmer ihre eigenen Arbeitsmittel, wie z. B. Laptop, PC, Drucker oder andere Geräte im Rahmen der Homeoffice-Tätigkeit nutzen, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung über die Kostenlast treffen (z. B. Mietzahlungen des Arbeitgebers für den Arbeitsplatz zu Hause).
Zu empfehlen ist es, die entsprechende Infrastruktur für die Arbeit im Homeoffice zu schaffen. Bei mitbestimmten Betrieben, empfiehlt es sich eine entsprechende Homeoffice-Betriebsvereinbarung zu schließen.
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Homeoffice und Datenschutz zur Verfügung.
Nurefsan Keskiner - Rechtsanwältin für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Corona-Krise zur Verfügung.
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03-31-2020
Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf den Bauablauf
Die „Corona-Krise“ hat auch Auswirkungen auf die Ausführung von Bauleistungen. Nachfolgend einige Antworten zu dringenden Fragen:
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1. Verlängerung von Vertragsfristen aufgrund der „Corona-Krise“?
Vertragsfristen verlängern sich auf keinen Fall automatisch. Solange es keine konkreten Beeinträchtigungen bei der Leistungserbringung gibt, beispielsweise aufgrund Erkrankung von Mitarbeitern, behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen für den Betrieb des Unternehmers oder ausbleibende Materiallieferungen, erfolgt auch keine Anpassung der Vertragstermine – kein Automatismus!
2. Was ist mit dem Unternehmer entstehenden Mehrkosten?
Schon in den vergangenen Jahren hat es mehrfach Situationen gegeben, aufgrund derer unvorhergesehene Preissteigerungen und damit Mehrkosten beim Unternehmen anfielen, beispielsweise die kurzfristige und drastische Erhöhung der Stahlpreise vor einigen Jahren. Vergleichbares kann sich auch jetzt wiederholen, etwa wenn Materiallieferanten für Lieferungen aufgrund der besonderen Situation Aufschläge verlangen.
Nach der Rechtsprechung muss ein Unternehmer erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen auf sich nehmen, um die Fortführung seiner begonnenen Arbeiten zu ermöglichen.
§ 275 Abs. 2 BGB gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht nur im Falle eines groben Missverhältnisses zu dem Erfüllungsanspruch des Gläubigers (Bauherrn).
In § 6 Abs. 3 VOB/B ist insoweit geregelt, dass ein Unternehmer alles tun muss, was ihm billigerweise zuzumuten ist, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund wird ein Bauherr im Streitfall im Wesentlichen damit argumentieren, der Unternehmer habe nicht alles getan, was ihm zur Erfüllung seiner Leistung möglich und im Übrigen geboten war.
Vor diesem Hintergrund ist jedem Unternehmer dringend anzuraten, seine Anstrengungen und Bemühungen zur Fortsetzung seiner Leistungen sorgfältig zu dokumentieren.
3. Behinderungsanzeige des Unternehmers an den Bauherrn (§ 6 Abs. 1 VOB/B)?
Grundsätzlich gilt, dass eine generelle oder eine vorsorgliche Behinderungsanzeige nicht erforderlich ist. Erst wenn es aufgrund der aktuell besonderen Umstände zu einer konkreten Beeinträchtigung in der Leistungserbringung kommt, beispielsweise Mitarbeiter erkranken, Materialien nicht geliefert werden oder die Baustelle gesperrt wird, ist eine Behinderungsanzeige (schriftlich!) zwingend notwendig. In seiner Behinderungsanzeige muss der Unternehmer konkret darlegen, durch welche Umstände er in der Erfüllung seiner Leistungspflicht gehindert ist. Sollte eine Baustelle stillgelegt werden oder aufgrund anderer Umstände aus dem Bereich des Bauherrn – z.B. fehlende Vorleistungen, bauseits nicht geliefertes Material -, muss der Unternehmer ausdrücklich klarstellen, dass er weiterhin leistungsbereit ist, dies dem Bauherrn schriftlich mitteilen.
§ 6 Abs. 1 VOB/B bestimmt zwar, dass eine Behinderungsanzeige dann nicht erforderlich ist, wenn dem Bauherrn die hindernden Umstände und die diesbezüglichen Folgen für den Bauablauf bekannt sind. Dies gilt jedoch nur für die Verlängerung der Bauzeit; eine Entschädigung wegen Baustillstand oder fehlender Vorleistungen kann der Unternehmer jedoch nur dann verlangen, wenn er seine Leistungen gegenüber dem Bauherrn ausdrücklich angeboten hat (§ 295 BGB), den Bauherrn durch dieses Angebot in Annahmeverzug gesetzt hat.
4. Muss der Bauherr Stillstandskosten bezahlen, wenn die Baustelle durch das Gesundheitsamt stillgelegt wird?
Gemäß § 293 BGB gerät der Bauherr in Annahmeverzug, wenn er die vom Unternehmer angebotene Leistung nicht annimmt. Der Grund für die Nichtannahme der Leistung spielt nach der gesetzlichen Regelung keine Rolle.
Allerdings bestimmt § 297 BGB, dass der Bauherr dann nicht in Annahmeverzug gerät, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt des Anbietens seiner Leistung selbst nicht in der Lage ist, die Leistung zu bewirken. Dies wird dann der Fall sein, wenn aufgrund behördlicher Anordnung eine Baustelle ruht, also dort niemand arbeiten darf, der Unternehmer also die Ausführung seiner Leistung letztlich nicht anbieten kann mit der Folge, dass der Bauherr nicht in Verzug gerät und damit auch keine Stillstandskosten des Unternehmers zu zahlen hat.
5. Kann ein Bauherr vorsorglich die Unterbrechung von Arbeiten anordnen?
Eine nur vorsorgliche Anordnung der Unterbrechung von Arbeiten ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Ohne ein konkret von der zuständigen Behörde angeordnetes Arbeitsverbot löst eine nur vorsorglich vom Bauherrn angeordnete Unterbrechung der Arbeiten Entschädigungsansprüche des Unternehmers aus. Dementsprechend ist der Bauherr verpflichtet, seinem Unternehmer eine Entschädigung für die Dauer der von ihm angeordneten Stillstandszeit zu zahlen.
Es kann nur davon abgeraten werden, aus reinen Vorsichtsgründen einen Baustopp anzuordnen!
Ralph Robert Dahlmanns- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Corona-Krise zur Verfügung.
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03-26-2020
Corona-Hilfspaket beschlossen, Schutzschirm aktiviert
Am 25.03.2020 hat der Bundestag das angekündigte Hilfspaket beschlossen. Am Freitag, den 27.03.2020, soll der Bundesrat die Gesetze abschließend beraten und absegnen.
Um welche Maßnahmen geht es?
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Das Hilfspaket enthält diverse Maßnahmen für kleine, mittelständische und auch große Unternehmen. Auch Krankenhäuser profitieren von diesem Hilfspaket durch Zuschüsse.
Soforthilfen
Kleine Firmen und Solo-Selbstständige, Musiker, Fotografen, Heilpraktiker oder Pfleger, können für 3 Monate 9.000,00 € – 15.000,00 € erhalten.
In NRW können Sie den Antrag auf Soforthilfe ab Freitag, den 27.03.2020, online stellen.
Weitere Informationen zur Soforthilfe sowie den Online-Antrag erhalten Sie über nachfolgende Links:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
https://www.wirtschaft.nrw/corona
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Soforthilfe finden Sie auch unter:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-fuer-kleinbetriebe-freiberufler-solo-selbststaendige-und
Hilfen für mittelständische bis große Unternehmen
Für mittelgroße und große Unternehmen plant die Regierung einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit mehreren 100 Milliarden €. Die Bundesregierung plant hier ein unbegrenztes Kreditprogramm bereitzustellen. Gegebenenfalls sollen große Unternehmen sogar verstaatlicht werden, um diese zu retten. Auch soll eine Rettung dieser Unternehmen durch Schuldtitel und Garantien der Bundesregierung erfolgen.
Mieten
Weitere Hilfen hat die Bundesregierung auch für Mieter beschlossen.
Kündigungen sind verboten, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass man die Miete im Zeitraum vom 01.04. – 30.06.2020 nicht zahlen kann.
Kurzarbeit
Das bewährte Mittel Kurzarbeit soll ferner gegen die Massenarbeitslosigkeit wirken. Hierüber haben wir bereits umfangreich berichtet.
Stundungen von Abgaben
Steuerpflichtige können bei erheblichen Härtefällen ihre Steuerschuld ganz oder teilweise beim Finanzamt stunden lassen.
Die Anträge auf Steuererleichterung finden Sie unter
http://www.finanzverwaltung.nrw.de
Auch Sozialversicherungsbeiträge können entsprechend bei Härtefällen gestundet werden.
Anträge auf Stundung der März-Beiträge sollten deshalb spätestens bis Donnerstag, den 26.März gestellt werden.
Hartz IV
Ferner hat die Bundesregierung beschlossen, dass Anträge auf Harz IV erleichtert werden sollen, indem die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt werden.
Lohnfortzahlung – Kinderbetreuung
Eine weitere Hilfe gibt es nunmehr auch für Eltern, die aufgrund fehlender Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen und nicht arbeiten können. Der in diesem Zeitraum verursachte Verdienstausfall soll nunmehr durch den Staat in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens ersetzt werden. Diese neue Regelung ist in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Gezahlt werden soll für maximal 6 Wochen und maximal 2.016,00 € pro Monat.
Zu beachten bleibt hierbei jedoch, dass die Lohnfortzahlung ausdrücklich nur das letzte Mittel ist. Personen, die Anspruch auf eine Notbetreuung haben, weil sie etwa in der Gesundheitsbranche arbeiten oder Verkäufer in einem Supermarkt sind, sind dazu verpflichtet, die Notbetreuung zu nutzen. Eltern die zuhause zumutbar Home-Office machen können, haben ferner auch keinen Anspruch auf diese Lohnfortzahlung, da sie ihre Tätigkeit von zuhause aus weiter ausüben können.
Auch besteht zunächst eine Pflicht dazu, Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufzubrauchen.
Die Hilfe beschränkt sich auf Eltern von Kindern unter 12 Jahren. Ferner wird kein Verdienstausfall für die Ferienzeiten gezahlt, da in diesen Zeiten Schulen und Kitas sowieso geschlossen hätten.
Die Lohnfortzahlung läuft so, dass die betroffenen Arbeitnehmer den ausgefallenen Verdienst von Ihrem Arbeitgeber ersetzt erhalten. Der sich das Geld wiederum vom Staat zurückholen kann.
Selbstständige mit Kindern, die ebenfalls vom Verdienstausfall betroffen sind, müssen einen Antrag stellen, um das Geld zu bekommen. Bei ihnen richtet sich die Höhe nach ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen.
Die Bundesländer legen hierbei fest, welche Behörde für die Antragstellung zuständig ist.
Im Interesse einer unkomplizierten und zeitsparenden rechtlichen Beratung stehen wir Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um die Corona-Krise und auch in allen anderen Rechtsangelegenheiten gerne auch telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Nach unseren Erfahrungen wird die Qualität und Schnelligkeit unserer Beratungsleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil. Sofern Sie dies bevorzugen, stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Corona-Krise zur Verfügung.
Quellen: www.tagesschau.de; www.bmwi.de; www.wirtschaft.nrw
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03-25-2020
Dezentrales Teamwork – wir bleiben Ihr Ansprechpartner in jeder Lage
Um die Leistungsfähigkeit unserer Kanzlei auch in der aktuell schwierigen Situation im gewohnten Umfang für Sie aufrechterhalten zu können, haben wir uns entschieden, unser Anwalts- und Mitarbeiterteam aufzuteilen. Dadurch sind wir sowohl in unseren Kanzleiräumen, als auch aus dem Homeoffice über die bekannten Kommunikationswege für Sie ohne Einschränkungen erreichbar.
Die Erfahrung aus den zurückliegenden Tagen hat gezeigt, dass wir unsere Beratungsleistungen und die Vertretung unserer Mandanten aufgrund der technischen Ausstattung und der starken Teamfähigkeit der Kanzlei, in gewohnter Qualität für Sie erbringen können.
Zögern Sie also bitte nicht, wie üblich mit uns in Kontakt zu treten;
wir bleiben Ihr Ansprechpartner in jeder Lage!
Für heute und die Zukunft: Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Ihr (dezentrales) HDJ-Team
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03-25-2020
Corona- Krise und Vermietung – Was ist zu beachten?
Die Bundesregierung hat u.a. zum Schutz vor Wohnungslosigkeit zahlreiche Maßnahmen beschlossen. Hierzu gehört auch, dass Mietern aufgrund von Zahlungsverzug in einem bestimmten Zeitraum nicht fristlos gekündigt werden kann.
Lesen Sie hierzu mehr unter folgendem Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/vermietung-in-der-corona-krise-welche-massnahmen-jetzt-umgesetzt-werden_164985.html
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Coronavirus zur Verfügung.
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03-19-2020
Coronakrise: FAQ und Rechtstipps
Aktuelle Rechtstipps zum Thema Corona finden Sie unter folgenden Links auf Anwalt.de
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – FAQ
https://www.anwalt.de/rechtstipps/coronavirus-kurzarbeit-und-kurzarbeitergeld-faq_164512.html
WEG in der Krise?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/coronavirus-das-weg-in-der-krise_164520.html
Corona-Krise – Unternehmenskrise!?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-krise-unternehmenskrise_164556.html
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Coronavirus zur Verfügung.
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03-18-2020
Coronavirus: Arbeitsrecht FAQ
Arbeitsrechtliche Fragen rund um die Corona-Krise
Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen:
>>> hier lesen Sie mehr!
1. Pflicht zur Arbeitsleistung
Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird durch den Ausbruch des Coronavirus nicht berührt. Nicht erkrankten Arbeitnehmern steht kein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung zu, z. B. weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht. Arbeitnehmer sind weiterhin dazu verpflichtet, ihre Aufgaben zu erfüllen sowie den Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
Verstöße, wie das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, können arbeitsrechtlich geahndet werden, wie z. B. durch Ausspruch einer Abmahnung und Kürzung der Arbeitsvergütung.
2. Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet, sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.
Hierunter fällt nicht nur die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über mögliche Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Insbesondere muss er zumutbare Schutzvorkehrungen treffen und über bestehende innerbetriebliche Schutzmaßnahmen aufklären.
a. Informationspflichten – konkreter Verdachtsfall
Wenn ein konkreter Verdachtsfall des neuartigen Coronavirus auftritt, müssen die Arbeitnehmer hierüber informiert werden. Kontaktpersonen müssen schnellstmöglich identifiziert werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies zulässig und rechtmäßig, da der Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Virus das Geheimhaltungsinteresse der Arbeitnehmer überwiegt.
b. Informationspflichten – ohne Verdachtsfall
Auch ohne Verdachtsfall treffen den Arbeitgeber Informationspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten ihre Belegschaft über Symptome und ggf. spezielle Risiken im Betrieb informieren.
Entsprechende Informationen stellt beispielsweise das Robert-Koch-Institut zur Verfügung.
Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass Arbeitgebern ein Auskunftsanspruch gegenüber Arbeitnehmern über relevante Umstände zusteht, z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub.
c. Schutzmaßnahmen
Eine klare Regelung, welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat, geht aus den derzeitigen gesetzlichen Regelungen nicht hervor.
Zu empfehlen ist jedoch die Aufstellung betrieblicher Regelungen zum Hygieneschutz.
In welchem Umfang der Arbeitgeber zu konkreten Maßnahmen verpflichtet ist, z.B. Bereitstellung von Schutzausrüstungen, Desinfektionsmitteln, Atemschutzmasken und Handschuhen, ist von dem konkreten Grad der Gefährdung, insbesondere der Art des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten abhängig.
d. Meldepflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber trifft keine Pflicht, Verdachtsfälle bei der zuständigen Behörde zu melden. Diese Pflicht betrifft lediglich die behandelnden Ärzte. Bei einem bestehenden Verdachtsfall im Betrieb kann es jedoch sinnvoll sein, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, um eine Aufklärung des Verdachts zu ermöglichen.
Auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes gibt es eine spezielle Suchfunktion, um die für den Betrieb zuständige Gesundheitsbehörde zu ermitteln.
3. Weitere Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber über auftretende Symptome, die den Anfangsverdacht einer Coronaerkrankung begründen, und auch über eine aus sonstigen Gründen vermutete Infektion zu informieren.
4. Home-Office
Ohne eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, im Home-Office arbeiten zu dürfen.
Die Arbeit im Home-Office muss vielmehr mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Arbeitgeber hingegen können die Arbeit im Home-Office einseitig anordnen. Dies ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Die erforderliche Ausstattung des Home-Office muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
5. Überstunden
Die Grundsätze zur Anordnung und Verpflichtung zur Leistung von Überstunden bleiben während der Corona-Krise unverändert bestehen. Dies bedeutet im Einzelnen:
Arbeitnehmer sind stets zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. Außerdem auch dann, wenn eine besondere Notwendigkeit besteht, sodass die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden aus der Treuepflicht abzuleiten ist. Beispielsweise dann, wenn es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt und diese nur durch Überstunden abgefangen werden können. Soweit keine vertragliche oder tarifliche Regelung besteht, sind Überstunden mit dem normalen Arbeitsverdienst zu vergüten, ein Anspruch auf Zuschläge besteht nicht.
6. Betriebsschließung, Kurzarbeit
Entscheiden sich Arbeitgeber dazu, ihren Betrieb zu schließen, bleibt der Anspruch der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung bis zu einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe bestehen, vorausgesetzt dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind.
Lieferengpässe, Umsatzeinbußen oder (behördliche) Betriebsschließungen/-einschränkungen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, können zu einer Anordnung von Kurzarbeit und zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.
Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Das Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Das Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Es beträgt 60 % der Differenz zwischen dem regulären Nettoentgelt und dem während der Kurzarbeit gezahlten niedrigeren Nettoentgelt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % dieser Differenz.
Weitere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Die zuständige Agentur für Arbeit kann über eine entsprechende Suchfunktion auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit ermittelt werden.
Wird ein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen (Quarantäne), bleibt auch in diesem Fall der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer in voller Höhe bestehen. In diesem Fall haben Arbeitgeber jedoch gegenüber der anordnenden Behörde einen Anspruch auf Entschädigung.
7. Schulschließung / Schließung von Kitas
Arbeitnehmer mit Kindern, die von der Schließung der Kitas bzw. Schulen betroffen sind, sind dazu verpflichtet, unter zumutbaren Anstrengungen die Betreuung ihrer Kinder anderweitig sicherzustellen. Kann die anderweitige Kinderbetreuung trotz aller Anstrengungen nicht sichergestellt werden, dann dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, ihnen dürfte insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
Beachtet werden sollte jedoch, dass bei dem Leistungverweigerungsrecht des Arbeitnehmers nur unter sehr engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht. Dieser kann sich aus § 616 BGB ergeben, wenn das Fernbleiben des Arbeitnehmers eine "nicht erhebliche Zeit" umfasst. Im Allgemeinen ist auf der Grundlage älterer Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Anspruch nur in Betracht kommt, wenn der Verhinderungsfall fünf Arbeitstage nicht übersteigt. Bei einem längeren Verhinderungsfall besteht überhaupt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Einzelheiten dieses Anspruchs müssen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtlich geprüft werden. Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen werden kann.
8. Arbeitnehmer in Quarantäne
Wenn Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkranken und daher an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Wird dem Arbeitnehmer durch die Behörde ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne auferlegt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltzahlung. Im Falle der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers steht dem Arbeitgeber gegenüber der anordnenden Behörde ein Erstattungsanspruch zu. Nach Ablauf von 6 Wochen kommen Sonderregelungen in Betracht.
9. Betriebsbedingte Kündigung
Betriebe mit in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmern unterfallen nicht dem Kündigungsschutzgesetz und können Arbeitnehmer ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen.
Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern unterfallen auch in Zeiten des Coronavirus dem Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung ist nur berechtigt, wenn sie durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage erheben. Ob wirtschaftliche Probleme aufgrund der Corona-Krise einen hinreichenden Kündigungsgrund darstellen, erscheint unsicher, weil diese Probleme vorübergehender Art sind und dem Arbeitgeber mit der Beantragung von Kurzarbeit ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Vor dem Ausspruch von Kündigungen empfehlen wir aus diesem Grunde eine eingehende arbeitsrechtliche Beratung.
Im Interesse einer unkomplizierten und zeitsparenden rechtlichen Beratung stehen wir Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Corona-Krise und auch in allen anderen Rechtsangelegenheiten gerne auch telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Nach unseren Erfahrungen wird die Qualität und Schnelligkeit unserer Beratungsleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil. Sofern Sie dies bevorzugen, stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Das HDJ-Team steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Coronavirus zur Verfügung.
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03-02-2020
Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Datum vom 14.06.2019 – V ZR 254/17 – entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
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Im hiesigen Fall geht es um eine Wohnanlage bestehend aus 212 Wohnung. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Diese Modernisierung hatten bereits einige Wohnungseigentümer vor ihm in ihren Wohnungen durchgeführt.
Bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.12 – V ZR 174/11, NZM 2012, 419) gingen die Wohnungseigentümer irrtümlich davon aus, dass jeder Wohnungseigentümer die Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen müsse. Tatsächlich ist dies jedoch gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.
Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck also auch das Landgericht Hamburg hatten die Klage bzw. Berufung auf Wertersatz in Höhe von 5.500,00 € zurückgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision zurückgewiesen, da dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Ein Erstattungsanspruch käme nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält jedoch spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4 und 5), weshalb diese Vorschriften als Zahlungsgrundlage nicht herangezogen werden können. Nach dieser Regelung haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden.
Von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen, haben die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes auch dann Vorrang, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. Jedoch auch bei diesen zwingend notwendigen Maßnahmen bleibt den Wohnungseigentümern ein gewisser Gestaltungsspielraum, insbesondere ist es ihre Sache zu entscheiden, welchen Handwerker sie beauftragen und ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer auch über eine zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme einen Beschluss fassen. Es ist dem betroffenen Wohnungseigentümer auch zumutbar, dass durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren in jedem Fall einzuhalten.
Es besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen. Ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsordnung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Es müsse zwar stets damit gerecht werden, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Kosten kommt, sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit herangezogen werden.
Pia Turek - Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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01-27-2020
Fachanwältin für Erbrecht
Die Anwaltskammer Düsseldorf hat der Kollegin Monika Ortlinghaus auf Grund einer qualifizierten Zusatzausbildung nunmehr den Fachanwaltstitel für Erbrecht verliehen. Das gesamte Team von Hartmann Dahlmanns Jansen gratuliert der Kollegin recht herzlich.
01-20-2020
Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz wurde modernisiert und hält seit dem 01.01.2020 einige Neuerungen in der Ausbildung bereit: Der Bachelor Professional, die Mindestvergütung für Auszubildende, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht und Erleichterungen im Prüfungsbereich. Eine kurze Übersicht:
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Unter anderem die Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung ist sehr interessant.
Bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene Azubis künftig dasselbe wie für jugendliche Azubis:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Betrieb beschäftigt werden.
Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:
• für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
• an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
• in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
• an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Nurefsan Keskiner - Rechtsanwältin für Arbeitsrecht - Rechtsanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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01-15-2020
Mehr Kindesunterhalt - Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020
Da angesichts der Erhöhung zum 01.01.2020 nun oftmals ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle geworfen wird, sei an dieser Stelle angemerkt, dass die reinen Zahlbeträge dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind und nicht der eigentlichen Tabelle.
>>> hier lesen Sie mehr!
Der Anhang, welcher die konkreten Zahlbeträge ausweist, befindet sich auf Seite 5/6 der vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichten PDF-Datei zur Düsseldorfer Tabelle. Die eigentliche Tabelle weist nämlich den Kindesunterhalt ohne Abzug des Kindergeldanteiles aus. Gezahlt werden muss aber der um den Kindergeldanteil reduzierte Betrag, welcher in dem genannten Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen wird.
Eine Abänderung von Unterhaltstiteln angesichts der Erhöhung der Tabelle ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Zumeist wird der Unterhalt „dynamisch“ tituliert, also in jeweiliger Abhängigkeit von Prozentsätzen des Mindestbedarfs. Diese Prozentsätze sind auch Anknüpfungspunkt in der Düsseldorfer Tabelle, sodass sich der Titel bei jeder Veränderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch anpasst. Aus einem solchen dynamischen Titel kann also auch die fehlende Differenz vollstreckt werden, wenn der Unterhaltsschuldner den Erhöhungsbetrag nicht zahlen sollte.
Beispiel für die erfolgte Erhöhung: Kind ist 13 Jahre alt, Unterhalt ist auf 110% des Mindestbedarfs tituliert (Einkommensgruppe 3)
Zahlbetrag alt (ab 01.07.2019): 422,00 €
Zahlbetrag neu (ab 01.01.2020): 445,00 €
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus – Fachanwältin für Familienrecht
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12-17-2019
Die Baubeteiligten (Vertragstypen)
Bauen ist eine sehr komplexe Angelegenheit. An einem Bauvorhaben sind regelmäßig verschiedenste Personen mit unterschiedlichsten Aufgaben beteiligt. Die Bezeichnungen der Vertragsbeteiligten und der mit diesen geschlossenen Verträgen ist für den nicht professionellen Bauherrn (Verbraucher) oftmals rätselhaft. Nachfolgend ein kurzer Überblick darüber, was sich hinter den beteiligten Personen und den Vertragsarten verbirgt:
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Der Bauherr:
Das Bauvorhaben wird für den Bauherrn errichtet, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Grundsätzlich ist der Bauherr sowohl in finanzieller als auch in juristischer Hinsicht für das Bauvorhaben verantwortlich, hat insbesondere die für das Bauvorhaben erforderlichen Anträge (Abrissgenehmigung, Baugenehmigung, Entwässerungsgesuch pp.) bei den zuständigen Behörden zu stellen. Zudem ist der Bauherr grundsätzlich für die Verkehrssicherheit auf der Baustelle verantwortlich, soweit er diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht vertraglich auf Dritte übertragen hat.
Der Bauträger:
Der Bauträger ist Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks, lässt das/ die Gebäude jedoch nicht zu eigenen Zwecken errichten, verpflichtet sich vielmehr gegenüber dem Erwerber, auf dem Grundstück ein Gebäude mit bestimmten Merkmalen errichten zu lassen und das Grundstückseigentum an diesem dann bebauten Gebäude auf den Erwerber zu übertragen. Der Bauträgervertrag beinhaltet somit sowohl werkvertragliche Komponenten – Bauverpflichtung – als auch kaufvertragliche Komponenten, nämlich die Übertragung des Grundstückseigentums auf den Erwerber nach Gebäudeerrichtung.
Der Architekt:
Der Architekt erbringt Planungs- und Bauüberwachungsleistungen auf der Grundlage eines Architektenvertrages, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Verpflichtet sich der Architekt vertraglich zur Planung des zu errichtenden Gebäudes und zur Überwachung der Bauausführung, besteht der von ihm geschuldete Werkerfolg in einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung des Gebäudes, der plangerechten Ausschreibung der zu erledigenden Arbeiten sowie der korrekten, d. h. mangelfreien baulichen Umsetzung der Planung. Als Sachwalter des Bauherrn obliegt dem Architekten grundsätzlich auch die Beachtung der Wirtschaftlichkeit der Planung und der Bauausführung. Dies ist unabhängig davon, dass der Architekt in der Regel nicht verschuldensunabhängig aus einer Kostengarantievereinbarung dafür einstandspflichtig ist, dass die vereinbarten Baukosten eingehalten werden. Hat der Bauherr jedoch mit dem Architekten eine verbindliche Baukostenobergrenze vereinbart, so kann das Architektenwerk mangelhaft sein und Mängelansprüche des Bauherrn begründen, wenn die Baukosten ohne Änderungswünsche des Bauherrn überschritten werden.
Der Generalunternehmer:
Der Generalunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn vertraglich zur schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes. Er erbringt jedoch nur einen Teil der Bauleistungen selbst, überträgt die Ausführung einzelner Gewerke jedoch an Sub- bzw. Nachunternehmer.
Der Generalübernehmer:
Der Generalübernehmer erbringt sowohl die für die Errichtung eines Gebäudes erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen als auch die gesamten Bauleistungen. Der Generalübernehmervertrag beinhaltet meist die schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes.
Die Bauleistungen führt der Generalübernehmer regelmäßig nicht selbst aus, sondern überträgt diese Subunternehmern bzw. Nachunternehmern. Hierbei handelt es sich dann um Handwerker/Handwerksbetriebe, die lediglich die Ausführung eines Teils der Gesamterrichtung des Gebäudes vertraglich zusagen, etwa die Errichtung des Rohbaus, die Ausführung der Sanitärarbeiten, der Malerarbeiten u.s.w. Ihr Vertragspartner ist der Generalübernehmer; einen unmittelbaren Vertrag mit dem Bauherrn haben die Nachunternehmer nicht, dementsprechend auch keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber dem Bauherrn. Umgekehrt hat der Bauherr aber auch keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmern sondern nur gegenüber dem von ihm beauftragten Generalübernehmer.
Sowohl bei einem Generalunternehmer- als auch bei einem Generalübernehmervertrag überträgt der Bauherr die Bauaufgabe an nur ein Unternehmen. Dieses Unternehmen ist dem Bauherrn gegenüber für die vertragsgemäße Bauerrichtung verantwortlich und bei auftretenden Baumängeln einstandspflichtig.
Dies ist bei einer gewerkeweisen Beauftragung anders. Bei der gewerkeweisen Beauftragung schließt der Bauherr bezüglich einzelner Leistungsteile jeweils gesonderte Verträge mit entsprechenden Unternehmen (z. B. Rohbau, Heizungs- und Lüftungsbau, Fensterbau, Pflasterarbeiten u.s.w.). Bei einer solchen gewerkeweisen Beauftragung sind dem Bauherrn nur diejenigen Gewerke für Mängel einstandspflichtig, die durch Fehler in der Bauausführung für den betreffenden Mangel verantwortlich sind. Hierbei kann es zu Schnittstellen- und Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, dies insbesondere bei aufeinander aufbauenden Bauleistungen wie etwa Estrich- und Fußbodenarbeiten. Derartige Schnittstellenproblematiken werden bei der Beauftragung eines Generalunternehmers oder Generalübernehmers vermieden, da nur dieser Ansprechpartner des Bauherrn ist.
Praxistipp
Auf Grund der Komplexität und damit verbundener Risiken sollte der Vertragstyp und dessen Ausgestaltung sorgfältig überlegt und unter Hinzuziehung von Fachleuten entschieden und abgewickelt werden.
„Frühe Beratung hilft, überflüssige Prozesse zu vermeiden und unvermeidbare zu gewinnen“.
Ralph Robert Dahlmanns - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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08-11-2019
Recht am Abend – Abschied von der HOAI?
Nach einer etwas längeren Pause unserer Veranstaltungsreihe fand am gestrigen Abend erneut unsere Veranstaltung Recht am Abend zum Thema „Abschied von der HOAI – Konsequenzen des Urteils des EuGH vom 04.07.2019“ statt.
Unsere Referenten Herr Rechtsanwalt Dahlmanns, Frau Rechtsanwältin Turek und Frau Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage-Bräutigam stellten sich den Fragen der anwesenden Architekten. Die Veranstaltung wurde gut angenommen und es entwickelte sich ein reger Austausch unter den Teilnehmern.
Im Anschluss luden kühle Getränke und kleine Snacks zum Verweilen ein und der Austausch wurde fortgesetzt. Allen Mitarbeitern, Kollegen und Teilnehmern, die zum Gelingen des Abends beigetragen haben, sagen wir daher an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön.
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10-11-2019
Ankündigung
Am 07.11.2019, 18:30 h findet in unseren Kanzleiräumlichkeiten eine weitere Veranstaltung aus unserer Vortragsreihe Recht am Abend zum Thema:
Abschied von der HOAI?
- Konsequenzen des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 - statt
Referent ist Herr Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Im Rahmen eines kurzen Vortrags mit anschließendem Gedankenaustausch wird Herr Rechtsanwalt Dahlmanns einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion geben und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Aufgrund begrenzter Teilnehmerzahl dürfen wir Sie bitten, sich bei Interesse unter kanzlei@hd-anwalt.de (mit Angabe vollständiger Name, Anschrift, Teilnehmeranzahl) anzumelden.
10-14-2019
Wiedereinführung der Meisterpflicht
Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 die Wiedereinführung der Meisterpflicht u.a. für folgende Handwerksberufe ab 2020 beschlossen:
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Fliesen-, Platten und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Raumausstatter
Glasveredler
Orgel- und Harmoniumbauer
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Das bedeutet, dass künftig Betriebsleiter aus diesen Bereichen wieder in der Handwerksrolle einzutragen sind. Für bereits bestehende Betriebe, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, soll ein Bestandsschutz gelten.
Pia Turek - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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09-23-2019
Grundwissen zur rechtsgeschäftlichen Abnahme einer (Bau-)Werkleistung
Die Abnahme ist Dreh- und Angelpunkt des Bauvertrages. Für die Baupraxis, d.h. sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer ist die Bedeutung der Abnahme und der damit verbundenen gravierenden Rechtsfolgender keineswegs klar. Viele Halbwahrheiten und auch oftmals völlig falsche Vorstellungen ranken sich um „die Abnahme der Werkleistung des Unternehmers“.
Nachstehend sollen einige grundsätzliche Fragen geklärt werden, die sowohl dem Unternehmer und Planer aber auch dem Auftraggeber dienen sollen, ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen bzw. zu erhalten.
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Was ist die Abnahme?
Die Abnahme ist nach allgemein gültiger und vom Bundesgerichtshof immer wieder bestätigter Definition die Entgegennahme des Bauwerkes (der Leistung des Unternehmers) und dessen Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäß, d.h. vollständig und mangelfrei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Abnahme, dass der Bauvertrag im Wesentlichen ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Aus dieser Definition ergibt sich, dass die Abnahme eine Erklärung des Auftraggebers ist; der Auftragnehmer ist nur Erklärungsempfänger, hat aber auch einen –ggfls. einklagbaren- Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Abnahme seiner Leistung (§ 640 Abs. 1 BGB). Dabei sollte der Unternehmer keine Scheu haben, das Abnahmeprotokoll – sofern es ein solches überhaupt gibt- zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift – und dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube- erkennt der Auftragnehmer im Abnahmeprotokoll oder in einer Anlage hierzu vom Auftraggeber aufgelistete Mängel keineswegs als vorhanden und von ihm zu vertreten an, sondern erklärt lediglich, die Mangelrüge des Auftraggebers zur Kennt¬nis zu nehmen.
Es gibt im Übrigen kaum ein Abnahme¬protokoll, in dem keine Mangelbehauptungen des Auftraggebers enthalten sind. Der Auftraggeber behält sich hierdurch lediglich seine Rechte vor. Die Abnahme trennt die Ausführungsphase von der sogenannten Gewährleistungsphase. Nach der Abnahme schuldet der Bauunternehmer lediglich noch die Mangelbeseitigung.
Warum ist die Abnahme so wichtig?
Die Abnahme löst eine Reihe von Rechtsfolgen aus, die vor allem für den Auftragnehmer positiv sind. Das Bauwerk gilt mit Abnahme zunächst einmal als im Wesentlichen vertragsgerecht. Die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über. Das bedeutet, vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr, dass das Bauwerk zufällig untergeht oder sich verschlechtert (beispielsweise abbrennt oder beschädigt wird). Dann muss er seine Leistungen noch einmal erbringen, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Nach der Abnahme ist es Sache des Auftraggebers, das Werk vor Beschädigungen zu schützen.
In der Praxis wird vielfach übersehen, dass die Abnahme außerdem Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers ist. Dieser kann seine Schlussrechnung zwar auch vor Abnahme seiner Leistung erstellen, jedoch wird der Anspruch erst mit der Abnahme zur Zahlung fällig. Mit der Abnahme beginnt zudem auch der Lauf der zumeist fünfjährigen Gewährleistungsfrist, während der der Auftraggeber auftretende Mängel gegenüber dem Unternehmer rügen kann. Dabei gilt im Streitfall:
Für Mängel, die schon bei Abnahme gerügt werden (etwa im Abnahmeprotokoll vermerkt sind), trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass diese nicht vorliegen oder nicht von ihm zu vertreten sind, etwa nicht in sein Gewerk fallen. Mängel, die im Gewährleistungszeitraum (also nach erfolgter Abnahme) auftreten, muss der Auftraggeber beweisen.
Die Abnahmefolgen sind also vor allem für den Auftragnehmer von Vorteil. Dieser sollte größtes Interesse daran haben, nach Fertigstellung seiner Arbeiten den Auftraggeber umgehend aufzufordern, die Abnahme zu erklären. Nur dann verschafft er sich für mögliche Streitigkeiten über seine Schlussrechnung oder über in der Gewährleistungs¬phase auftretende Mängel eine gute Position.
Welche Arten der Abnahme gibt es?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Abnahme zu erklären – ausdrücklich, förmlich, konkludent oder mit Hilfe einer gesetzlichen Fiktion. Am anschaulichsten ist die Abnahme durch eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, die ist nicht an eine bestimmte Form gebunden ist also z. B. auch mündlich erfolgen kann. Es kann ausreichen, wenn der Auftraggeber äußert: Das ist in Ordnung! Oder: Alles gut, keine Beanstandungen! Oder: Prima haben Sie das gemacht!
Aber Achtung: Im Streitfall muss eine solche Äußerung vor Gericht auch vom Auftragnehmer bewiesen werden können – etwa durch einen Mitarbeiter, der bei der Äußerung anwesend war (Zeuge!).
Die schon aus Beweisgründen sicherste und auch häufigste Abnahmeform ist die förmliche Abnahme, bei der Auftraggeber und Auftragnehmer in einem gemeinsamen Termin am Ort des Bauvorhabens ein Abnahmeprotokoll erstellen (hierfür gibt es auch diverse Vordrucke). Im Abnahmeprotokoll gibt der Auftraggeber die Erklärung ab, ob er • die Abnahme vorbehaltlos erklärt oder • die Abnahme unter dem Vorbehalt von Mängeln oder einer Vertragsstrafe erklärt oder • die Abnahme verweigert.
Nicht immer kommt es zu einer ausdrücklichen oder förmlichen Abnahme. Dann kann aber oftmals von einer Abnahme etwa durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) ausgegangen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten gegenüber dem Auftragnehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Dies kann beispielsweise durch eine vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung oder durch die rügelose Ingebrauchnahme/Nutzung des Bauwerks erfolgen, allerdings nur dann, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Auftraggebers nichts anderes ergibt. Gerade letzteres ist oftmals ein Streitpunkt.
Letztlich kann die Abnahme auch durch eine gesetzliche Fiktion herbeigeführt werden. Bei einem BGB-Bauvertrag gilt ein Bauwerk auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels (wesentlich oder unwesentlich) verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber dagegen ein Verbraucher (beispielsweise der klassische „Häuslebauer“), treten die Rechtsfolgen der Abnahme nur dann ein, wenn der Auftrag¬nehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
Die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) kennt noch weitere Möglichkeiten der fiktiven Abnahme, nämlich die fiktive Abnahme durch Zeitablauf nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) und die fiktive Abnahme durch Zeitablauf nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Beide Abnahmeformen sind allerdings nur dann möglich, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen (dazu unten mehr).
Wann kann die Abnahme verweigert werden?
Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Frage, wann ein Mangel wesentlich ist oder nicht, ist einzelfallabhängig; eine verbindliche Definition oder eine „ Faustformel“ gibt es nicht. Kriterien sind z.B. der Umfang der Mängel¬beseitigungsmaßnahmen, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, die Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtbauleistung oder auch das Maß der Beeinträchtigung. Gerade die Frage der „Wesentlichkeit“ ist oftmals hochstreitig und Gegenstand vieler Bauprozesse“
Was tun, wenn die Abnahme vom Auftraggeber verweigert wird?
Wird die Abnahme durch den Auftraggeber insbesondere ohne Angabe von Gründen verweigert, sollte der Auftragnehmer auf eine fiktive Abnahme hinwirken und nach der Regelung des § 640 Abs. 2 BGB handeln, also dem Auftraggeber nach Fertigstellung seiner Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und darauf hoffen, dass dieser die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Bei einem VOB-Vertrag sollte der Auftragnehmer die beschriebenen Möglichkeiten des § 12 Abs. 5 VOB/B nutzen. Zumindest sollte er den Auftraggeber in Annahmeverzug mit der Erklärung der Abnahme setzen. Hierzu fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber ohne Fristsetzung auf, die fertiggestellte Leistung abzunehmen und der Auftraggeber nimmt sie innerhalb der Frist von 12 Werktagen nicht ab (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Folge hiervon ist, dass jedenfalls ein Teil der Abnahmewirkungen eintritt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Bauwerks geht auf den Auftraggeber über. Zudem haftet der Auftragnehmer nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verweigert der Auftraggeber unberechtigt die Abnahme (da beispielsweise nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt), treten die Abnahmewirkungen im Übrigen trotzdem ein.
Eine weitere Möglichkeit, auf eine verweigerte Abnahme zu reagieren, besteht seit dem 01.01.2018 in der sog. Zustandsfeststellung des § 650g BGB, der auch für den VOB-Vertrag gilt. Verweigert danach der Auftraggeber unter Angabe von Mängeln die Abnahme, ist er verpflichtet, an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Bauwerkes mitzuwirken. Tut er dies nicht, kann der Auftragnehmer den Zustand auch einseitig feststellen. Ist in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Auftraggeber zu vertreten ist. Diese Zustandsfest¬stellung ersetzt nicht die Abnahme und hat keine Ausschlusswirkung. Sie dient aber dem Auftragnehmer zur Dokumentation des Zustandes des Bauwerks, um späterem Streit vorzubeugen und ist die Grundlage für eine modifizierte Gefahrtragung. Damit können sich die Vertragsparteien Klarheit darüber verschaffen, ob es sich bei den gerügten Mängeln um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt. Außerdem schützt die Feststellung den Auftragnehmer, wenn das Werk vom Auftraggeber bereits vor der Abnahme genutzt wird.
Praxistipp
Auf die Abnahme sollten sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer größte Sorgfalt verwenden. Insbesondere dem Auftragnehmer/Unternehmer ist dringendst zu empfehlen, auf Abnahme ihrer Werkleistung zu drängen und die Abnahme bestmöglich zu dokumentieren, am besten durch ein von beiden Seiten unterschriebenes Abnahmeprotokolls.
Ralph Robert Dahlmanns - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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09-16-2019
Sind Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter legitim?
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, ob Banken Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erheben dürfen. Mit Urteil vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17 – kam dieser zu folgender Entscheidung:
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Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdienstrechts im Jahr 2009 Banken in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen. Dies auch ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger dieses Rechtsstreits begehrt von der beklagten Sparkasse, es in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis zu unterlassen, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Der XI. Zivilsenat des BGH hat dem eine Absage erteilt und die Revision hinsichtlich der Forderung nach der generellen Unterlassung einer solchen Regelung zurückgewiesen.
Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für unwirksam, wenn nicht durch eine sogenannte Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Barein- oder Auszahlungen am Bankschalter und/oder Geldautomaten entgeltfrei sind.
Die Sache wurde dennoch zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als die Vorinstanzen bislang nicht geprüft hatten, ob das konkret vorgesehene Entgelt im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält.
Rechtsanwältin Stefanie Graf – Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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09-05-2019
Vergütung von Reisezeiten bei Auslandseinsätzen
Mit aktuellem Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – hat das BAG entschieden, dass bei Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland, die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind.
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
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Der Kläger, ein Arbeitnehmer, welcher immer wie im Ausland auf Baustellen arbeitete, wurde für den Zeitraum vom 10.08. bis 30.10.2015 nach Bengbu, China entsandt. Ein zu diesem Zweck geschlossener Entsendungsvertrag regelte zwar die Vergütung während des Einsatzes, traf jedoch keine Regelungen für die An- und Rückreisezeiten.
Der Arbeitgeber war bereit den nötigen Economy Direktflug für den Arbeitnehmer zu zahlen. Dieser reiste jedoch auf eigene Mehrkosten absprachegemäß mit Stopp über Dubai in der Business Class, was eine längere Reisezeit nach sich zog. Der Arbeitgeber zahlte für die angefallenen 4 Reisetage die jeweils vereinbarten 8 Arbeitsstunden, also insgesamt für 30 Stunden, 1.149,44 €. Der Arbeitnehmer machte daraufhin im Wege der Klage 37 weitere Arbeitsstunden geltend, die er als Reisezeit mit 1.661,30 € vergütet bekommen wollte. Seiner Ansicht nach sei die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zum Zielort und wieder zurück wie Arbeit zu vergüten.
Die gerichtlichen Entscheidungen:
Das ArbG Ludwigshafen am Rhein wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht, LAG Rheinland-Pfalz, verurteilte den Beklagten Arbeitgeber dazu die Reisezeit in Höhe von 1.329,04 € zu vergüten. Das BAG stellt nun zunächst fest, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Vergütung der Reisezeit zu auswärtigen Arbeitsorten aufgrund von § 611a II BGB besteht, unabhängig davon ob der Arbeitsort im In- oder Ausland liegt. Vergütet werden soll dabei nicht der alltägliche Weg zum Arbeitgeber, sondern die konkret mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Wegzeit. Anders als die Fahrt zur Arbeit, ist eine Reise ins Ausland in der Regel fremdnützig – also zugunsten des Arbeitgebers –, gehört somit zur Hauptleistungspflicht und ist als solche voll zu vergüten. Ob es sich bei der dienstlichen Reise definitorisch um eine kurzfristige Dienstreise oder wie im vorliegenden Fall um eine längerfristige Entsendung handelt kann dabei dahinstehend, da die Argumente für beide Fälle identisch sind.
Obenstehendes gelte jedoch immer nur für Reisezeiten die als erforderlich anzusehen sind. Dies ergibt sich gemäß dem Urteil des BAG direkt aus § 611a Abs. 2 BGB. Dabei sind zwei Arten von Reisezeiten zu unterscheiden. Gibt der Arbeitgeber die Reisemodalitäten genau vor, so hat er die Zeit, die nötig ist um die gemachten Vorgaben zu erfüllen auch als Reisezeit zu vergüten.
Überlässt er hingegen dem Arbeitnehmer die Wahl wie er reist, so hat dieser grundsätzlich die kostengünstigste und zumutbarste Art der Reise zu wählen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beweislast für die Erforderlichkeit trägt dabei der Arbeitnehmer. Das BAG stellte fest, dass für Flugreisen grundsätzlich gilt, dass die Reisezeit als erforderlich zu werten ist, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfallen würde. Dabei kommt es aber natürlich im Einzelfall auf eine Gesamtbetrachtung der Reisezeit im Verhältnis zum jeweiligen Entgelt des Arbeitnehmers an. So kann auch ein teureres, schnelleres Fortbewegungsmittel erforderlich sein, wenn dadurch im erheblichen Maße zu vergütende Reisezeit entfällt.
Schon vor der Entscheidung des BAG galt es dem Arbeitnehmer die Reisezeit vom Arbeitsort zu Kunden als Arbeitszeit zu vergüten. Auch der direkte Weg vom Zuhause des Arbeitnehmers zum Kunden ist nach wie vor als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu kategorisieren.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:
Worauf müssen Arbeitgeber also künftig nach dem Urteil des BAG achten, wenn sie Arbeitnehmer auf Dienstreisen entsenden? Grundsätzlich sollte für Arbeitnehmer, die vermehrt Reisezeiten während der Arbeit ausgesetzt sind, eine gesonderte Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen werden. Eine abweichende Bezahlung für Tätigkeiten, welche nicht der eigentlichen Haupttätigkeit entsprechen, also hier die Reisezeiten, können problemlos getroffen werden. Sie unterliegen jedoch stets der AGB-Kontrolle und darum insbesondere § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Darum sollten diese Regelungen für den Arbeitnehmer stets verständlich formuliert sein und offen kommuniziert werden.
Zu beachten im Rahmen der Vergütung sind auch an dieser Stelle die Regelungen zum Mindestlohn, aus § 1 Abs. 1 MiLoG, der auch auf vergütungspflichtige Reisezeiten Anwendung findet. Die Vergütung während der Arbeitszeit darf den Mindestlohn im monatlichen Berechnungszeitraum nicht unterschreiten, wobei die Reisezeit auch als Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne gilt. Anders verhält es sich mit den Regelungen zum Arbeitszeitenschutz aus § 2 Abs.1 S.1 ArbZG, welche auf die Reisezeit keinen Einfluss haben. Denn die Reisezeit ist keine Arbeitszeit, welche dem arbeitszeitrechtlichen Schutz unterfällt.
Ob eine Betriebsvereinbarung, welche die vergütungsfähige Arbeitsleistung festlegt, dazu führen kann, dass etwaige Reisezeit nicht zu vergüten ist, ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BAG sich in diesem Fall, auch im Hinblick auf die im MiLoG gesetzten Rahmenbedingungen, gegen eine Modifizierung des Arbeitszeitenbegriffs durch eine Betriebsvereinbarung aussprechen wird.
Fazit:
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Dienstreisen eines Arbeitnehmers generell vergütungspflichtig sind, wenn arbeitsvertragliche Hauptleistungspflichten erfüllt werden. Weiterhin ist die Reisezeit zu vergüten, wenn der Arbeitgeber nur aufgrund der Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers tätig wird oder die Dienstreise im Rahmen der normalen Arbeitszeit stattfindet und die Reisezeiten bei fehlender Weisung erforderlich waren. Regelungen im Arbeitsvertrag können jedoch für die Reisezeiten, in denen keiner Hauptleistung nachgegangen wird, eine abweichende Vergütung festlegen.
Frank A. Hartmann - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht unter wiss. Mitarbeit von Dominik J. Becker
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08-07-2019
Gesetzlicher Erbe kann die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung widerrufen – aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2018
In unserer Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass ein erheblicher Teil des Vermögens des Erblassers in einer Lebensversicherung besteht und der Erblasser, beispielsweise um seine Erben zu übergehen, eine dritte Person als Bezugsberechtigten dieser Lebensversicherung einsetzt.
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Häufig kommt es in derartigen Fällen nach dem Tod des Erblassers zu Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten über die Rechte an der Lebensversicherung. Obschon die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen seit vielen Jahren höchstrichterlich geklärt sind, kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Oberlandesgerichten und zum BGH. Erst kürzlich ist hierzu ein Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2018 verkündet worden. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Gericht hinterlegt, nachdem sowohl der Erbe (in dem dort entschiedenen Fall waren die zum Zeitpunkt des Rechtsstreits noch unbekannten Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten) als auch der Bezugsberechtigte Rechte an der Lebensversicherung angemeldet hatten.
Diese Entscheidung zeigt, dass diese Rechtsfragen immer noch nicht hinreichend bekannt sind, sodass die Beteiligten Klageverfahren vor Gericht anstrengen. Durch eine nicht ausreichend rechtssichere Gestaltung der Vermögensverhältnisse durch den Erblasser aufgrund von Unkenntnis oder nicht ausreichender rechtlicher Beratung entstehen den Erben und dem Bezugsberechtigten dann in der Folge häufig erhebliche Kosten und Vermögensnachteile.
Wir empfehlen unseren Mandanten deshalb, frühzeitig eine rechtssichere Gestaltung zu wählen, mit der sichergestellt wird, dass der Wille des Erblassers nach seinem Tode Geltung beansprucht und unnötige Streitigkeiten vermieden werden.
Im Hinblick auf eine von der Erbfolge abweichende Festlegung der Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen unterscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Lebensversicherung auf der einen Seite und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten auf der anderen Seite. Entscheidend für die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Lebensversicherungssumme behalten darf, ist ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten. In den meisten Fällen ist die Bezugsberechtigung dem Begünstigten durch einen Schenkungsvertrag zugewendet worden. Häufig ist der Bezugsberechtigte über die beabsichtigte Schenkung bereits vom Erblasser unterrichtet worden; in vielen Fällen erfährt der Bezugsberechtigte aber auch erst nach dem Tod des Erblassers von der Lebensversicherung und seiner Bezugsberechtigung. Ein derartiger Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, an der es in den meisten Fällen fehlt. Der Schenkungsvertrag wird jedoch wirksam, wenn die Lebensversicherung den Bezugsberechtigten nach dem Tode des Erblassers über das Schenkungsangebot unterrichtet, die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten auszahlt und das Schenkungsversprechen hiermit vollzogen wird und der Bezugsberechtigte die Schenkung (stillschweigend) annimmt. Allerdings besteht für den Bezugsberechtigten ein großes Risiko: Falls die Erben von der Lebensversicherung Kenntnis erhalten, bevor die Auszahlung erfolgt, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen und die Lebensversicherung anweisen, das Schenkungsangebot nicht an den Bezugsberechtigten zu übermitteln und die Lebensversicherung nicht an den Bezugsberechtigten auszuzahlen; ein Widerruf der Bezugsberechtigung ist nach dem Tode des Erblassers nicht mehr möglich und zur Beseitigung der Schenkung auch nicht erforderlich.
An dieser Rechtslage ändert sich noch nicht einmal dann etwas, wenn die Bezugsberechtigung unwiderruflich ist. Die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung hat lediglich zur Folge, dass der Erblasser zu Lebzeiten ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten keine Änderungen der Bezugsberechtigung vornehmen kann. Mit dem Tod des Erblassers wird die Bezugsberechtigung ohnehin unwiderruflich und kann von den Erben nicht mehr widerrufen werden. Entscheidend ist, dass auch die unwiderrufliche Bezugsberechtigung in den meisten Fällen auf einer Schenkung beruht und diese in nahezu allen Fällen nicht in der vorgeschriebenen notariellen Form vorgenommen worden ist, sodass die Erben die Lebensversicherung nach dem Erbfall anweisen können, das Schenkungsangebot nicht an den Bezugsberechtigten zu übermitteln.
Um diese Probleme zu lösen kann, gibt es mehrere Wege, die jeweils zivilrechtliche, steuerrechtliche und erbrechtliche Vorteile und Nachteile haben. Um Streitigkeiten nach dem Erbfall zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, frühzeitig eine entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Rechtsverhältnisse in angemessener und rechtssicherer Weise zu gestalten.
Dr. Stefan Jansen - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht
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01-07-2019
Vergütung auch ohne Auftrag?
Grundsatz: Was nicht beauftragt ist, wird auch nicht bezahlt!
Aber: OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.12.2015, AZ. 13 U 110/13 (rechtskräftig auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 24.01.2018 - VII ZR 7/16)
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Erbringt ein Auftragnehmer für den Bauherrn Leistungen, zu denen er weder wirksam beauftragt noch in anderer Weise verpflichtet war, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Vergütung fordern. Nach den Vorschriften über die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) kann ein Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die von ihm erbrachten Leistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Bauherrn entsprechen. Zwar ist es stets eine Einzelfallentscheidung, ob ohne Auftrag erbrachten Leistungen im Interesse des Bauherrn sind. Das OLG Karlsruhe bejahte diese Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn die Geschäftsbesorgung (also die Leistung des Auftragnehmers) für den Bauherrn nützlich – im Ergebnis somit sachlich vorteilhaft – ist. In diesem Fall steht dem Auftraggeber, wenn die ohne Auftrag erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören, ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
Der vom OLG Karlsruhe entschiedene Fall:
Im Zuge einer Baumaßnahme stellte sich heraus, dass wiederzuverwendendes Aushubmaterial nur außerhalb des Baugrundstücks zwischengelagert werden konnte, weil auf der Baustelle selbst kein Platz war. Der Bauunternehmer entschied ohne Abstimmung mit dem Bauherrn, das Aushubmaterial abseits zu lagern. Den hierfür angefallenen Aufwand stellte er dem Bauherren Rechnung – mit Erfolg!
Entscheidend war aber, dass der Auftragnehmer nachweisen konnte, dass keine andere (kostengünstigere) Lagermöglichkeit vorhanden war.
Praxistipp:
Trotz dieser aus Auftragnehmersicht günstigen Entscheidung ist bezüglich Ansprüchen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) äußerste Zurückhaltung geboten, wenn es um die Erbringung auftragslose Leistungen geht. Das Risiko, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen und der Auftragnehmer deshalb keine Vergütung erlangt, ist sehr hoch!
Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist sozusagen der „letzte Strohalm, an den man sich klammern kann“.
Ralph Robert Dahlmanns - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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24-06-2019
Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen und Schwimmschulen
Durch Urteil vom 14.03.2019 hat der Europäische Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs entschieden, bei dem die Frage zu entscheiden war, ob eine Fahrschule von der Umsatzsteuer befreit ist. Rechtlicher Ansatzpunkt sind die Regelungen in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i. und j. Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Buchstabe i. betrifft die Erbringung von Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Buchstabe j betrifft ganz generell den von Privatlehrern (oder Firmen) erteilten Schulunterricht und Hochschulunterricht.
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Vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung der Unternehmen mit Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, die gerade bei der Erbringung derartiger Unterrichtsleistungen von der ganz überwiegenden Mehrzahl der Kunden nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden können, stellt die Frage einer Befreiung von der Mehrwertsteuer ein ganz erhebliches Kriterium für die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Anbieters dar.
Dem Versuch einer Fahrschule, diese Mehrwertsteuerbefreiung zu erreichen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2019 eine Absage erteilt. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie mit dem in Buchstabe j der Richtlinie behandelten Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, ausschließlich solche Unterrichtsformen meint, die mit einem Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar sind. Kennzeichnend für einen solchen Schul- und Hochschulunterricht, den die Richtlinie von der Umsatzsteuer befreien will, sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes eine Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen. Die Erteilung von Fahrunterricht unterfällt dieser Regelung deshalb nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes nicht. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um einen spezialisierten Unterricht, der das Erfordernis der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen nicht erfüllt.
Aktuell liegt dem BFH ein Verfahren zur Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule vor, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Diese Schwimmschule führt Schwimmkurse für Kinder durch und behandelte die von den Eltern gezahlten Kursgebühren als umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht ist dieser steuerlichen Beurteilung in erster Instanz gefolgt, gab der Schwimmschule Recht und behandelte diese Umsätze nach Buchstabe j der Richtlinie als umsatzsteuerfrei. Der BFH hat den Rechtsstreit mit einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt. Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH klären lassen, ob auch die Erteilung von Schwimmunterricht von der Richtlinie umfasst wird.
Sollte der EuGH diese Frage dahingehend beantworten, dass auch die Erbringung von Schwimmunterricht nicht das Erfordernis einer Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen erfüllt, sodass die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nicht gegeben sind, wird diese Schwimmschule mit einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung rechnen müssen.
Wir empfehlen unseren Mandanten, die Möglichkeiten einer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht in geeigneten Fällen sorgfältig prüfen zu lassen. Im Umsatzsteuerrecht sind vielfältige Sonderfälle geregelt, die eine Befreiung erlauben. Als Beispiel ist auf den Bereich der Gemeinnützigkeit zu verweisen. Viele Unternehmen, die als gemeinnützig anerkannt sind, erwirtschaften für Ihre Vorstände und Geschäftsführer sowie ihre Mitarbeiter auskömmliche Verdienstmöglichkeiten, die im Falle einer Belastung des Unternehmens mit Umsatzsteuer in vielen Fällen nicht möglich wären. Viele als gemeinnützig anerkannte Unternehmen sind überhaupt nur aufgrund der Anerkennung als gemeinnützig wettbewerbsfähig und überlebensfähig. Eine gute steuerliche Beratung und eine entsprechende Gestaltung der Grundlagen des Unternehmens kann deshalb entscheidend dazu beitragen, dass ein wirtschaftliches Vorhaben ertragreich durchgeführt werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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17-06-2019
Geschäftsgeheimnisschutz brandaktuell – Was Unternehmer zum neuen Gesetz wissen sollten
Durch Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) am 26. April 2019 sollen Geschäftsgeheimnisse, also vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen, welche in der Regel jeweils einen wirtschaftlichen Wert darstellen, vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung sowie Offenlegung geschützt werden. Bisher schützende Normen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 17 -19 UWG), welche der EU Richtlinie zum Geheimnisschutz 2016/943 vom 8. Juni 2016 bisher nicht gerecht wurden, entfallen zukünftig. Weiterhin relevant bleiben unter anderem der strafrechtliche Schutz aus § 203 StGB und auch die vereinbarten Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen.
Wer ist zukünftig geschützt?
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Zentrale Fragestellung im Rahmen des neuen GeschGehG ist die Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr. 1 GeschGehG), denn nur wer ein solches sein Eigen nennt, kommt in den Genuss des Schutzes der neuen Vorschriften. Der Gesetzgeber versteht unter einem Geschäftsgeheimnis eine Information, die sich durch drei wesentliche Kriterien auszeichnet:
1. Sie ist nicht im Detail allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und darum von wirtschaftlichem Wert 2. Sie ist vom rechtmäßigen Inhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt 3. Der rechtmäßige Inhaber hat ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung
Besondere Relevanz genießt die Frage nach der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen. Entsprechend sollten Ihre bisherigen getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen unbedingt auf ihre Qualität hin überprüfen. Nur dadurch erhalten Sie Aufschluss darüber, ob ein Interesse an der Geheimhaltung besteht oder nicht. Entscheidende Faktoren für die Beurteilung einer Maßnahme als angemessen oder unangemessen sind insbesondere der Wert und die Natur des Geheimnisses, die Größe und die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens, sowie vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Was dabei angemessen ist und was nicht, wird die höchstrichterliche Rechtsprechung noch festlegen müssen. Eines steht aber schon jetzt fest, ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, gibt es keinen Schutz nach dem GeschGehG.
Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Für jeden Unternehmer ist nun besonders wichtig, mögliche sensible Informationen innerhalb seines Unternehmens zu identifizieren, diese nach ihrer Wichtigkeit zu kategorisieren und schließlich Maßnahmen zu ergreifen, die die Geheimnisse wirksam gegen den Zugriff durch Unbefugte schützen. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk auf die regelmäßig größte Gefahr im Rahmen des Geheimnisverrats gelegt werden, nämlich die des (ehemaligen) Mitarbeiters. Durch Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen und die strikte Umsetzung des sogenannten „Need-to-know“-Konzepts, können Risiken minimiert werden. Musterarbeitsverträge sollten darum weiterhin unbedingt auf mögliche Schwachstellen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Natürlich sollten auf alle Fälle auch weitere individuelle technische sowie organisatorische Abläufe, wie die private Nutzung von IT-Geräten, im Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeit des Zugriffes auf Geschäftsgeheimnisse kritisch überprüft werden.
Welche Ansprüche ergeben sich aus dem neuen Gesetz?
Sollten trotz der von Ihnen ergriffenen Maßnahmen Ihre Geschäftsgeheimnisse missbraucht werden, so ergeben sich eine ganze Reihe an Ansprüchen aus dem GeschGehG. So kann nicht nur die Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, sowie die Vernichtung der Informationen, sondern auch der Rückruf eines rechtsverletzenden Produkts gefordert werden. Darüber hinaus können Auskünfte zur Sicherung dieser Ansprüche und schließlich auch Schadensersatz vom Rechtsverletzer verlangt werden. Abschließend finden sich die vormaligen §§ 17 bis 19 UWG in § 22 GeschGehG als Strafvorschrift wieder. Eingeführt wurde an dieser Stelle jedoch die Möglichkeit eines „legalen Whistleblowings“ über rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers.
Fazit
Die neuen Regelungen des GeschGehG setzen also nicht voraus, dass jegliches Geschäftsgeheimnis optimal geschützt wird, jedoch erscheint eine kritische Auseinandersetzung mit den vorhandenen Maßnahmen unabdingbar für einen wirksamen Schutz vor Geheimnisverrat.
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht unter wiss. Mitarbeit von Dominik J. Becker
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11-06-2019
Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“
Mit aktuellem Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der BGH entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
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Die von den Klägern eingereichte Klage beinhaltete unter anderem die Feststellung des Fortbestandes der in den Jahren 1996 bis 2004 geschlossenen drei Sparverträgen. Im Jahr 1996 warb die Beklagte Sparkasse in einer Werbebroschüre mit dem „S-Prämiensparen flexibel“, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, welche die Entwicklung eines Sparguthabens über eine Laufzeit von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM darstellt.
Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens beinhalteten die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres vertragsmäßig auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge an.
Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21.03.2016). In Nummer Nummer 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist folgendes enthalten:
„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigung die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen…“
Die Beklagte kündigte am 05.12.2016 unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 01.04.2017 sowie die Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13.11.2019. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.
Das Landgericht Stendal wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg blieb ebenfalls ohne Erfolg, so dass die Kläger beim Bundesgerichtshof – mit Ausnahme eines Hilfsantrages – die Revision einlegten. Der XI. Zivilsenat wies jedoch auch die Revision mit der Begründung zurück, dass die beklagte Sparkasse die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen durfte.
Die Beklagte hat in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen das ordentliche Kündigungsrecht für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier 15 Jahre – ausgeschlossen. So ist es dem Sparer einseitig überlassen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien nicht vereinbart. Nach dem Vertragsinhalt konnte vielmehr auch von der Beklagten eine Beendigung mit einer geregelten Auslauffrist von drei Monaten angestrebt werden. Die Beklagte hatte mit der vereinbarten Prämienstaffel lediglich einen besonderen Bonusanreiz bis zum erreichen der höchsten Prämienstufe gesetzt.
Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, welche auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit welchem keine tatsächliche Laufzeit eines Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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27-05-2019
Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich
Der V. Zivilsenat des BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob auf Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen, beispielsweise an Feriengäste, durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
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Die Parteien dieses Rechtstreits bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer dieser Wohnung, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. In der Teilungserklärung ist eine Regelung enthalten, wonach den Wohnungseigentümern eine kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen, zum Beispiel an Feriengäste, gestattet ist. Die sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile die Teilungserklärung geändert werden kann. In einer Eigentümerversammlung wurde mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist.
Auf die unter Wahrung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG eingereichte Anfechtungsklage hin hat das Amtsgericht Papenburg die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Nachdem die Berufung beim Landgericht Aurich erfolglos geblieben ist, wollten die übrigen Wohnungseigentümer mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Mit Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18 – hat der BGH entschieden, dass die Revision erfolglos ist. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte.
Nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung war die kurzzeitige Vermietung zulässig. Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass die zulässige Wohnnutzung auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste umfasst. Die allgemeine Öffnungsklausel erlaubt es den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern, zum Schutz der Minderheit sind hierbei jedoch fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten.
Solche Eingriffe bedürfen zwingend der Zustimmung des Eigentümers, der durch die Änderung der Teilungserklärung betroffen ist. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der allgemeinen Öffnungsklausel, wonach auch Sondereigentum als echtes Eigentum im Sinne von § 903 BGB und Art. 14 GG anzusehen ist. Jegliche Vermietungsverbote – auch für kurzzeitige Vermietungen - greifen in die Eigentumsrechte ein und schränken einen Eigentümer in der Nutzung seines Wohnungseigentums in unzulässiger Weise ein.
Rechtsanwältin Pia Turek – Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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20-05-2019
Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.12.2018 (V ZR 309/17) entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2018).
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
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Kläger dieses Rechtsstreits war das zum Alleinerben eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers gewordene Land (§ 1936 BGB), die Beklagte ist eine WEG. Der Kläger zog die Mieten des seinerzeitigen Mieters der Wohnung bis Januar 2007 ein und zahlte auch an die Beklagte das Wohngeld für Januar bis März 2007. Die Wohnung stand sodann ab Februar 2007 leer.
Auf Antrag des Klägers eröffnete das Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Im August 2009 wurde die Eigentumswohnung durch den eingesetzten Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Im April 2011 wurde die Wohnung auf Antrag der Beklagten zwangsversteigert.
In der Zwischenzeit erwirkte die Beklagte gegen den Kläger drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für den Zeitraum ab September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, wurde durch die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben. Gestützt auf die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1190 Abs. 1 BGB möchte der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des nicht zum Nachlass gehörenden Vermögens für unzulässig erklärt wird.
In den Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass es sich bei den titulierten Wohngeldschulden nicht um Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen.
Nach Rechtsprechung des Senats haften andere Erben als der Fiskus für die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist oder die Erbschaft angenommen wurde.
Dies lässt sich jedoch auf die Haftung des zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Lediglich wenn der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler verlässt und die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen will, ist es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist.
Rechtsanwältin Pia Turek – Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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13-05-2019
Markenverletzung durch Wiederbefüllung eines Behälters
Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird. Dies ist durchaus möglich. Insoweit kommt es auf folgende Frage an:
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Versteht der potentielle Kunde die Marke auf dem Behältnis/der Verpackung als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts?
Konkret ging es in dem hier verhandelten Fall um Papierhandtuchspender. Diese waren mit einer bekannten Marke des Herstellers dieser Spender gekennzeichnet. Die beklagte Partei handelte mit Papierhandtuchrollen als Nachfüllware für diesen Spender mit dem Hinweis, dass die vertriebene Nachfüllware für den Markenspender „auch passend“ sei. Die klagende Markeninhaberin vertrat hingegen die Auffassung, dass die potentielle Kundschaft in diesem Fall davon ausgehe, dass auch die Nachfüllrollen Originalware ihres Unternehmens sei.
Im konkreten Fall hat der BGH keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache in die vorangegangene Instanz zurückverwiesen. Laut BGH ist nun erst einmal die eingangs dargestellte maßgebliche Frage zu prüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise im konkreten Fall überhaupt auf den Inhalt solcher Spender dahingehend achten, ob der Inhalt überhaupt eine Marke aufweist.
Hieraus kann man aber bereits den Umkehrschluss ziehen, dass eine Markenverletzung bei Nachfüllen mit No-Name-Produkten dann vorliegt, wenn der potentielle Kunde bei dem Inhalt darauf achten würde, ob es sich um ein Markenprodukt handelt. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Papierhandtücher konnte der BGH dies nicht ohne weiteres feststellen (Urteil des BGH vom 17.10.2018, I ZR 136/17).
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus – Fachanwältin für Familienrecht
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06-05-2019
Änderungen im Vergabeverfahren durch die DSGVO
Da in elektronisch durchgeführten Vergabeverfahren auch personenbezogene Daten erhoben werden, haben sich durch die Einführung der DSGVO im Mai 2018 auch hier einige Dinge verändert. Man muss hier unterscheiden zwischen der Verarbeitung solcher Daten im Verhältnis Vergabeplattform zu Vergabestelle bzw. Bieter sowie im Verhältnis Vergabestelle zu Bieter. Auf Letztere gehen wir nachfolgend näher ein:
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf auch im Vergabeverfahren einer gesetzlich normierten Erlaubnis. Liegt eine solche nicht vor und werden personenbezogene Daten dennoch verarbeitet, droht eine Geldbuße auf Grund unrechtmäßiger Verarbeitung der Daten.
Zu unterscheiden ist zwischen „einfachen“ und „besonderen“ personenbezogenen Daten. Einfache personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Dies sind beispielsweise Name, Adresse, Geburtsort oder -datum und E-Mail-Adresse oder auch Telefon- oder Ausweisnummer und Autokennzeichen.
Die DSGVO findet demnach keine Anwendung bei Daten über juristische Personen. Auch rein unternehmensbezogene Daten wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unterliegen nicht dem Schutz der DSGVO, sind jedoch selbstverständlich im Rahmen des Vergabeverfahrens mit Vertraulichkeit zu behandeln.
Im Rahmen von Eignungsprüfungen sind vom Bieter regelmäßig auch Daten über seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit anhand von Referenzen darzulegen. Der Inhalt einer solchen Referenz kann auch die Nennung von natürlichen Personen sein. Hierdurch können möglicherweise sogar personenbezogene Daten Dritter vom Bieter übermittelt werden. Hier ist auch strikt auf die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO zu achten.
Unter besonderen personenbezogenen Daten sind beispielsweise genetische oder biometrische Daten zu verstehen. Diese bedürfen einem stärkeren Schutz als die einfachen Daten. Für Vergabeverfahren sind beispielsweise Gesundheitsdaten (körperliche und geistige Gesundheit einer natürlichen Person) bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten denkbar. An Letztere kann beispielsweise die Vorgabe geknüpft sein, dass diese nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfen.
Damit die DSGVO ihren Schutz entfalten kann, müssen Daten erst einmal verarbeitet werden. Hierunter versteht man mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgänge, beispielsweise das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder jegliche andere Formen der Bereitstellung sowie das Löschen bzw. Vernichten von Daten.
Nach den in der DSGVO geregelten Vorgaben dürfen im Vergabeverfahren die Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Dies bedeutet, dass die übermittelten Daten nur für ein bestimmtes Vergabeverfahren wiederverwendet werden dürfen. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Eine Ausnahme bildet die Speicherung dieser Daten auf Grund steuerlicher Vorgaben oder vergaberechtlicher Dokumentationspflichten. Diese Dokumentationspflichten verdrängen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, womit die eingereichten Angebote samt Anlagen wenigstens bis zu drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren sind.
Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage-Bräutigam - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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15-04-2019
Verbraucherzentrale mahnt zur Vorsicht bei Handyverträgen
Klassische Falle bei Dienstleistungsverträgen ist das dahinterstehende Dauerschuldverhältnis. Bedeutet also, dass der Vertrag auf eine gewisse Dauer angelegt ist und meist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nur zu einem vorgegebenen Zeitpunkt gekündigt werden kann.
Welche Regeln daher vor Abschluss eines Vertrages einzuhalten sind und welche Möglichkeiten Ihnen zustehen, um sich doch noch aus einem Vertrag zu lösen, finden Sie zusammengefasst unter nachstehenden Links in einem Interviewbeitrag von Radio Wuppertal mit Frau Rechtsanwältin Dr. Rehage-Bräutigam.
Gerne beraten wir Sie ausführlich über Ihre allgemeinen Kündigungs- sowie Informationsrechte als Verbraucher, über die rechtswirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und deren Auswirkungen sowie allgemeine Rechte und Pflichten im Vertragsrecht.
Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage-Bräutigam
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15-04-2019
Auch beim Planervertrag (Architekten/Ingenieure): Hinweis auf Widerrufsrecht!!
Auch Architekten und Ingenieure (Planer) müssen den Bauherrn auf sein Widerrufsrecht hinweisen.
Verbraucherschutz wird in Europa bekanntlich großgeschrieben, wovon auch private Bauherrn profitieren. Private Bauherrn sind Verbraucher i. S. d. Gesetzes und genießen vor diesem Hintergrund besonderer Widerrufsrechte.
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Aus der Praxis: Architekten neigen dazu, ihre vertraglichen Angelegenheiten unmittelbar auf der Baustelle (oder auch beim privaten Bauherrn zuhause) zu besprechen und die Ergebnisse direkt vor Ort zu vereinbaren; schriftliche Regelungen finden sich häufig nicht. In diesem Zusammenhang erstaunt den Baurechtsanwalt immer wieder, wie häufig Architekten und Ingenieure immer noch keine schriftlichen Verträge mit Ihren Auftraggebern abschließen.
Dieses Phänomen war bereits in der Vergangenheit oftmals Anlass für Streit, weil sich der Bauherr mit seinem Architekten überworfen hat und Zahlungspflichten umgehen möchte. In diesem Zusammenhang kennt nahezu jeder Architekt insbesondere den sogenannten Akquisitionseinwand.
Solche Auseinandersetzungen können sich für einen Architekten/Ingenieure dann häufen, wenn er Verträge und Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abschließt. Bereits seit Juni 2016 regelt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Verbraucherschutz am Bau neu:
Gemäß § 312d BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB zu. Was außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge sind, regelt § 312b BGB. Danach kann ein Verbraucher einen Planervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (hier: Architekturbüro) abgeschlossen wurde. Für den Planer bedeutet dies, dass er, will er seine Verträge weiterhin vor Ort oder beim Bauherrn abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrung vorbereiten und dem Bauherrn übergeben muss. Für eine solche Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber Muster vorgegeben. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs beginnt erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher (Bauherr). Erfolgt keine Widerrufsbelehrung durch den Planer, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers (Bauherr) erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB)!!!!
Praxistipp: Allen Planern (Architekten, Ingenieure) von Bauleistungen ist nur dringend zu empfehlen, alle vertraglichen Regelungen schriftlich zu fixieren und zudem mit der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung zu versehen.
Achtung: Der Zugang der Widerrufsbelehrung beim Vertragspartner (Bauherrn) muss nachweisbar seien. Sinnvoll ist, dass sich der Planer den Erhalt der Widerrufsbelehrung schriftlich bestätigen lässt.
Insbesondere beim Abschluss von Planerverträgen bezogen auf größere Bauvorhaben mit einer komplexeren Aufgabenstellung empfiehlt sich regelmäßig die Hinzuziehung eines Fachanwalts.
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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10-04-2019
Rauchwarnmelder - Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig
Der V. Zivilsenat des BGH hat kürzlich entschieden, dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft auch dann in allen Wohnungen wirksam beschließen kann, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17).
Zum Hintergrund ist Folgendes auszuführen:
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Die Parteien des Rechtsstreits sind eine WEG in Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich der gemäß § 49 Abs. 7 BauO NRW bestehenden Pflicht zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in vorhandenen Wohnungen beschlossen die Wohnungseigentümer im Jahre 2015, dass sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sowie die Wartung und Kontrolle durch diese durchgeführt werden soll.
Die Anschaffungskosten sollten durch die Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger hatten ihre Wohnung jedoch bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet und wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.
Die Kläger erhoben eine Anfechtungsklage, welche in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Die Kläger haben mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erreichen wollen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird. Der BGH hat die Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer eine Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese Betriebsbereitschaft hindert die WEG jedoch nicht daran, im Beschlusswege eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen. Solch ein Beschluss entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung.
Durch die Beauftragung einer Fachfirma mit der Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet sowie das versicherungsrechtliche Risiko gesenkt. Die WEG kann somit sicherstellen, dass alle Rauchwarnmelder der DIN-Norm entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Weiterhin führen individuelle Lösungen für einzelne Eigentümer gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften schnell zu einer Unübersichtlichkeit und erhöhtem Mehraufwand.
Rechtsanwältin Pia Turek – Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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20-03-2019
Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei Werkstattverweis im Rahmen fiktiver Abrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auch dann ersatzfähig sind, wenn der Geschädigte durch die Haftpflichtversicherung an eine Reparaturwerkstatt verwiesen wird, die die UPE-Aufschläge nicht abrechnet.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Ein Geschädigter hatte nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Schaden auf der Basis eines von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung fiktiv abrechnen wollen.
In dem Privatgutachten wurden in der Schadenskalkulation UPE-Aufschläge aufgeführt, deren Erstattung der Geschädigte u.a. begehrte.
Das Fahrzeug des Geschädigten war älter als 5 Jahre. Die gegnerische Haftpflichtversicherung benannte eine für den Geschädigten unproblematisch erreichbare Alternativwerkstatt, in der die im Sachverständigengutachten aufgeführten UPE-Aufschläge nicht berechnet wurden.
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung regulierte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers somit den Schaden auf der Basis der Kosten der von ihr benannten Alternativwerkstatt ohne die UPE-Aufschläge, welche dort nicht anfielen.
Dieses Vorgehen ist laut Urteil des BGH vom 25.09.2018, AZ: VI ZR 65/18 nicht zu beanstanden.
Der BGH führte in den Entscheidungsgründen aus, dass UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zwar grundsätzlich erstattungsfähig seien, sofern sie regional üblich wären, dies gelte jedoch nicht, wenn im Rahmen einer Verweisung an eine Alternativwerkstatt in dieser keine UPE-Aufschläge berechnet würden.
Der Geschädigte würde insoweit einer Schadensminderungspflicht unterliegen, da er die Möglichkeit hätte, die Reparatur ohne die zusätzlichen Kosten der UPE-Aufschläge durchführen zu lassen.
Nach diesem Urteil des BGH haben Haftpflichtversicherer in der Zukunft die Möglichkeit, durch Benennung einer Alternativwerkstatt, in der UPE-Aufschläge nicht berechnet werden, die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zu vermeiden, sofern der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung verbleibt.
Gleichwohl hat der Geschädigte die Möglichkeit, sofern er von der fiktiven Abrechnung Abstand nimmt, sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen, auch wenn dort UPE-Aufschläge berechnet werden.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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07-03-2019
Urlaubsabgeltung bei Tod eines Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubsansprüche auf seine Erben übergehen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in mehreren Entscheidungen ausgeurteilt, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in diesem Fall europarechtlich zwingend sei.
Sofern ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch einen Anspruch auf Urlaub habe, würde sich dieser in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erben umwandeln. Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr das BAG mit Urteil vom 22.01.2019, AZ: 9 AZR 45/16 angeschlossen.
Im dort entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer verstorben, der zum Zeitpunkt seines Todes noch Urlaubsansprüche offenstehen hatte. Das BAB urteilte, dass sich dieser Urlaubsanspruch – und zwar nur der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht auf den darüber hinaus gewährten Urlaub – in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten seiner Erben umgewandelt hätte.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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04-03-2019
Ein Facebook-Konto ist vererbbar
Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob Erben Zugriff auf das Facebook-Konto des Verstorbenen haben. Im konkreten Fall ging es darum, dass Facebook den Eltern einer verstorbenen 15-jährigen Zugriff auf das Konto ihrer Tochter verweigerte. Facebook vertrat die Auffassung, dass der persönliche Austausch auf Facebook geschützt sei, und berief sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis.
Die Offenlegung der Chats würde auch die Verfasser und Empfänger der Nachrichten betreffen, da diese während der Korrespondenz davon ausgehen würden, dass die Chats privat blieben. Die Eltern hatten die Zugangsdaten, konnten diese jedoch nicht nutzen, da Facebook das Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt hat und sich somit niemand mehr einloggen konnte.
Der BGH hob ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, dass die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte und gewährte den Eltern Zugang zu dem gesperrten Konto ihrer verstorbenen Tochter.
In der Begründung hieß es, dass schließlich auch Briefe und Tagebücher üblicherweise auf die Erben übergehen. Als Absender einer Nachricht bei Facebook hätte man nur die Gewissheit, dass der Inhalt auf ein bestimmtes Nutzerkonto gesendet wird und nicht an eine bestimmte Person. Nach dem Tod geht das Recht auf die Daten auf die Erben und nicht das Unternehmen über.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht
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26-02-2019
Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 verlängert
Alle Steuerpflichtigen haben erstmals die Möglichkeit, im Jahr 2018 ihre Steuererklärungen später abzugeben. Für Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.07.2019 verlängert. Die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige endet am 29.02.2020.
Zwar können Steuererklärungen auch bereits jetzt schon abgegeben werden, die Bearbeitung in den Finanzämtern beginnt jedoch erst im März 2019. Eine vorherige Bearbeitung ist erst ab diesem Zeitpunkt möglich, da Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu senden.
Für die Steuererklärungen 2018 gilt ebenso wie bereits für 2017, dass Papierbelege wie beispielsweise Spendenquittungen, erst auf konkrete Anfrage des Finanzamtes vorgelegt und nicht schon mit der Steuererklärung vorgelegt werden müssen. Diese sollten daher in jedem Falle bis zum Erlass des Steuerbescheides aufbewahrt werden.
Die Empfehlung von Finanzminister Hilbers geht auch dahin, die Steuererklärungen nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Wege abzugeben. Dies erspart Zeit in der Bearbeitung und hilft bei der Digitalisierung.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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20-02-2019
Wie lange müssen Eltern Unterhalt zahlen?
Zum Ausbildungsunterhalt
Zunächst ist der Grundsatz festzuhalten, dass Eltern für Volljährige, die sich nicht in Ausbildung befinden, nicht unterhaltspflichtig sind. In Phasen, in denen auf einen Ausbildungsplatz gewartet wird, muss ein volljähriges Kind also seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen.
Dies gilt nicht, wenn beispielsweise ein Studium zwingend ein bestimmtes Praktikum voraussetzt. Während eines solchen, für den weiteren Werdegang zwingenden, Praktikums besteht wiederum Unterhaltspflicht der Eltern.
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Ein weiterer Grundsatz besagt, dass lediglich eine Berufsausbildung zu finanzieren ist. Also entweder eine Ausbildung oder ein Studium. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen. Bei diesen Konstellationen geht es juristisch betrachtet um einen einzigen Werdegang, wenn die Ausbildung im Kontext zu dem späteren Studium steht. Ausbildung und Studium müssen sich fachlich sinnvoll ergänzen und auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn zuerst eine Bauzeichnerausbildung absolviert und dann ein Architekturstudium angeschlossen wird. Hier zu betonen ist allerdings der notwendige zeitliche Zusammenhang: Nach Abschluss der Ausbildung darf nicht erst einmal geraume Zeit verstreichen, bevor man sich zum Studium entschließt. Insoweit spielt der Aspekt der eigenen Lebensplanung der Eltern auch eine Rolle. Sie müssen sich darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Wenn also nach einer Ausbildung erst einmal über einen längeren Zeitraum der Ausbildungsberuf ausgeübt wird, dürfen sich die Eltern darauf verlassen, dass ihre Unterhaltspflicht beendet ist, sie müssen dann nicht noch die Kosten für ein späteres Studium tragen.
Im Hinblick auf die Studiengänge, auf welche nach dem Erwerb des Bachelors üblicherweise noch ein Master erworben wird, gilt die Unterhaltspflicht der Eltern auch noch für das Masterstudium.
Die Unterhaltspflicht der Eltern setzt ferner voraus, dass die jeweilige Ausbildung/das Studium zügig betrieben werden.
Allerdings billigt die Rechtsprechung dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase zu, innerhalb welcher auch noch ein Ausbildungswechsel erfolgen kann, wenn das Kind erkennt, dass der zunächst eingeschlagene Ausbildungsweg bzw. die Studienrichtung nicht seinen Fähigkeiten oder seinen Vorstellungen über den gewählten Beruf entspricht. Das Kind ist allerdings seinerseits verpflichtet, die geänderten Ausbildungspläne den unterhaltspflichtigen Eltern mitzuteilen und sich darüber mit ihnen zu verständigen. Dies hat frühzeitig zu geschehen im Hinblick auf die oben erwähnten berechtigten Belange der Eltern, sich auf die Dauer ihrer Unterhaltspflicht einstellen zu können.
Die geschilderten Aspekte wurden zuletzt noch höchstrichterlich bestätigt und zusammengefasst in der Entscheidung des BGH vom 08.03.2017, XII ZB 192/16.
Zur Höhe des Ausbildungsunterhalts:
Laut Anmerkung 7 zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019, beträgt der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, in der Regel monatlich € 735,00. Zu beachten ist, dass das Kindergeld, welches dem volljährigen Kind zur Verfügung zu stellen ist, in voller Höhe von diesem Betrag abzuziehen ist. Den verbleibenden Betrag haben die Eltern nach Quote aufzubringen. Hier erfolgt eine individuelle Betrachtung über die Einkünfte der Eltern, deren Relation zueinander wiederum den Haftungsanteil für den Unterhalt ausmacht.
Bei Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung, welche das volljährige Kind erhält, auf den Unterhalt anzurechnen. Meist verbleibt dann kein rechnerischer Unterhaltsanspruch mehr. Bei der Berechnung ist allerdings zu beachten, dass gem. Anmerkung 8 zur Düsseldorfer Tabelle die Ausbildungsvergütung vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich € 100,00 zu kürzen ist.
Die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es durchaus Einzelfälle gibt, in welchen eine andere Handhabung angezeigt ist. Insoweit handelt es sich bei richterlichen Entscheidungen zum Unterhalt immer um Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der konkret vorliegenden Situation.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus – Fachanwältin für Familienrecht
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06-02-2019
Zusätzliche Vergütung auch bei Pauschalpreisvertrag?
Bei Auftraggebern herrscht häufig immer noch der Irrglaube, mit einem sogenannten Pauschalpreisvertrag seien sämtliche von Ihnen gewünschten Leistungen im Zuge einer Baumaßnahme abgegolten. Dies gilt nicht, jedenfalls nicht beim sogenannten Detailpauschalvertrag.
Der Fall:
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung von Klempnerarbeiten und Sanitärinstallationen. Grundlage ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Angebot/Leistungsverzeichnis mit den entsprechend einzeln aufgeführten Leistungspositionen. Nach Fertigstellung der Leistung und Rechnungsstellung kürzt der Auftraggeber u.a. die zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen mit der Begründung, hierauf habe der Auftragnehmer keinen Anspruch, da es sich um einen Pauschalpreisvertrag handele. Der Auftragnehmer erhebt Klage auf Zahlung der gekürzten Beträge.
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Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.04.2010- 4 U 146/08) hat dem Auftragnehmer die geltend gemachten Ansprüche zuerkannt mit der Begründung, dass die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht im ursprünglichen Leistungsumfang, d. h. in dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten waren, dementsprechend gesondert zu vergüten sind. Von der Pauschale erfasst sind nur die vom Leistungsumfang umfassten Leistungen, d. h. die Position, die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergeben. Zusätzliche Ansprüche stehen dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B in Verbindung mit § 2 Abs. 5, 6 und 8 VOB/B zu.
Fazit:
Sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer ist es wichtig zu wissen, dass bei einem Detail-Pauschalvertrag der Auftragnehmer nicht das Risiko übernimmt, auch zusätzliche oder geänderte Leistungen ohne Vergütung zu erbringen. Grundsätzlich umfasst die Pauschale nur die vom Bau-Soll umfassten Leistungen, die sich aus dem Vertrag und den entsprechenden Vertragsunterlagen (insbesondere: Leistungsverzeichnis) ergeben. Ob zusätzliche oder geänderte Leistungen vorliegen, die nicht vom Bau-Soll erfasst und daher gesondert zu vergüten sind, richtet sich nach den im jeweiligen Bauvertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere nach dem Leistungsverzeichnis und den Plänen.
Praxishinweis:
Diese (relativ alte) Entscheidung des OLG Karlsruhe, deren Inhalt auch heute noch gilt, zeigt, dass sowohl Auftraggeber als Auftragnehmer gut beraten sind, das vertraglich geschuldete Bau–Soll sowohl beim Einheitspreisvertrag als auch insbesondere bei einem Pauschalpreisvertrag möglichst genau zu bestimmen und den Leistungsumfang konkret in einem Leistungsverzeichnis niederzulegen.
(siehe hierzu auch unsere News vom 04.11.2016 – Bauen Wohnen Immobilien)
Ralph Robert Dahlmanns – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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04-02-2019
Berechtigt jeder Baumangel zur Mietminderung?
Grundsätzlich sind Mieter berechtigt, die Miete in dem Umfang zu mindern, in dem die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes eingeschränkt ist, wenn dieser Mangel in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Das ist immer dann der Fall, wenn Baumängel bestehen, die zu Feuchtigkeitseintritt und Schimmelbildung im Mietobjekt führen.
Allerdings ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil des BGH v. 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 u. VIII ZR 67/18) zu beachten, dass nur dann ein Mangel des Mietobjektes vorliegt, wenn der Zustand mit den im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen nicht im Einklang steht.
Das bedeutet, dass Sie als Vermieter ohne weitere besondere Vereinbarungen im Mietvertrag, einen Zustand des Gebäudes/ Mietobjektes schulden, der die technischen Normen bei Errichtung des Gebäudes einhält. Weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel das Anbringen einer Wärmedämmung, wird seitens des Vermieters nicht geschuldet, wenn es im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes keine Verpflichtung hierzu gab.
Rechtsanwältin Pia Turek – Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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29-01-2019
Hinweispflicht des Arbeitgebers, Urlaub zu nehmen
Nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, seinen Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
Grundsätzlich verfallen die Urlaubsansprüche mit dem Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass der Arbeitnehmer aufgrund Krankheit nicht in der Lage war, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen oder ihm dieser aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte. In diesem Fall wird der Resturlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen und ist dort bis spätestens 31. März zu nehmen.
>>> hier lesen Sie mehr!
Mit Ausnahme für Langzeiterkrankte ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung, dass Urlaub, der bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen wurde, unwiederbringlich verfällt.
Diese gesetzliche Regelung wird durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), die unter dem Aktenzeichen C-684/16 gefällt wurde, radikal ausgehöhlt.
Nach der Entscheidung des EuGH muss ein Arbeitgeber künftig deutlich und rechtzeitig darauf hinweisen, dass noch Urlaub genommen werden muss, der verfallen kann.
Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, verfällt der nicht genommene Urlaub nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr.
Die Luxemburger Richter haben in der Entscheidung deutlich darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trage, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Sofern der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen hat, verstößt das Erlöschen des Urlaubsanspruches am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes gegen Europäisches Recht.
Die EuGH-Richter begründeten dies damit, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich als schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen sei und er deshalb von der Einforderung eines Urlaubsanspruches abgeschreckt sein könnte. Deshalb dürfe der Anspruch auf Urlaub nicht automatisch dadurch entfallen, dass er den Urlaub nicht einforderte.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung offengelassen, wann die Urlaubsansprüche des jeweiligen Arbeitnehmers bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers schließlich endgültig verfallen.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der EuGH sich in zukünftigen Entscheidungen an der 15-monatigen Übertragungsfrist orientiert, die er für langzeiterkrankte Arbeitnehmer anwendet.
Deren Ansprüche verfallen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, mithin am 31. März des zweiten Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaub zu nehmen war.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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21-12-2018
Neue Düsseldorfer Tabelle 2019 – Achtung ab 01.07.2019!
Betragsmäßig ändert sich ab dem 01.01.2019 zunächst relativ wenig gegenüber 2018 – bei den Minderjährigen z.B. gibt es in der ersten Einkommensgruppe in der ersten Altersstufe 6 € mehr (statt Zahlbetrag 251 € nunmehr 257 €), bei den Volljährigen ändert sich erst einmal gar nichts.
Aber Achtung: 2019 bringt eine Besonderheit mit sich!
Das Kindergeld wird zum 01.07.2019 angehoben, sodass sich die Zahlbeträge – ungewöhnlich – mitten im Jahr ändern, und zwar ein wenig sinken.
Bei obigem Beispiel Einkommensgruppe 1 in der 1. Altersstufe bedeutet dies:
von Januar bis Juni sind 257 € zu zahlen, ab Juli 252 €.
Bei Volljährigen wirkt sich das erhöhte Kindergeld etwas stärker aus aufgrund der vollen Kindergeldanrechnung.
Beispiel: Volljährigenunterhalt Januar bis Juni 2019 und der ersten Einkommensgruppe:
Zahlbetrag monatlich 333 €
ab Juli 2019 Zahlbetrag monatlich 323 €
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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08-12-2018
Tücken beim Wohnungskauf aus zweiter Hand
Der Kauf einer Eigentumswohnung im Altbau ist für viele attraktiv: man kommt schnell zu Immobilieneigentum und erspart sich die Unwägbarkeiten eines Baugeschehens. Oft wird allerdings übersehen, dass der Erwerb einer Wohnung aus dem Bestand einige Risiken mit sich bringt.
lesen Sie mehr...
>>>hier lesen Sie mehr:
Das Problem: Mitverantwortung in der Eigentümergemeinschaft
Klar sollte sein, welche Rechte und Pflichten mit dem Kauf einer Eigentumswohnung verbunden sind. Zwar sind Erwerber alleinige Eigentümer der Wohnung, aber genauso Miteigentümer eines zumeist mehrgeschossigen Gebäudes. Denn die Eigentumswohnung ist Sondereigentum, und der zu ihr gehörige Anteil am Gemeinschaftseigentum ist Miteigentum. Als Mitglied der Eigentümergemeinschaft ergibt sich demzufolge die Verpflichtung, für all das Mitverantwortung zu tragen, was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist - auch wenn es allen Miteigentümern anteilig gehört. Im Gemeinschaftseigentum stehen etwa Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, alle tragenden Wände und die konstruktiven Teile des Balkons.
Worauf es ankommt:
Je größer das Objekt, desto größer in der Regel auch die Zahl der Eigentümer. Erwerber einer Bestandswohnung werden neues Mitglied einer oft seit Jahren bestehenden Gemeinschaft. Sie müssen sich darauf einstellen, wie diese Eigentümergemeinschaft funktioniert, wie sie im Interesse des gemeinschaftlichen Eigentums handelt und welche Probleme sich in der Vergangenheit möglicherweise aufgestaut haben. All das ist oft schwer überschaubar.
Wichtig: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung einsehen
Die rechtlichen Verhältnisse der Miteigentümer regelt die Teilungserklärung zusammen mit der Gemeinschaftsordnung. Sie bestimmt, was zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum gehört und wie Stimmrechte in der Eigentümerversammlung verteilt sind. Auch Sondernutzungsrechte sind festgehalten. Das betrifft Bereiche des Gemeinschaftseigentums, beispielsweise des Kellers, die einzelnen Miteigentümern zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
Vor allem finden sich in der Teilungserklärung Regelungen zur Kostenverteilung und zur Nutzung von Einheiten im Sondereigentum. So kann etwa eine Physiotherapiepraxis im Erdgeschoss erlaubt sein. Was aber lässt die Teilungserklärung zu, wenn die ruhige Praxis aufgegeben wird? Kann dort dann auch ein Hard-Rock-Café einziehen? All das lässt sich dem Dokument entnehmen.
Unabdingbar: Protokolle der Eigentümerversammlung studieren
Der Verwalter ist verpflichtet, eine Beschlusssammlung der Eigentümerversammlungen zu führen. Diesen Protokollen lassen sich rechtliche oder bauliche Probleme entnehmen. Oft ist erkennbar, ob es in der Eigentümergemeinschaft „Lager“ oder „Querulanten“ gibt, die immer gegen alles stimmen. Auch über Rechtsstreitigkeiten kann man sich aus den Protokollen informieren.
Die Eigentümerversammlung beschließt über Wohngeld und den Wirtschaftsplan. Hier ist zu prüfen, ob es zu Wohngeldnachforderungen kam und ob eine ausreichende Instandhaltungsrücklage existiert. Ist die Rücklage niedrig, müssen Renovierungen über Sonderumlagen finanziert werden - oder sie unterbleiben und der Wert der Immobilie mindert sich.
Entscheidend: baulichen Zustand prüfen
Obwohl bauliche Probleme niemals auszuschließen sind, sollte vor dem Kauf der bauliche Zustand überprüft werden. Wichtig ist, sich über Bausubstanz, den Zustand der Heizung, der Elektro- und der Sanitärinstallationen einen Überblick zu verschaffen. Es empfiehlt sich ggfls., einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann auch den vom Verkäufer vorzulegenden Energieausweis sowie die bestehende Wärmedämmung und den Energieverbrauch bewerten.
Praxistipp:
Das Umfeld der Bestandsimmobilie sollte gründlich recherchiert werden. Wie laut ist es? Sind im grünen Umfeld in Kürze Bauarbeiten geplant? Wie ist die Infrastruktur (Läden für den täglichen Bedarf, Kindergarten, Schulen)?
Steht nach gründlicher Recherche die Kaufentscheidung fest, sollte der Kaufvertrag rechtlich überprüft werden, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Bau-u. Architektenrecht). Erwerber haben Anrecht darauf, dass ihnen der Vertragsentwurf mindestens vierzehn Tage vor dem Beurkundungstermin direkt vom Notar übermittelt wird. Fast immer verlangt der Verkäufer in derartigen Verträgen den Ausschluss der Gewährleistung. Vorsicht! Damit trägt der Käufer allein das Risiko, wenn sich später Mängel zeigen. Anderes gilt nur, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Das allerdings ist in den seltensten Fällen zu beweisen. Geregelt werden muss im Kaufvertrag auch der Besitzübergang. Erwerber müssen dabei wissen, dass sie auch für Wohngeldrückstände des Verkäufers haften.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
07-11-2018
E- Vergabe wird Pflicht
Seit dem 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, bei europaweiten Ausschreibungen ausschließlich ein elektronisches Vergabeverfahren durchzuführen. Dies bedeutet auch für die Bieter, dass diese nur elektronisch Angebote abgeben können.
Eine europaweite Vergabe ist bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte verbindlich vorgeschrieben. Die jeweiligen Schwellenwerte setzt die EU- Kommission alle zwei Jahre fest. Die jeweiligen Festsetzungen werden vom BMWi im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die letzte Festsetzung der EU- Kommission erfolgte für die Jahre 2018 und 2019.
Pia Turek, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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31-07-2018
Hitzefrei am Arbeitsplatz
Wie warm oder kalt unsere Umgebung ist, beeinflusst nicht nur maßgeblich, wie gut wir uns fühlen, sondern kann sich auch massiv auf unsere Gesundheit auswirken.
Welche Regeln Unternehmer hinsichtlich der Temperaturen im Betrieb einzuhalten haben und welche Rechte den von der Hitze betroffenen Arbeitnehmern zustehen, finden Sie zusammengefasst unter nachstehenden Links in einem Interview-Beitrag von Radio Wuppertal mit Frau Rechtsanwältin Keskiner.
Wir beraten Sie gerne betreffend weiterer Informationen rund um das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“ sowie über allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht.
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26-07-2018
Geänderte Öffnungszeiten der Kanzlei in den Sommerferien 2018
Während der Sommerferien ist unsere Kanzlei montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgehend geöffnet.
Individuelle Termine außerhalb der regulärer Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.
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08-06-2018
DSGVO - last but not least …
Nach dem Motto „nach der Veranstaltung ist vor der Veranstaltung“ laden wir in Kooperation mit der Dataliance GmbH herzlich ein zum nächsten Recht am Abend „DSGVO für Gesundheitsberufe“ am 13.06.2018, um 18 Uhr in unsere Kanzleiräumlichkeiten.
Gerade in den Berufen, in denen sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind erhöhte datenschutzrechtliche Auflagen zu erfüllen.
Wer noch Interesse hat, kann sich gerne bei uns melden.
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07-06-2018
Recht am Abend on Tour - oder DSGVO meets Biergarten
Nach dem regen Zuspruch, den bereits die Veranstaltung im Müngstener Brückenpark bei den Handwerkern der Region gefunden hatte, durften wir am 06.06.2018 nochmals mehr als 50 Handwerksbetriebe aus dem bergischen Dreieck zu unserer Veranstaltung Recht am Abend „Update Datenschutz“ begrüßen.
In den sonnendurchfluteten Räumlichkeiten des aurego-Autohauses an der Steinbecker Meile stellten sich unsere Referentinnen Frau Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage und Frau Rechtsanwältin Nurefșan Kerskiner den speziellen datenschutzrechtlichen Fragen der Handwerker.
Im Anschluss luden kühle Getränke und kleine Snacks auf der Terrasse des Bistros P1 zum Verweilen ein - eine Gelegenheit zum lebhaften Gedankenaustausch oder Töttern - wie man im Bergischen so schön sagt -, die bei den Gästen großen Anklang fand.
Da konnte so manch einer der DSGVO dann sogar etwas Positives abgewinnen.
Allen, die zum Gelingen des Abends beigetragen haben, sagen wir daher an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön.
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01-06-2018
„Update Datenschutz“ im Müngstener Brückenpark
Nachdem wir bereits erfolgreich am 17.05.2018 unsere Vortragsreihe Recht am Abend - „Update Datenschutz“ mit Schwerpunkt für Steuerberater durchgeführt haben, stand auch die abendliche Veranstaltung am 29.05.2018 im Müngstener Brückenpark ganz im Zeichen der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die nunmehr zum 25. Mai. 2018 in Kraft getreten ist.
Im Zeitalter der Digitalisierung sind auch die Handwerksbetriebe von den datenschutzrechtlichen Neuerungen betroffen. In unserer Vortragsreihe Recht am Abend im Müngstener Brückenpark widmeten sich unsere Referentinnen Frau Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage und Frau Rechtsanwältin Nurefșan Kerskiner daher speziell den Fragen der Handwerksbetriebe aus dem bergischen Dreieck.
Wir freuen uns, dass mehr als 100 Interessierte aus der Region der Einladung gefolgt sind und bedanken uns an dieser Stelle insbesondere auch für den lebhaften und konstruktiven Austausch im Anschluss an den Vortrag bei einem kleinen Imbiss.
Aufgrund des regen Interesses ist auch bereits die Folgeveranstaltung, die sich speziell um die Fragen der Handwerksbetriebe dreht, am 06.06.2018 nahezu ausgebucht. Weitere Veranstaltungen sind jedoch geplant. Haben Sie Interesse an weiteren Vorträgen oder In-House-Seminaren zum Thema, sprechen Sie uns gerne an.
Unser besonderer Dank gilt an dieser Stelle nochmals der Kreishandwerkerschaft Solingen – Wuppertal.
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16-05-2018
Recht am Abend – in Kooperation mit Dataliance: „Update Datenschutz“
Der gestrige Abend stand ganz im Zeichen der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zum 25. Mai. 2018 in Kraft tritt.
Was bedeutet eigentlich „Recht auf Vergessen“ „Datenminimierung“ und Datenhygiene - Schlagworte, die derzeit in den Medien immer wieder im Zusammenhang mit der Reform des Datenschutzes fallen. Und wer oder was ist eigentlich TOM?
In unserer Vortragsreihe Recht am Abend widmete sich unsere Referentin Frau Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage diesen Fragen und beleuchtete die Anforderungen, die auf Unternehmer ab dem 25.05.2018 mit der Umsetzung der DSGVO zukommen.
Wir freuen uns, dass so viele Unternehmen der Region der Einladung gefolgt sind und bedanken uns an dieser Stelle insbesondere auch für den lebhaften und konstruktiven Austausch im Anschluss an den Vortrag bei einem kleinen Imbiss.
Aufgrund des regen Interesses gibt es auch bereits Folgeveranstaltungen am 17.05.2018 und 06.06.2018. Haben Sie Interesse an weiteren Vorträgen oder In-House-Seminaren zum Thema, sprechen Sie uns gerne an.
Außerdem danken wir an dieser Stelle für die Einladung der Kreishandwerkerschaft Solingen - Wuppertal, die uns die Möglichkeit eröffnet, die Handwerksbetriebe der Region in einer Sonderveranstaltung über die Neuerungen im Datenschutz zu informieren.
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12-05-2018
Neuer Kooperationspartner – Dataliance GmbH
Das Team HARTMANN DAHLMANNS JANSEN Rechtsanwälte freut sich, Ihnen unseren neuen Kooperationspartner, die Dataliance GmbH vorstellen zu können.
Datenschutz ist derzeit in aller Munde. Kurzum, der Beratungsbedarf in Sachen Datenschutz hat sich vervielfacht. Auch das Thema Compliance steht weiter im Blickpunkt.
In der rechtlichen Beratung können Sie dabei wie gewohnt auf uns zählen.
Die DATALIANCE GmbH ist der Dienstleister, der Sie ganz praktisch bei der strukturierten Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten, der Schaffung eines nachweisbaren Datenschutz- und Compliance- Managements bis hin zur Umsetzung der weitreichenden Informationspflichten und Betroffenenrechte unterstützt. Dabei gehört mit dem Geschäftsführer der Dataliance GmbH, Herrn Heiko Fuhrmann ein ausgewiesener IT-Fachmann zum Netzwerk, der sofern erforderlich bei technischen Lösungen berät.
Lassen Sie uns im Sinne der Aussage des Regierungssprechers Steffen Seibert aus der Regierungspressekonferenz vom 14.05.2018 „Erfahrungen mit diesem neuen Recht sammeln…“ – aber vor allem an praktikablen Lösungen für Ihr Unternehmen arbeiten.
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11-05-2018
DSGVO ante portas
Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit in Kraft. Laut EU-Justizkommissarin Vera Jourová geht es bei der Reform darum, den Menschen ihre Kontrolle über die Daten zurückzugeben.
Für Unternehmen bedeutet die Umsetzung der DSGVO die Umstellung und Anpassung vieler Prozesse und Abläufe. Es besteht etwa die Pflicht, alle Datenvorgänge im Unternehmen sorgsam zu ergründen, auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen und zu dokumentieren. Dem Auskunftsanspruch der Betroffenen korrespondiert eine weitreichende Informationspflicht der Unternehmen: „Was machen Sie mit meinen personenbezogenen Daten?"
Werden die Anforderungen aus der europäischen DSGVO jedoch nicht erfüllt, drohen empfindliche Bußgelder.
Sind Sie vorbereitet?
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21-04-2018
Gerichtliche Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung
Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Dashcam-Aufzeichnungen in einem Zivilprozess verwertbar sind.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Die Parteien des Rechtsstreits waren in einen Unfall verwickelt.
Der Kläger des Rechtsstreits befuhr eine Autobahn mit einem Pkw, hinter ihm fuhr der Beklagte mit einem Lkw.
Der Lkw des Beklagten fuhr auf das vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug auf.
Im Fahrzeug des Beklagten befand sich eine Dashcam, mit der das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde.
Der Kläger forderte im Zivilprozess Schadenersatz aus dem Unfallgeschehen und trug vor, dass er bereits geraume Zeit auf dem rechten Fahrstreifen vor dem Beklagten gefahren sei und verkehrsbedingt die Geschwindigkeit reduziert hätte. Der Beklagte trug vor, dass der Kläger kurze Zeit vor dem Unfallgeschehen den Lkw überholt und dann von der linken Spur der Autobahn über die mittlere auf die vom Lkw gehaltene rechte Spur gewechselt sei und dort bis fast zum Stillstand das Fahrzeug abgebremst hätte.
Das erstinstanzliche Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und hatte sich hierbei mit der Frage zu befassen, ob die Dashcam-Aufzeichnung aus dem Lkw des Beklagten zu Beweiszwecken herangezogen werden konnte.
Dies geschah vor dem Hintergrund, als dass das Unfallgeschehen aufgrund widerstreitender Aussagen der Unfallbeteiligten und des Fehlens von neutralen Zeugen nicht weiter aufklärbar war.
Das erstinstanzliche Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Aufzeichnung einsehen zu können, die die Unfallschilderung des Beklagten bestätigte.
Es hat die Entscheidung damit begründet, dass Dashcam-Aufzeichnungen dann verwertbar sind, wenn persönliche Daten eines Unfallbeteiligten allein in Bezug auf sein konkretes Fahrverhalten auf einer öffentlichen Autobahn in einem kurzen Zeitraum von weniger als einer Minute festgehalten werden, die betreffende Partei sowie unbeteiligte Dritte nicht als Personen erkannt werden können, der anderen Partei keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen und ohne Berücksichtigung der Aufzeichnung eine falsche Entscheidung getroffen würde, die der materiellen Gerechtigkeit widersprechen würde.
Das erstinstanzliche Landgericht hatte nach Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt.
Dieses hat in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 - 13 U 851/17 - die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Landgerichts aufrechterhalten und dem Kläger anempfohlen, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen, was geschehen ist.
Mit diesem Hinweisbeschluss hat das OLG Nürnberg die aktuelle rechtliche Situation bezüglich der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zutreffend zusammengefasst. Die pauschale Behauptung des Klägers in den Verfahren, dass durch Verwertung der Aufzeichnung sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde, hat sich als unzutreffend herausgestellt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Hier finden Sie aktuelle News zu den einzelnen Fachbereichen.
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05-04-2018
Mithaftung bei Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem zwei Unfallbeteiligte um die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn stritten.
Folgender Fall lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Das Fahrzeug der klagenden Partei, welches den rechten Fahrstreifen befuhr, blinkte und wechselte zum Überholen auf den linken Fahrstreifen.
Hierbei kam es zur Kollision mit einem von hinten auf dem linken Fahrstreifen heranfahrenden Fahrzeug der Beklagtenseite. Die Beklagtenseite hatte vorgetragen, dass deren Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall ca. 150 km/h gefahren sei. Der abrupte Spurwechsel des klägerischen Fahrzeuges hätte alleine zum Unfallgeschehen geführt. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht ist von einem fehlerhaften Spurwechsel des klägerischen Fahrzeuges ausgegangen, wobei dem auffahrenden beklagten Fahrzeug zunächst zwar kein Verschulden nachgewiesen werden konnte, jedoch feststand, dass die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde.
Das Landgericht hatte dies bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt und festgestellt, dass derjenige, der schneller als 130 km/h auf Autobahnen fährt, in haftungsrechtlicher Weise die Gefahr vergrößert, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen kann und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zwar keinen Schuldvorwurf begründe, jedoch bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Acht bleiben könne.
Das erstinstanzliche Landgericht hat somit ein Mitverschulden des auffahrenden beklagten Fahrzeuges von 30% angenommen.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt.
Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.11.2017 - I-1 U 44/17 - genauso wie das zuvor zuständige Landgericht und sprach der Beklagtenseite eine Mithaftung von 30% aufgrund des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit zu.
Dieses Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung und bekräftigt diese nochmals. Es wurde erneut herausgestellt, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für sich keinen Schuldvorwurf begründet, jedoch in der Regel zur Folge hat, dass die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges nicht völlig zurücktritt, so dass hier ein Mitverschulden von 30% in Ansatz gebracht wurde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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22-03-2018
Berücksichtigung einer Anwesenheitsprämie für den Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 11.10.2017 - 5 AZR 621/17 - entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Anwesenheitsprämie grundsätzlich geeignet ist, den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen.
Die Anrechnung der Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn sei aber nur in den Fällen möglich, in denen die vertraglich vereinbarte Grundvergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.
Würde ein solcher Fall nicht vorliegen, wäre die Anwesenheitsprämie zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten über die Zahlung einer Anwesenheitsprämie. Ausweislich des Arbeitsvertrages war vereinbart, dass sich der Arbeitslohn an das Mindestlohngesetz „anlehnen“ würde und insoweit eine Vergütung von € 8,50 brutto pro Stunde gezahlt wurde. Die beklagte Arbeitgeberin gewährte ihrer Mitarbeiterin darüber hinaus eine Anwesenheitsprämie, die sie auf den Mindestlohn des klagenden Arbeitnehmers anrechnete.
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass ihm neben dem Mindestlohn die volle Anwesenheitsprämie zustehen würde und erhob deshalb Klage.
Das BAG folgte in dem Urteil der Auffassung des Arbeitnehmers und stellte fest, dass die Anwesenheitsprämie zwar grundsätzlich geeignet wäre, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn mit zu erfüllen, da auch die Anwesenheitsprämie eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit sei.
Im konkreten Fall sei jedoch die Anrechnung aufgrund der vorliegenden arbeitsvertraglichen Regelung nicht möglich gewesen. Nur dann, wenn die vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreichend sei, um den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen, käme eine Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn in Betracht. Da im vorliegenden Fall die Grundvergütung des Arbeitnehmers jedoch so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn war, bliebe für die Anrechnung einer Sonderzahlung auf diesen kein Raum. Dies bedeutete im vorliegenden Fall, dass die Anwesenheitsprämie zusätzlich zur Grundvergütung zu zahlen war.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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17-03-2018
Bauen - Wohnen - Immobilien
Unser Team Bauen Wohnen Immobilien durfte am 03.03.2018, Teil des 36. Immobilientages der Stadtsparkasse Wuppertal sein. Passend zum erneuten Schneefall im Bergischen Land klärten wir hierbei zunächst über die Verkehrssicherungspflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf, wozu unter anderem auch die Räum- und Streupflicht zählt. Neben Fallbeispielen für jede Jahreszeit, zeigten wir interessierten Eigentümern Stolperfallen auf und erarbeiteten gemeinsamen rechtlich zulässige und vor allem praxisnahe Lösungswege.
Auf unseren thematischen Abschluss, die Pflichten eines Verwalters und die damit verbundene Neueinführung des § 34c der Gewerbeordnung möchten wir auch an dieser Stelle aufgrund der Aktualität nochmals ausdrücklich hinweisen. Ab dem 01.08.2018 bedürfen gewerbliche Immobilienverwalter einer Berufszulassung in Form einer Erlaubnis. Bestehende Hausverwaltungen haben bis zum 01.03.2019 Zeit, die gewerberechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Mit einem ebenfalls hochaktuellen Thema informierten wir insbesondere interessierte Immobilienmakler im Rahmen unseres zweiten Vortrages informieren. Dieser handelte von Drohnenüberflügen und der rechtlichen Zulässigkeit von Immobilienluftaufnahmen. Mit Einführung der sogenannten Drohnenverordnung sehen sich sowohl private als auch gewerbliche Drohnensteuerer seit dem 01.10.2017 erheblichen Einschränkungen und insbesondere Pflichten ausgesetzt, die aufgrund drohender Bußgelder nicht unterschätzt werden sollten. Hier geht es von der Einführung einer Kennzeichnungspflicht der Drohne über den Erwerb eines Drohnenführerscheins bis hin zu einem konkreten Flugverbot über Wohngrundstücke, sofern nicht der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seine ausdrückliche Zustimmung erklärt. Eine Neuerung, die vor allem für gewerbliche Luftbildaufnahmen erhebliche Konsequenzen mit sich zieht und eine spannende Diskussion am Ende unseres Vortrages auslöste.
Insgesamt eine tolle Veranstaltung. Wir freuen uns schon jetzt auf den 37. Immobilientag 2019.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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17-01-2018
Verlängerung der Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen ab 2018
Im Zuge des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens haben sich die Abgabefristen von Steuererklärungen zu Gunsten der Erklärenden verändert. Wichtig ist, dass sich die Friständerungen erst auf Besteuerungszeiträume ab dem 31.12.2017 bezieht.
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Die ursprünglichen Abgabefristen
Ursprünglich mussten die Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, sofern sie diese selbst anfertigen, bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Wenn die Steuererklärung von einer Steuerberatung angefertigt wurde, musste die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden und konnte bei einem begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum darauffolgenden 28. Februar abgegeben werden.
Die neuen Abgabefristen ab 2018
Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung selbst anfertigen, genießen fortan für Steuererklärungen ab 2018 eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist, sodass die Steuererklärung nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres, sondern erst bis zum 31. Juli vorliegen muss.
Bei der Beauftragung eines Steuerberaters hat man für Erklärungen nun bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit.
Die Fristen im Überblick
So gelten beispielsweise bei der vom Steuerpflichtigen selbst angefertigten Steuererklärung für das Jahr 2016 und 2017 der 31. Mai 2017 und 31. Mai 2018 als Abgabefristen. Für die Besteuerungsjahre 2018 und 2019 sodann unter dem neuen Gesetz der 31. Juli 2019 und 31. Juli 2020.
Bei den Steuererklärungen, angefertigt durch eine Steuerberatung, für die Besteuerungsjahre 2016 und 2017 gelten ohne Verlängerung jeweils der 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018. Für die Besteuerungszeiträume 2018 und 2019 greift das neue Gesetz, sodass die neuen Eingangsfristen beim Finanzamt jeweils der 28. Februar 2020 und der 28. Februar 2021 sind.
Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung 2016 bei Übermittlung via Elster
In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern gilt für das Besteuerungsjahr 2016, dass sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2017 verlängert, wenn die Steuererklärung digital via Elster übermittelt wird, um einen Anreiz zu elektronischen Abgabe zu geben, da sich der Arbeitsaufwand für die Finanzämter somit erheblich reduziert.
Fazit
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird den Steuerpflichtigen eine zwei Monate längere Abgabefrist gewährt und den steuerberatenden Berufen durch die verlängerte Abgabefrist eine ausgewogenere Arbeitsauslastung ermöglicht.
Gerne stehen wir Ihnen bei steuerrechtlichen Fragen beratend zur Seite
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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17-01-2018
Arbeitgeber aufgepasst: Update Mutterschutzgesetz 2018
Das neue Jahr 2018 bietet viele Änderungen und Neuerungen, so auch im Mutterschutzgesetz. Was Sie als Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer wissen und beachten müssen, führen wir nachfolgend in kompakter und übersichtlicher Form auf.
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Erweiterter Personenkreis
Dem Mutterschutzgesetz unterfallen bis jetzt nur schwangere Frauen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis stehen, doch das soll sich zum Jahreswechsel hin ändern. So sind auch Selbstständige in einem arbeitnehmerähnlichen dem Personenkreis zuzuordnen.
Schutzbedürftig sind zudem nun auch Frauen in einer betrieblichen Berufsausbildung und Praktikantinnen gemäß des § 26 Berufsbildungsgesetz, Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungshelferinnen, Schülerinnen und Studentinnen insofern der Ort und die Zeit der Ausbildungsveranstaltungen spezifiziert sind , Frauen mit einer Behinderung, die Arbeit in einer verhältnismäßigen Werkstatt verrichten und auch Frauen in Heimarbeit.
Darüber hinaus gilt der Mutterschutz auch für Soldatinnen und Beamtinnen, sodass letztlich nur Selbstständige und Geschäftsführerinnen juristischer Personen keinen gesetzlichen Mutterschutz genießen.
Weniger Beschäftigungsverbote
Viele schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen aufgrund ihrer Berufsgruppe und ihres Arbeitsplatzes einem sogenannten Beschäftigungsverbot. Zu solchen Berufsgruppen können, so regelt es das Mutterschutzgesetz, zum Beispiel Mitarbeiterinnen in Logistikzentren, Arbeitnehmerinnen, die Fließband- und Akkordarbeit verrichten, oder auch welche im medizinischen Bereich mit einem erhöhten Infektionsrisiko subsummiert werden.
Häufig war eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Besetzung eines anderen Arbeitsplatzes mit der schwangeren Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber zu umständlich und die betroffenen Schwangeren durften ihrer Arbeit nicht nachgehen.
Doch Achtung: Ab dem 01.01.2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Arbeitsplatzumgestaltung oder anderweitigen Besetzung zu ergreifen, um der Arbeitnehmerin einen Arbeitsplatz fernab der im Mutterschutzgesetz genannten Gefahrenquellen zu bieten.
Gefahrenanalyse aller Arbeitsplätze
Bis zum Ende des nächsten Jahres 2018 sind alle Betriebe verpflichtet, ihre Arbeitsplätze hinsichtlich bestehender Gefährdungsrisiken zu untersuchen und zu beurteilen, ob Schwangere und stillende Mütter bei ihrer Arbeit keiner Gefahr ausgesetzt sind. Anzumerken ist, dass auch Arbeitsplätze, die lediglich von männlichen Arbeitnehmern oder auch von Frauen, die nicht schwanger sind, besetzt sind, einer Gefahrenanalyse zu unterziehen sind.
Arbeitszeiten
Schwangere dürfen künftig, allerdings nur unter der Zustimmung der Schwangeren selbst, der des Arztes und der zuständigen Aufsichtsbehörde, auch an Sonn- und Feiertagen und zu Zeiten zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, jedoch nicht alleine, eingesetzt werden.
Fazit
Das Mutterschutzgesetz erfährt seit seinem Ursprung im Jahr 1952 eine der größten Änderungen und Anpassungen an unsere Arbeitswelt, den Kreis schutzbedürftiger zeitgemäß erweitert. Bei Fragen rund um die Thematik des Mutterschutzes oder in Bezug auf die praktische Umsetzung der Gefahrenanalyse stehen wir gerne mit unserem fachkundigen arbeitsrechtlichen Beraterteam zur Seite.
Nurefsan Keskiner - Rechtsanwältin für Arbeitsrecht - Rechtsanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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04-01-2018
Einen guten Start in das Jahr 2018
Wir wünschen Ihnen ein frohes, von Gesundheit, Glück und Erfolg geprägtes Jahr 2018 und bedanken uns bei unseren Mandanten für das in uns gesetzte Vertrauen.
Zudem möchten wir diesen Neujahrsgruß zum Anlass nehmen, Frau Rechtsanwältin Dr. Hannah Rehage in unserem Team zu begrüßen. Wir freuen uns, dass sie nunmehr unser Anwaltsteam verstärkt und es mit ihrer Expertise sowohl im Bau- und Architektenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht als auch dem Vergaberecht bereichert.
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08-12-2017
Kassennachschau 2018: Unangemeldete Steuerprüfungen möglich!
Bereits im Jahr 2016 hat der Bundestag ein „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ eingeführt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, dass Betrieben mit einem hohen Bargeldumsatz durch technische Mindestanforderungen an die Kasse keine Möglichkeit der Kassenmanipulation durch Änderungen der Kassensysteme oder den Einsatz von Manipulationssoftware gegeben wird. Doch eine wichtige Neuerung ergibt sich zum 01.01.2018:
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Die Kassennachschau in der Praxis
Eine sogenannte Kassennachschau wird ab dem 01.01.2018 möglich sein, sodass bereits zu Beginn des neuen Jahres mit vermehrten Kontrollen zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass ein Steuerprüfer vom Finanzamt unangekündigt und zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, im Einzelhandel ggf. sogar am Samstag, eine Kassennachschau bei Ihnen durchführen kann. Im Rahmen dieser Kassennachschau wird dann bspw. überprüft, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß und vollständig in die Buchführung übernommen worden sind.
Dem Kabinettsentwurf entsprechend ist es so, dass die Kassennachschau einen Zeitumfang von ca. 30 Minuten umfassen soll, sich jedoch bei Auffälligkeiten die Tiefe und Dauer der Prüfung ändern können. Zudem können bei einer zu befürchtenden Verdunklungsgefahr, also der Gefahr einer Entsorgung oder Manipulation steuerlich relevanter Daten, auch die privaten Wohnräume betreten werden. Generell ist aber festzuhalten, dass bei einer normalen Kassennachschau lediglich die Kasse kontrolliert werden darf und die restlichen Geschäftsräume der Prüfung nicht unterfallen. So gehören bei einer normalen Kassennachschau Aktenschränke oder Büros zu einem geschützten Bereich, zu denen dem Prüfer bei einer bloßen Kassennachschau kein Zugang gewährt werden muss.
Achtung: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung oder anderen Anhaltspunkten ist der Prüfer berechtigt, unmittelbar ohne Ankündigung von der Kassennachschau zu einer Außenprüfung überzugehen. Im Rahmen der Außenprüfung ist ihm sodann ein erheblich umfangreicherer Zugang zu den Geschäftsunterlagen gewährt und es ergeben sich für Sie größere Mitwirkungspflichten.
Ihre Mitwirkungspflichten bei einer Kassennachschau
Bei einer Kassennachschau sind Sie dazu verpflichtet, dem Prüfer während den branchenüblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren. Zudem muss der Prüfer die Möglichkeit bekommen, das Kassensystem zu überprüfen, sodass ihm Zugang dazu und auch eine herstellerseitige Gebrauchsanweisung zu gewähren sind. Zudem kann der Prüfer die elektronischen Daten auf einem maschinenlesbaren Datenträger verlangen, um die Prüfung im Amt durchzuführen.
Empfehlung
Da die Hürden zur Veranlassung einer unmittelbaren Außenprüfung nicht gerade hoch sind, empfiehlt es sich, den Prüfer die Durchführung der Kassennachschau problemlos zu ermöglichen. Zudem sollten bereits frühzeitig, um böse und kostspielige Überraschungen zu vermeiden, die im Betrieb eingesetzten Kassensysteme auf eine steuerrechtliche Konformität überprüft werden. Gerne stehen wir bezüglich der juristischen Anforderungen und einer etwaigen Umsetzung beratend zur Seite.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Hier finden Sie aktuelle News zu den einzelnen Fachbereichen.
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28-11-2017
Mitarbeiter wegen Bagatelldiebstahls fristlos kündigen?
Der Bagatelldiebstahl ist ein Sachverhalt, der sich regelmäßig in deutschen Betrieben abspielt und in nahezu gleicher Häufigkeit für Rechtsunsicherheit sorgt: Darf die Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer bspw. für Kunden vorgesehene Werbeartikel von geringem Wert für den Privatgebrauch entwendet, oder doch erst, wenn es die teuren Druckerpatronen sind? Um diese Frage zu beantworten und sich als Arbeitgeber / Arbeitnehmer in rechtlicher Sicherheit wiegen zu können, ist zunächst zu klären, was als eine Bagatelle einzustufen ist.
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Was ist ein Bagatelldiebstahl?
Der Bagatelldiebstahl unterliegt keinen festen Grenzen, liegt jedoch häufig bei entwendeten Gütern im Wert von bis zu etwa 20 € vor. So kann man das Entwenden von einigen Schrauben im handwerklichen Betrieben, von einzelnen Kugelschreibern oder etwas Kopierpapier im Bürobereich oder den Verzehr von übrig gebliebenem Essen in Pflegeeinrichtungen und der Gastronomie als Bagatelldiebstahl subsumieren.
Fall „Emmely“
Der bekannteste und für kontroverse gesellschaftliche Diskussionen sorgende Fall im Zusammenhang mit Bagatelldiebstahl ist wohl die Entscheidung über den Fall der 31 Jahre betriebszugehörigen Kassiererin „Emmely“, die aufgrund des Diebstahls eines Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt wurde. Das BAG hielt hier unter Erwägung der langen Betriebszugehörigkeit die sofortige Kündigung für unverhältnismäßig und unwirksam.
Die fristlose Kündigung
Um ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen zu können, bedarf es eines „wichtigen Grundes“. Ein solcher kann in einer erheblichen Pflichtverletzung wie bei Eigentumsdelikten gegen den Arbeitgeber, also dem klassischen Diebstahl, begründet sein. Denn in solch einem Fall ist das Vertrauensverhältnis nahezu unwiederbringlich zerstört. Anzumerken ist, dass im deutschen Recht keine Abwägung nur nach dem Wert des entwendeten Gutes erfolgt, sondern dass Gerichte im Arbeitsrecht hier mittlerweile häufig unter Berücksichtigung weiterer Aspekte eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers durchführen. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, ob zum Beispiel wegen einer langjährigen Betriebszugehörigkeit auch eine Abmahnung anstelle der fristlosen Kündigung als angemessene Reaktion erscheint.
Handlungsplan: Arbeitnehmer hat Diebstahl begangen
Sobald man als Führungskraft Kenntnis von einem Diebstahl erlangt, sollte man möglichst alle Beweise sichern und sich gegebenenfalls Zeugenaussagen anderer Beteiligter wie z.B. von anderen Mitarbeitern unterschreiben lassen.
Im nächsten Schritt ist es ratsam, unbedingt unter Zeugen ein Personalgespräch mit dem betreffenden Arbeitnehmer zu führen, um ihn bezüglich der arbeits- und strafrechtlichen Vorwürfe zu befragen. Im Rahmen dieses Personalgesprächs sollte, sofern der Vorwurf durch den Arbeitnehmer eingeräumt wurde, ein schriftliches Schuldanerkenntnis durch den Arbeitnehmer unterschrieben werden. In einem solchen Schuldanerkenntnis ist der Sachverhalt detailliert unter Nennung des betreffenden Arbeitnehmers aufgeführt und bietet Schutz davor, dass er im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens die Vorwürfe leugnet. Für den Arbeitnehmer ist eine schnelle und einvernehmliche Erledigung und der Verzicht auf eine Strafanzeige häufig ein großer Anreiz, der den Abschluss einer entsprechenden Abwicklungsvereinbarung ermöglicht.
Gelingt hier keine einvernehmliche Regelung, empfiehlt sich häufig der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.
Fazit
Bagatelldiebstähle sind in arbeitsrechtlicher Sicht keine Bagatelle, sodass bereits Diebstähle von geringen Werten die Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses begründen können. Denn es kommt weniger auf die Höhe des Wertes des Diebesguts an als auf die Intention und den massiven Bruch des Vertrauensverhältnisses, das meistens dadurch irreparabel beschädigt wird. Eine unzureichende Beweissicherung, Formfehler bei der Kündigung oder auch eine falsche Reihenfolge des Vorgehens gefährden den Erfolg der von Arbeitgebern angestrebten möglichst außergerichtlichen und kostengünstigen Freisetzung des Täters.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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13-11-2017
Zugewinn-Ausschluss im Ehevertrag unter Umständen nichtig
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu entscheiden, ob der Ausschluss des ehelichen Zugewinns im Rahmen einer Gütertrennung im nachstehenden Fall rechtskräftig war (OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17).
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Die Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung im Vergleich
Der Regelfall (sofern nichts anderes mittels eines Ehevertrags vereinbart wurde) ist die Zugewinngemeinschaft, im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert. Demgemäß wird im Falle einer Scheidung der Vermögenszuwachs jedes Ehepartners auf Antrag ausgeglichen. Wenn also ein Ehepartner über die gesamte Zeit der Ehe einen höheren Zugewinn von beispielsweise 20.000 € hatte, erhält der andere Ehepartner einen hälftigen Ausgleich davon in Höhe von 10.000 €.
Das Modell der Gütertrennung bevorzugen hingegen häufig Eheleute, die eine ungleiche Einkommens- oder Vermögenssituation haben. Die Gütertrennung wird im Rahmen eines Ehevertrags bewirkt. Im Scheidungs- oder Sterbefall besteht dann kein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.
Ob Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung ist meist eine Frage des individuellen Geschmacks und den eigenen ideologischen Ansichten. Doch nicht immer ist eine vertraglich geregelte Gütertrennung rechtsgültig, wie der nachfolgende Fall aufzeigt.
OLG: Gütertrennung verstößt in diesem Fall gegen die guten Sitten
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau durch einen notariellen Vertrag eine Gütertrennung mit ihrem Ehemann vereinbart. Der Ehemann starb vor seiner Ehefrau; diese machte ihren Zugewinnanspruch aus den nachfolgenden Gründen geltend:
Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war sie 20 Jahre alt, ihr Ehemann ihr Vorgesetzter in ihrem Ausbildungsbetrieb und doppelt so alt wie sie. Ohne die geforderte Gütertrennung hätte die Ehefrau damit rechnen müssen, dass keine Heirat stattfindet. In Folge dessen würde die Ehefrau kein Anrecht auf einen Zugewinnausgleich oder etwaigen Rentenansprüchen haben. So gesehen befand sich die Ehefrau seinerzeit, bedingt durch den großen Altersunterschied und der beruflichen Abhängigkeit, in einer ungleichen bzw. unterlegenen Position.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah diese Konstellation als eine Benachteiligung der Ehefrau, die unangemessen ist, an und stellte besonders auf den Erfahrungs- und Altersunterschied bei der früheren Vertragsunterzeichnung ab, sodass der Vertrag für nichtig erklärt wurde.
Rechtlich ist die Frau nun so gestellt, als wenn es keine Regelung gegeben hätte und hatte somit einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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04-11-2017
Nur Schulden geerbt – Anfechtung der Erbschaft
Wenn jemand Erbe wird, vermutet man zunächst eine Bereicherung. Doch was passiert, wenn man das Erbe annimmt und der Nachlass unerwartet verschuldet ist? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschäftigt (Beschluss v. 15.05.2017, 2 Wx 109/17).
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Der Normalfall
Grundsätzlich haften Erben für einen Nachlass, der sie begünstigt, aber auch für aus dem Nachlass resultierende Verbindlichkeiten. Hierzu zählen beispielsweise Steuerrückstände, Rückstände bei Unterhaltsverpflichtungen oder Forderungen von Unternehmen und natürlichen Personen. Sollten bereits Verdachtsmomente bezüglich einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses herrschen, gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Aufgebotsverfahrens alle Gläubiger des Erblassers zur Anmeldung der Forderung gegenüber des Nachlasses aufzufordern. Sofern keine Forderungsanmeldung stattfindet, ist man bis zur Höhe des Nachlasses gegenüber Forderungen durch Gläubiger geschützt. Die zweite Option wäre, dass man das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft ausschlägt; verstreicht diese Frist, gilt das Erbe als angenommen.
Schwieriger wird es jedoch, wenn man unverhofft von einer Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt und das Erbe bereits angenommen hat.
Der Sachverhalt – Nachlass ist unerwartet überschuldet
Im vorliegenden Fall des OLG Köln verstarb die Erblasserin unerwartet im Alter von 47 Jahren, ein Testament existierte nicht, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrat. Demnach waren die beiden Geschwister und der Ehemann erbberechtigt. Von der Schwester wurde das Erbe unverzüglich ausgeschlagen, der Bruder der Erblasserin ließ die vorbenannte Sechs-Wochen-Frist tatenlos verstreichen und nahm das Erbe dadurch an. Der Bruder berief sich im Nachhinein darauf, von der Nachlassüberschuldung keine Kenntnis gehabt zu haben, zumal die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Versterben eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro erhalten hat und Kontoauszüge ein Monat vor ihrem Tod ein Kontokorrentguthaben von 60.000 Euro aufwiesen.
OLG Köln: Nachlass ist anfechtbar
Das OLG Köln berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass der Erbe auf Grund der Abfindung von einem positiven Nachlasswert hätte ausgehen können und es sich folglich um einen Irrtum handelt, der die Anfechtung der Erbschaft legitimiert, da sich der Bruder erfolglos beim Ehemann der Erblasserin über den Verbleib der Abfindungssumme erkundigt hatte.
Fazit
In vielerlei Fällen besteht Unklarheit über die Vermögenssituation von Erblassern und wirft die Frage auf, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen sollte. Hierbei sind Fristen, die von diversen Umständen abhängen, zu beachten. Gleichwohl gibt es bei Fristablauf für den Erben doch noch „Rettungsmöglichkeiten“, nicht für einen überschuldeten Nachlass zu haften.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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28-10-2017
Erwerb eines Grundstücks durch Eigentümergemeinschaft
Sachverhalt
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 75/15) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), bestehend aus 31 Wohneinheiten, hat auf ihrem Grundstück 6 Stellplätze. Weitere 25 Stellplätze sind auf einem Nachbargrundstück angelegt und den jeweiligen Eigentümern zugeordnet. Im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage stand das Nachbargrundstück im Eigentum des teilenden Eigentümers und die dort angelegten Stellplätze wurden mittels einer Baulast abgesichert.
Nach Eintragung der Baulast veräußerte der teilende Eigentümer das Nachbargrundstück. Die neue Eigentümerin des Nachbargrundstücks weigerte sich allerdings, die 25 Stellplätze den jeweiligen Eigentümern bzw. der WEG kostenfrei zur Verfügung zu stellen und erhob für jeden Stellplatz eine Miete. Da im Kaufvertrag die unentgeltliche Nutzung nicht regelte, ist die neue Eigentümerin nicht verpflichtet, aufgrund der eingetragenen Baulast, unentgeltlich zu dulden.
Hierauf beschloss die Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung mehrheitlich, das Nachbargrundstück zu einem maximalen Preis von 75.000 € zu erwerben. Die Kosten sollten folgendermaßen getragen werden: 85 % sollten die 25 Stellplatznutzer zahlen und die verbleibenden 15 % alle 31 Wohnungseigentümer, um eine nutzungsspezifische Aufteilung zu gewährleisten.
BGH entscheidet über Rechtmäßigkeit von Grundstückserwerb durch WEG
Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden und erhob Klage. In beiden Instanzen, dem Amts- und Landgericht, blieb die Klage erfolglos. Letztlich erhielt die Klägerin auch vom Bundesgerichtshof keine Zustimmung.
Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ist die WEG verpflichtet gemäß der seinerzeit erteilten Baugenehmigung ausreichend Stellplätze vorzuhalten. Der BGH sah die Beschlussfassung bzgl. des Erwerbs des Nachbargrundstücks, als auch die hierfür getroffene Kostenverteilung als ordnungsgemäß an.
Ein Fall ordnungsgemäßer Verwaltung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Grundstück bereits der Wohnungseigentumsgemeinschaft diente und dies mit dem Kauf aufrechterhalten werden soll. In einem solchen Fall können die Miteigentümer auch eine andere Kostenbelastung der einzelnen Eigentümer beschließen, da es sich bei dem Erwerb eines Grundstücks um einen besonderen Verwaltungsaufwand handelt.
Anders verhielte es sich, wenn ein Nachbargrundstück von der WEG erworben werden soll, um zu verhindern, dass auf diesem Grundstück gebaut wird. Dann dient diese Anschaffung nicht unmittelbar der Wohnungseigentumsanlage.
Pia Turek - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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21-10-2017
„Mit Halbgas voraus!“ Wenn Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten wollen
Was ist ein Low-Performer?
Der Begriff des Low-Performers ist ein aus dem englischen Sprachgebrauch stammender Terminus für einen Minderleister in Bezug auf seine betriebliche Tätigkeit. Häufig sind dies Angestellte und Kollegen, die nur das Nötigste tun und versuchen, jedwede Arbeit auf ihre Arbeitskollegen abzuwälzen.
Seinerzeit hatte der CEO Jack Welch von General Electrics mit der Welch-Formel einen Querschnitt eines durchschnittlichen Unternehmens gebildet. Demnach besteht ein Unternehmen aus 70 % durchschnittlicher Mitarbeiter, 20 % High-Performern an der Spitze und letztlich 10 % Low-Performern. Wobei es sich bei dieser bekannten Formel um einen Näherungswert handelt, von denen die tatsächliche Verteilung in Einzelfällen stark abweichen kann.
In der Praxis fallen Low-Performern gar nicht so schnell auf und ihre Arbeit wird durch deren Arbeitskollegen miterledigt. Besonders häufig ist dies der Fall, wenn die Arbeitsleistung nicht konkret gemessen werden kann.
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Folgen für Angestellte und den Betrieb
Aus der Arbeitgebersicht beeinflusst ein Low-Performer die gesamte Effizienz im Unternehmen und letztendlich sogar den Unternehmensgewinn negativ. Doch auch aus Arbeitnehmersicht stellen sich negative Aspekte heraus, denn häufig sind neben den Unternehmen auch die Arbeitskollegen von Low-Performern Leidtragende, da diese zusätzlich zu ihrem Arbeitspensum auch das des Minderleisters übernehmen müssen. Dass dies von den meisten Arbeitnehmern als ungerecht empfunden wird und zudem die Arbeitsatmosphäre vergiftet, liegt auf der Hand.
Was fällt unter Low-Performance und wo sind die Grenzen zu setzen?
Die Feststellung einer Minderleistung ist selten objektiv, sondern zumeist ein stark subjektiver Evaluationsvorgang, denn es wird im Anstellungsverhältnis kein Erfolg einer bestimmten Leistung abverlangt. Der Arbeitnehmer muss wie es in der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts heißt „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeiten, sodass die Leistungsgrenzen individuell zu beurteilen sind.
So ist es durchaus möglich, dass ein überdurchschnittlich leistungsfähiger und qualifizierter Mitarbeiter mehr als ein durchschnittlicher und geringer qualifizierter Mitarbeiter leisten muss.
Ursachen der Low-Performance
Sicherlich wird sich die Mehrheit, die dem Typus der Low-Performance unterfällt, nicht darüber bewusst sein und sich dem Durchschnitt zuordnen. Diese Verzerrung der Selbstreflektion macht die schnelle und einvernehmliche Abhilfe schwierig. Selbst wenn ein Bewusstsein hierüber besteht, sehen viele die Ursachen nicht bei sich selbst was in manchen Fällen vielleicht auch zutreffen mag , sondern bei ihren Arbeitskollegen, den Arbeitsbedingungen oder ihren Vorgesetzten.
Es gibt viele Möglichkeiten, an denen eine Low-Performance liegen könnte, die man im Vorfeld zur Vermeidung einer Kündigung oder etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung prüfen sollte.
Hierzu empfiehlt sich eine kritische Revision: Ist die Low-Performance betriebsbedingt und wird durch eine nicht optimale Mitarbeiterführung (erfahrungsgemäß der seltenere Fall) ausgelöst, oder liegt ihr Grund in der Natur des Low-Performers? Im letzteren Fall ist zu ergründen, ob etwaige Erkrankungen, eine innere Haltung (fehlende Motivation, empfinden einer ungerechten Vergütung, kein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit etc.) oder schlichtweg eine unzureichende Eignung für die Minderleistung verantwortlich sind. Die explizite Ursache einer Low-Performance lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten.
Letzter Ausweg: Kündigung
Um die Kündigung gegenüber eines Low-Performers auszusprechen, bedarf es zunächst einer Beweissicherung. Bei Low-Performern gibt es zwei Varianten, die auch in Kombination auftreten können: die quantitative und die qualitative Minderleistung.
Bei einer qualitativen Minderleistung kann man ebenfalls keine pauschalen Schwellenwerte, ab denen man von solch einer Leistung spricht, angeben. Es kommt hier wie aus dem Namen bereits herzuleiten ist auf den qualitativen Charakter der Minderleistung an. So sind Fehler oder Schlechtleistungen in wichtigen Bereichen schwerer zu gewichten als unvermeidbare Flüchtigkeitsfehler.
Bei der quantitativen Minderleistung ist es einfacher, denn hier reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Leistung von 25 bis 50 % unter dem Durchschnitt aus, um eine Kündigung darauf zu stützen.
Zudem muss sich die Low-Performance über einen längeren mehrmonatigen Zeitraum erstrecken, ein Verschulden des Arbeitgebers muss ausgeschlossen werden und die Minderleistung muss ausführlich dokumentiert werden, um eine Kündigung ggf. in einem Kündigungsschutzprozess erfolgversprechend rechtfertigen zu können.
Prävention
Bevor die Fronten zwischen Low-Performer und Arbeitgeber verhärten und man zur Kündigung als Ultima Ratio greift, muss und sollte man alternative Lösungswege suchen und als Arbeitgeber präventiv auftreten.
Dazu bietet es sich an, Low-Performer im Unternehmen zu identifizieren, in Mitarbeitergesprächen die Leistungsdefizite transparent darzulegen und Zielvereinbarungen mit ihnen zu treffen. Denn durch klare und realistische Zielvereinbarungen weiß der Arbeitnehmer genau, welche Leistung ihm abverlangt werden. Bei unverändertem Nichterreichen der vereinbarten Ziele wird das Verhalten objektiv dokumentierbar und bei einem beiderseitigen Einverständnis auch die individuelle Leistungsfähigkeit des betreffenden Low-Performer festgelegt.
Tipp
Da der Vorwurf der Low-Performance so umfangreich und schwer greifbar ist, ist es empfehlenswert, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um in einem Kündigungsschutzprozess nicht zu scheitern und das Risiko, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird oder die Beendigung mit einer unangemessenen Abfindung erkauft werden muss, gering zu halten.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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19-10-2017
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig?
Mit der Frage, inwieweit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gültig ist und welche Wirkung eine salvatorische Klausel im konkreten Sachverhalt entfaltet, hatte das Bundesarbeitsgericht sich zu beschäftigen.BAG Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15
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Sachverhalt:
Die Klägerin war als Industriekauffrau in einem international agierenden Unternehmen für Gefriertechnik beschäftigt. Ihre Tätigkeit hatte hauptsächlich die Organisation der Logistik zum Gegenstand und später auch die telefonische Akquisition von Kunden.
Vertraglich wurde der Klägerin bzw. Arbeitnehmerin untersagt, für die „Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder indirektem Wettbewerb steht“. Eine Entschädigung für die Dauer der Karenzzeit des Wettbewerbsverbots wurde vertraglich nicht vorgesehen. Die Zuwiderhandlung der vorstehenden Vertragsregelung hätte mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € mit sich gezogen.
Nach einer Beschäftigungsdauer von ungefähr fünfeinhalb Jahren hatte die Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverhältnis ordentlich gekündigt.
Arbeitnehmerin fordert Entschädigung für Dauer des Wettbewerbsverbots
Mit der Klage forderte die Klägerin eine sogenannte Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots, also zwei Jahre. Ihren Anspruch stützte die Klägerin darauf, dass sie gemäß § 74 Abs. 2 HGB mindestens für die Dauer des Verbots die Hälfte ihrer bezogenen Leistung zu erhalten hat.
Salvatorische Klausel
Auch wenn kein expliziter Entschädigungsanspruch im Vertrag ausgewiesen war, berief sich die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin auf eine sogenannte salvatorische Klausel.
In dieser hieß es: „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt [hätten]“.
Da sich die Klägerin zwei Jahre an das Wettbewerbsverbot gehalten hatte, verlangte sie die Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung. Die Beklagte wies die Forderung zurück, da diese Regelung ihres Erachtens sowieso nichtig sei.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten der Arbeitgeberin
Das Bundesarbeitsgericht stellte heraus, dass zunächst ein solches Wettbewerbsverbot mit Verstoß gegen § 110 GewO in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB – also ohne die vorbezeichnete Entschädigungsleistung – nichtig sei. Das heißt, dass sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin hieraus keine Rechte herleiten können. Denn spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsste Rechtssicherheit über diese Regelung herrschen. Bei Anwendung der salvatorischen Klausel wäre dies nicht der Fall, da der das Wettbewerbsverbot beinhaltende Vertragsbestandteil einer individuell subjektiven Wertung unterliegt und nicht intersubjektiv eindeutig ist, wenn man eine Regelung finden muss, die „dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt [hätten]“.
Arbeitsverhältnisse von Anbeginn an rechtssicher
Wir empfehlen, die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrags oder auch individuelle Regelungen immer durch eine Fachanwaltskanzlei erstellen zu lassen bzw. zumindest diese einer juristischen Überprüfung zu unterziehen. Denn wir sehen häufig in unserer alltäglichen Praxis, dass auf Grund vertraglicher Gestaltungsweisen langwierige Arbeitsrechtsprozesse entstehen, die mit vorab geprüften Arbeitsverträgen abdingbar gewesen wären.
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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16-10-2017
Update Reform des Vergaberechts – welche Entwicklungen sind zu beobachten?
Am 18.04.2016 ist die Reform des Vergaberechts in Kraft getreten. Mit dieser Reform sollte insbesondere das Vergabeverfahren vereinfacht und der Mittelstand besonders bei europaweiten Vergaben gestärkt werden.
Nach ca. 18 Monaten kann festgehalten werden, dass diese Ziele erreicht werden. Durch die Pflicht der elektronischen Vergabe der Aufträge, ist eine wesentliche Verfahrensvereinfachung eingetreten.
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Durch die Möglichkeit des Zusammenschlusses kleinerer und mittlerer Unternehmen zu Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und deren Teilnahme an großen, öffentlichen Ausschreibungen, können öffentliche Auftraggeber auch das „Know- How“ dieser optimal nutzen. Ebenso können Mittelständler sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, auch wenn sie nicht in allen Bereichen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sondern eben erst durch den Zusammenschluss zu einer ARGE.
Nach unserer Erfahrung in den vergangenen 18 Monate hat sich gezeigt, dass durch diese Reform eine deutliche Stärkung des Mittelstandes erfolgt ist.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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16-10-2017
Muss der Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit im Betrieb erscheinen?
Mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit im Betrieb erscheinen muss, um über eine anderweitige Beschäftigung zu sprechen, hatte das Bundesarbeitsgericht sich zu beschäftigen (Urteil v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/15).
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Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war bei einem Klinikverbund als Krankenpfleger angestellt und mehrfach krankgeschrieben. Zuletzt war der Arbeitnehmer über mehrere Monate krankgeschrieben, sodass die Geschäftsleitung ihn zu einem Personalgespräch – das während seiner Arbeitsunfähigkeit stattfinden sollte – einlud. In diesem sollten seine Beschäftigungsmöglichkeiten besprochen werden.
Unter Verweis auf seine Krankschreibung, sagte er die Teilnahme an diesem Personalgespräch ab. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer nach einigen Wochen eine weitere Einladung zu einem solchen Gespräch, jedoch forderte die Arbeitgeberin bei einer erneuten Absage eine spezifizierte Krankschreibung und nicht nur die übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die konkrete Erkrankung nicht hervorgeht.
Der Arbeitnehmer hatte erneut abgesagt und auf die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgestellt, eine spezielle Krankschreibung – wie es die Arbeitgeberin verlangte – holte er nicht ein. Dies veranlasste die Arbeitgeberin dazu, den Arbeitnehmer abzumahnen, da sie darin eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sah.
Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitnehmer Recht
Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und darauf, festzustellen, dass er nicht einer solchen Verpflichtung, wie der Teilnahme an einem Personalgespräch während seiner Arbeitsunfähigkeit, unterliege.
Die Arbeitgeberin hatte in diesem Fall eine absolut konträre Meinung und war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer lediglich seine Hauptleistung nicht erfüllen müsse, Nebenleistungen wie das Personalgespräch schon.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sowohl seine Hauptleistung als auch Nebenpflichten nicht erbringen muss. Die Arbeitgeberin musste daher die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.
Bedeutung der Entscheidung für den Arbeitsalltag
Zunächst bedeutet dies für Arbeitgeber, dass Sie die genauen Voraussetzungen für die Teilnahmepflicht an einem Personalgespräch prüfen müssen. Denn ist ein Arbeitnehmer gesund, ist er im Rahmen des dem Arbeitgeber obliegenden Weisungsrechts verpflichtet, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Im Krankheitsfall ist die Arbeitsunfähigkeit jedoch höher einzustufen als das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Ausnahme: Als Arbeitgeber darf man den Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit allerdings in einem zeitlich angemessenen Umfang kontaktieren, um beispielsweise telefonisch die Veränderung des Arbeitsumfeldes oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zur Vermeidung eines folgenden Krankenstandes zu besprechen.
Abschließend sind derartige Sachverhalte immer einer juristischen Einzelfallprüfung zu unterziehen
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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30-09-2017
Lässt sich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung einfach widerrufen?
Mit dem Gesetz zur „Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ hat sich einiges für Vermieter geändert. Das Gesetz soll die Verbraucherrechte stärken. Dies heißt, dass Verbraucher bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäften das Recht haben, Verträge ohne eine Belehrung binnen 12 Monaten und 14 Tagen zu widerrufen. Sehen Sie, inwiefern Sie als gewerblicher oder sogar auch privater Vermieter von dieser Regelung betroffen sind mittels der nachstehenden Checkliste:
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Gewerbliche Immobiliengesellschaft oder privater Vermieter – wer ist betroffen?
Zunächst gilt, dass das Widerrufsrecht nur gewerbliche Vermieter betrifft und nicht den rein privaten Vermieter, da auch dieser selbst Verbraucher ist. Welche Vereinbarungen sind widerrufbar? Es sind nur Vereinbarungen, aus denen eine Zahlungsverpflichtung resultiert, vom Widerrufsrecht betroffen. Solche liegen beispielsweise in Form einer Mieterhöhung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags vor.
Entscheidend ist die Form der Vertragsschließung
Damit die Regelungen zur Anwendung des Widerrufsrechts überhaupt gegeben sind, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Entweder es handelt sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag handelt, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Instant-Messaging-Dienste, per Mail oder eine Internetseite) geschlossen wurde oder um ein Haustürgeschäft. Um ein Haustürgeschäft handelt es sich, wenn der Vertrag außerhalb der eigenen Geschäftsräumlichkeiten geschlossen wird.
Daher sollte stets darauf geachtet, den Vertragsschluss in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten zu schließen. Normalerweise hat der Mieter jedoch die Mietwohnung bereits besichtigt, sodass die Notwendigkeit, den Vertrag in Geschäftsräumen zu schließen, entfällt (§ 312 IV 2 BGB).
Ab wann besteht kein Widerrufsrecht bei einer Mieterhöhung?
Kein Risiko einer Mieterhöhung besteht, wenn es sich um eine sogenannte Mieterhöhung auf Grund einer Modernisierung handelt. Denn dann basiert das Erhöhungsverlangen auf einem gesetzlichen Anspruch und ist nicht frei verhandelt worden.
Pia Turek - Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht - unter wiss. Mitarbeit von Alexander Korzen
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21-09-2017
Rechtfertigt ein XING-Profil eine außerordentliche Kündigung?
Ob ein Profil im sozialen Netzwerk XING die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden.LAG Köln Urteil vom 07.02.2017 – 12 Sa 745/16
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war bei einer bundesweit agierenden Steuerberatungsgesellschaft ausweislich des Arbeitsvertrags als Assistent der Geschäftsführung beschäftigt. Im operativen Geschäft war dieser jedoch hauptsächlich als Sachbearbeiter im Dezernat Steuerberatung beschäftigt. Außerdem wurde im Arbeitsvertrag explizit ein Wettbewerbsverbot bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Nach einer mehrjährigen Beschäftigungsdauer regte die Arbeitgeberin sodann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrags mit einer mehrmonatigen Auslauffrist an. Dem stimmte der Arbeitnehmer zu.
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Arbeitgeber entdeckt XING-Profil und kündigt Arbeitnehmer außerordentlich
Kurz vor Erreichen dieser Auslauffrist hatte die Arbeitgeberin das Profil des Arbeitnehmers im sozialen Karriere-Netzwerk XING entdeckt. Dies ist ein soziales Netzwerk mit einer überwiegend beruflichen Nutzung auf dem man unter anderem berufliche Erfahrungen austauschen und geschäftliche Kontakte anbahnen kann.
Auf seinem privaten XING-Profil gab der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, „Freiberufler“ zu sein. Dies verleitete die Arbeitgeberin zu Annahme, dass der freigestellte Arbeitnehmer aktiv auf der Suche nach einer Beschäftigung bei einem in Konkurrenz stehenden Unternehmen war. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Kündigungsschutzklage beim Arbeits- und Landesarbeitsgericht
Hierauf reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein und begründete diese damit, dass er vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses keiner freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen sei und diesbezüglich auch nicht kontaktiert worden ist. Weitergehend stellte er klar, dass er auch im Falle einer Anfrage auf sein Wettbewerbsverbot verwiesen hätte und erst nach Ablauf seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig geworden wäre. Zudem hatte der Kläger die Beklagte als Arbeitgeberin auf seinem Profil angegeben.
Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als nicht wirksam an. Das Gericht stützte sich darauf, dass die alleinige Angabe, dass der Arbeitnehmer „Freiberufler“ wäre, keine aktive Werbung nach außen hin darstelle. Darüber hinaus wurde unter der Rubrik „Berufserfahrung“ auch der Beendigungszeitpunkt des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgewiesen, sodass das Gericht in der Gesamtschau eher eine legitime Vorbereitung auf eine etwaige Selbstständigkeit als eine vertrags- und gesetzwidrige Konkurrenztätigkeit sah. Diese Ansicht bestätigte auch die Berufungsinstanz.
Praxistipp
In der alltäglichen Praxis sind die Grenzen zwischen einer erlaubten Vorbereitung auf die Selbstständigkeit und einer wettbewerbswidrigen Nebentätigkeit eng. Um die Voraussetzungen einer Kündigung zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer aktiv nach außen hin in Erscheinung treten und werben. Darüber hinaus wäre auch noch zu prüfen, ob nicht eine Abmahnung vorausgegangen sein müsste.
Daher empfehlen wir zur Vermeidung kosten- und zeitintensiver Rechtsstreite, vor Ausspruch einer Kündigung eine juristische Einschätzung einzuholen, da Kündigungsvoraussetzungen immer einzelfallabhängig zu prüfen und nicht pauschal zu beantworten sind.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Steuerrecht - unter wiss. Mitarbeit von Alexander Korzen
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16-09-2017
Mietminderung durch Baulärm vom Nachbargrundstück
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hat eine Mieterin eine Wohnung in einer ruhigen Lage angemietet, jedoch wurde im Laufe der Zeit in unmittelbarer Nachbarschaft der Mieterin eine Tiefgarage und hierauf ein Gebäude errichtet. Zum Zeitpunkt der Wohnungsanmietung war zwar schon eine Baugrube in Ansätzen ersichtlich, jedoch war diese mit Bäumen bewachsen, sodass die Mieterin nicht davon ausging, dass ein zeitiger Abriss oder eine Bebauung überhaupt stattfinde.
Mit Beginn der Abrissarbeiten, die naturgemäß mit viel Lärm und Dreck verbunden sind, minderte sie die Miete um 20 %, da sie in den Abrissarbeiten eine Beeinträchtigung im Mietgebrauch sah.
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Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht (LG Berlin, Beschluss vom 27.02.2014 – 67 S 476/13) stellte in seiner Urteilsfindung darauf ab, dass ein Mindeststandard hinsichtlich der Immisionsbedingungen stillschweigend bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart wurde, der jedoch durch die Abrissarbeiten unterschritten wurde. Wenngleich es nicht im Wirkungsbereich des Vermieters steht, die Bauarbeiten und die daraus resultierenden Störungen im Gebrauch der Mietsache zu unterbinden, ist er trotzdem verpflichtet, die Mietminderung zu dulden.
Worauf kommt es in der Praxis an?
In der Praxis ist es nicht relevant, wie der bauliche Zustand der Nachbarobjekte ist und ob auf Grund dessen Sanierungsmaßnahmen in Betracht kommen könnten oder nicht. Viel mehr kommt es darauf an, ob Baumaßnahmen bereits vor Vertragsschluss wahrnehmbar waren oder nicht. Denn eine Mietminderung ist unter den vorbenannten Umständen nur gerechtfertigt, wenn die Störeinflüsse erst nach dem Vertragsschluss aufgetreten sind. Im Wege der Mietminderung sind jedoch die Minderungssätze zu beachten, die sich aus der laufenden Rechtsprechung ergeben. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht - unter wiss. Mitarbeit von Alexander Korzen
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30-08-2017
Wohnungseigentumsanlagen behindertengerecht
Sachverhalt
Im vorliegenden Sachverhalt hat ein Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsgesellschaft, der im Jahr 1936 geboren war, den Einbau eines Aufzugs auf seine Kosten begehrt, da dieser aufgrund seiner Gehbehinderung ohne diese entsprechende Hilfe seine Wohnung nur sehr schlecht bis gar nicht erreicht.
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Der Kläger hatte sich mit einigen Miteigentümern aus dem Haus zusammengeschlossen und auf einer Eigentümerversammlung beantragt, dass er und die Miteigentümer auf ihre eigenen Kosten einen modernen Personenaufzug einbauen dürfen. Für solch einen Aufzug sollte ein Schacht, der mitten durch das Treppenhaus verläuft, genutzt werden und nur die Wohnungseigentümer, die den Aufzug mitfinanziert haben, sollten ein Nutzungsrecht für diesen besitzen.
Der Kläger, der im fünften Obergeschoss wohnt, aber auch eine kleinere Wohnung im Erdgeschoss vermietet, begründete die Notwendigkeit des Aufzuges damit, dass er eine Gehbehinderung habe und sich zudem mit seiner Ehefrau gelegentlich um seine 100% schwerbehinderte Enkeltochter kümmere.
Amtsgericht entscheidet gegen Duldungserfordernis eines Aufzuges
Das auf der Eigentümerversammlung vorgetragene Begehren wurde abgelehnt, da dieses keine Mehrheit fand. Hierauf reichte der Kläger Klage auf Duldung eines Personenaufzugs auf seine Kosten und die seiner Miteigentümer, die sich auch für den Einbau ausgesprochen haben, ein. Die Klage wurde vom Amtsgericht Kleve abgelehnt, worauf der Kläger Berufung beim Landgericht einlegte.
Landgericht stimmt zu – zu früh gefreut?
Nun beschloss das Landgericht im Berufungsverfahren, dass die Wohnungseigentümergesellschaft den Einbau eines Personenaufzuges dulden und der Kläger die Kosten hierfür tragen muss. Im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) könnten sich die Miteigentümer an den Kosten beteiligen und somit ein Nutzungsrecht für den Aufzug erlangen. Zudem ist der Kläger bzw. die GbR verpflichtet, den Personenaufzug im Bedarfsfall auch auf eigene Kosten zu beseitigen, dafür soll der Betrag zur späteren Beseitigung des Aufzuges in Höhe von 110 % als Sicherheitsleistung hinterlegt werden.
Unverhofft kommt oft: BGH entscheidet höchstrichterlich auch gegen Aufzug
Die Beklagte hatte sodann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der BGH stand bei der Entscheidung vor zwei Problemen: Zum einen haben die Miteigentümer gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Recht darauf, dass diesen kein Nachteil über das unvermeidliche Maß erwachse und sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt werden. Hingegen müsse das Grundrecht, demgemäß niemand auf Grund seiner Behinderung diskriminiert werden dürfe, auch Beachtung finden.
Der BGH entschied, dass die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe verhältnismäßig sind, doch die Installation eines Personenaufzuges, der mitunter den gemeinschaftlichen Treppenhausraum verengt und einen elementaren Eingriff in die Gebäudekonstruktion darstellt, unter einer Interessenabwägung aller Wohnungseigentümer unverhältnismäßig und nicht zu dulden ist. Letztlich würde durch die Nutzungsbeschränkung auch ein Sondernutzungsrecht für den Aufzug, sogleich aber auch für das Gemeinschaftseigentum erwachsen, sodass der Einbau einer Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Der BGH begründete seine Entscheidung im Wege der praktischen Konkordanz damit, dass für alle Miteigentümer ein erheblicher Nachteil entsteht und der Kläger bereits durch den Kauf einer Eigentumswohnung im fünften Obergeschoss ein nicht unerhebliches Risiko eingegangen ist.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht - unter wiss. Mitarbeit von Alexander Korzen
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24-08-2017
Nachträgliche Befristung des Unterhalts für geschiedenen Ehegatten
Nach neuerem Recht ist es nicht mehr so, dass Unterhalt nach einer Scheidung quasi „für den Rest des Lebens“ zu zahlen ist. Vielmehr sieht das neuere Unterhaltsrecht eine Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine sogenannten „ehebedingten Nachteile“ erlitten hat. Solche Nachteile können beispielsweise in dem Abbruch eines Studiums liegen, wenn dieser vor dem Hintergrund der Eheschließung und etwa der Versorgung gemeinsamer Kinder geschehen ist.
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Liegen derartige Nachteile nicht vor, ist bei einer gerichtlichen Prüfung der Dauer eines Unterhaltsanspruchs eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Hierbei spielt hinsichtlich die Ehezeit eine Rolle und auch der Zeitraum, über welchen bereits Unterhalt gezahlt wurde.
Diese Kriterien gelten auch für Unterhaltstitel (Urteile oder Vergleiche), welche noch nach altem Recht geschaffen wurden und dementsprechend Unterhaltszahlungen ohne jegliche Begrenzung oder Befristung vorsehen. Hier kann anhand des neuen Rechts nachträglich noch eine (zeitliche) Begrenzung anhand der neuen Maßgaben erfolgen.
Das OLG Hamm hat jüngst in einem Beschluss vom 13.03.2017 – II- 13 UF 190/16 – entschieden, dass der Unterhalt für eine seit zwischenzeitlich 25 Jahren geschiedene Ehefrau durch nunmehrige Befristung ab sofort wegfällt. Hierbei fand Berücksichtigung, dass die geschiedene Ehefrau inzwischen Unterhaltszahlungen über einen längeren Zeitraum erhalten hatte, als überhaupt die Ehezeit dauerte (etwa 18 Jahre). Auch berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau 3 Kinder betreut und erzogen hatte.
Ferner berücksichtigt wurde, dass ein Unterhaltsgläubiger – hier die Ehefrau – Vertrauen darauf haben darf, dass die durch das frühere Unterhaltsurteil aus dem Scheidungsverfahren festgelegte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes weiterhin besteht. Hier billigte das Gericht der Ehefrau eine Übergangsfrist von etwas über einem Jahr zu. Hier hatte die Ehefrau also gut ein Jahr Zeit, sich auf die neue Situation des Wegfalls des Unterhalts einzustellen und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, welche ihren Lebensunterhalt in voller Höhe sicherstellt.
Dies entspricht der gängigen familiengerichtlichen Rechtsprechung, wonach vom Unterhaltsberechtigten verlangt wird, sich innerhalb eines Jahres auf sich verändernde Rahmenbedingungen einzustellen.
Die Entscheidung zeigt, dass auch langjährige, nach altem Recht ergangene Unterhaltskonstellationen durchaus noch korrigierbar sind.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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25-06-2017
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einrichtung einer Facebook Seite durch den Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.12.2016 - Az.: 1 ABR 7/15 – festgestellt, dass eine vom Arbeitgeber betriebene Facebook Seite, die es Besuchern ermöglicht, Postings zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitsnehmer einzustellen, der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt.
>>>folgender Sachverhalt lag zu Grunde:
Der Arbeitgeber hatte eine Facebook Seite eingerichtet, die es registrierten Nutzern ermöglichte, sogenannte „Besucher-Beiträge“ einzustellen, die von allen Besuchern der Seite eingesehen werden konnten. Die registrierten Nutzer hatten auf dieser Seite unter anderem die Möglichkeit, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu kommentieren.
Hiergegen führte der Betriebsrat des Arbeitgebers ein Verfahren, indem er unter anderem die Feststellung verlangte, dass der Arbeitgeber mit der Eröffnung der Seite bei Facebook ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt hat.
Diesem Antrag hat das BAG entsprochen.
Das BAG begründete dies damit, dass es sich bei der Möglichkeit von Nutzern, das Verhalten von Arbeitnehmers des Arbeitgebers zu kommentieren, um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handeln würde.
Für eine Überwachung im Sinne der vorstehenden Vorschrift wäre es nicht erforderlich, dass die technische Einrichtung selbst die Daten automatisch erheben würde. Das BAG vertrat die Auffassung, dass die manuelle Eingabe durch Daten von Nutzer der Facebook Seite ausreichend wäre, wenn diese Daten anschließend gespeichert würden, so dass der Arbeitgeber auf sie zugreifen könnte.
Somit würde die vom Arbeitgeber eingerichtete Funktion der „Besucher-Beiträge“ eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beim Arbeitsgeber beschäftigten Arbeitnehmer ermöglichen, was ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates begründen würde.
Oliver Schomberg - Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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18-03-2017
Drogenkonsum bei Kraftfahrern - fristlose Kündigung
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht neue Grundsätze zur fristlosen Kündigung von Kraftfahrern bei Drogenkonsum aufgestellt. Der Konsum harter Drogen rechtfertigt danach ohne weiteres eine fristlose, außerordentliche Kündigung, auch wenn zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeugs keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt.
>>>hier lesen Sie mehr:
In dem vom Bundesarbeitsgericht am 20.10.2016 entschiedenen Fall (- 6 AZR 471/15 -) hatte der Arbeitnehmer am Freitag, dem 11.10.2014 Amphetamin und Methamphetamin ("Chrystal Meth") eingenommen und an dem darauf folgenden Montag die Arbeitsleistung erbracht und einen Lkw gesteuert. Am darauf folgenden Dienstag wurde er bei einer Fahrt mit seinem privaten Pkw von der Polizei kontrolliert und einem Drogenwischtest unterzogen. Das Ergebnis dieses Tests war positiv. Eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit lag zum Zeitpunkt des Drogentests und auch zum Zeitpunkt des Führens des Lkw nicht vor.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner gegen die fristlose Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Urteile aufgehoben und die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, und auch unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration. Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch unabhängig davon, ob der Betreffende in berauschtem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt oder ob konkrete Ausfallerscheinungen vorliegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen konsumiert hat.
Hieraus folgert das Bundesarbeitsgericht, dass im Falle eines Konsums derartiger harter Drogen ohne weiteres auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers gerechtfertigt ist.
Einen interessanten Hinweis enthält das Urteil außerdem zum Konsum von Cannabis.
In den Entscheidungsgründen weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis - Verordnung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln "mit Ausnahme von Cannabis" entfällt. Dies deutet auf ersten Blick darauf hin, dass der Konsum von Cannabis zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers nicht ausreicht. Ob das Urteil in diesem Sinne ausgelegt werden kann, erscheint indessen unsicher. In der Fahrerlaubnis - Verordnung wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur bei dem gelegentlichen Konsum von Cannabis bestehen bleibt. Demgegenüber fehlt es an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Cannabis regelmäßig konsumiert wird. Diese gesetzliche Regelung könnte herangezogen werden, um eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch im Falle eines nicht nur gelegentlichen Konsums von Cannabis zu begründen.
Dr. Stefan Jansen - Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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05-03-2017
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen künstlicher Befruchtung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.10.2016 – Az.: 5 AZR 167/16 entschieden, erster Arbeitnehmerin die aufgrund einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) arbeitsunfähig wird, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zusteht.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin, deren Partner nur eingeschränkt zeugungsfähig war, mehreren In-Vitro-Fertilisationen unterzogen und in derem Rahmen mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie davon ausgehe, dass die Fehlzeiten durch die künstliche Befruchtung verursacht sein, und sie somit nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei.
Die Arbeitnehmerin hat hieraufhin die Entgeltfortzahlungsansprüche gerichtlich eingeklagt, das BAG hat die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wies das BAG darauf hin, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommen würde.
Es sei insoweit dahingehend zu differenzieren, ob sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als vorhersehbare, willentlich herbeigeführte Folge einer komplikationslosen In-Vitro-Fertilisation darstelle, was das BAG im vorliegendem Fall bejahte.
Der BAG stellte sich auf den Standpunkt, dass im konkreten Fall durch die In-Vitro-Fertilisation willentlich und vorhersehbar eine arbeitsunfähigkeitsbedingte Erkrankung herbeigeführt wurde und insofern von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Eigeninteresse der Arbeitnehmerin auszugehen sei, Ihre Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund sah das Gericht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung als gegeben an.
Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn kein Verschulden der Arbeitnehmerin vorliegen würde, also in einem solchen Fall, wenn im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztlicher Anordnung vorgenommen wird, eine Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden muss.
Einen solchen Fall sah das BAG als nicht gegeben an, so dass es die Klage bezüglich der geltend gemachten Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin zurückgewiesen hat.
Oliver Schomberg - Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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25-02-2017
Urteile des BFH zur Firmenwagen Besteuerung:
Auch einzelne vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten (Benzinkosten) mindern den geldwerten Vorteil
In zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert.
>>>hier lesen Sie mehr:
Bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung konnte der geldwerte Vorteil durch ein pauschales Nutzungsentgelt verringert werden. Beispielsweise war es auch in der Vergangenheit bereits anerkannt, dass sich der geldwerte Vorteil entsprechend verringert, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise die anfallenden Leasingraten oder die Kosten der Kfz-Versicherung oder der Kfz-Steuer tragen musste.
Nach den nun verkündeten Entscheidungen sind auch einzelne vom Arbeitnehmer übernommene Kosten in unterschiedlicher und individueller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer die Kraftstoffkosten übernimmt. Von dem geldwerten Vorteil der Überlassung des Firmenwagens zur auch privaten Nutzung sind dann die von dem Arbeitnehmer konkret getragenen Kraftstoffkosten in Abzug zu bringen.
Übersteigen allerdings die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten den geldwerten Vorteil, liegen insoweit keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten vor. Nach der modifizierten Rechtsprechung des BFH ist eine Geltendmachung derartiger Kosten nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils möglich. Übersteigen die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten den geldwerten Vorteil, liegen also insoweit auch in Höhe der ansonsten steuerlich abzugsfähigen Beträge für die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz keine den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernde Werbungskosten vor.
Auch ein vom Arbeitnehmer für die Überlassung des Pkw gezahltes pauschales Nutzungsentgelt kann auch nach diesen aktuellen Gerichtsentscheidungen unverändert nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils steuerlich geltend gemacht werden. Soweit dieses pauschale Nutzungsentgelt über den geldwerten Vorteil hinausgeht, liegen keine abzugsfähigen Werbungskosten vor.
Dr. Stefan Jansen - Fachwanwalt für Steuerrecht
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18-02-2017
Beweisverwertung von Zufallsfunden bei verdeckter Videoüberwachung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22.09.2016, Az.: 2 AZR 848/15 entschieden, dass die Verwertung eines Zufallfundes aus einer verdeckten Videoüberwachung, die gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) gerechtfertigt war, zulässig sein kann.
>>>hier lesen Sie mehr:
Folgender Fall lag zugrunde:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, bei dem erhebliche Inventurverluste festgestellt worden.
Nachdem sämtliche Kontrollmaßnahmen und Taschenkontrollen ohne Ergebnis geblieben waren, ließ das Unternehmen mit Zustimmung des Betriebsrates den Kassenbereich verdeckt durch Videoaufnahmen überwachen.
Anlass der Videoüberwachung war, dass zwei konkrete Mitarbeiterinnen im Verdacht standen, Kassenmanipulationen durchzuführen.
Im Rahmen der verdeckten Videoüberwachung wurde jedoch eine Kassenmanipulation durch eine dritte Mitarbeiterin beobachtet, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.
Die Mitarbeiterin stellte sich im Rahmen ihrer Kündigungsschutzklage auf den Standpunkt, dass ein Beweisverwertungsgebot hinsichtlich der Videoaufnahmen gegeben sei.
Das BAG hat die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen und im Rahmen der Entscheidung klargestellt, dass die getätigten Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess verwertet werden durften.
Ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot könne sich im arbeitsgerichtlichem Verfahren alleine aus einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechtes ergeben und käme deshalb nur in solchen Fällen in Betracht, die aufgrund einer Verletzung einer verfassungsrechtlich geschützten Position zwingend geboten seien. Das BAG stellte in den Entscheidungsgründen heraus, dass die verdeckte Videoüberwachung zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin eingegriffen habe, dieser Eingriff sei jedoch auf Grund der überwiegenden Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt gewesen.
Im vorliegenden Fall hatte der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden, es wurden zunächst mildere Mittel wie allgemeine Kontrollmaßnahmen sowie Taschenkontrollen erfolglos durchgeführt.
Vor diesem Hintergrund wäre die vorliegende Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig gewesen.
Es sei insbesondere nicht erforderlich gewesen, dass die Videoüberwachung auf denjenigen Personenkreis beschränkt wurde, gegen den ein konkreter Verdacht bestand.
Es sei ausreichend gewesen, dass der Kreis der verdächtigen Personen räumlich und funktional eingegrenzt wurde, was im vorliegenden Fall geschehen sei.
Somit konnten die Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess zu Lasten der Arbeitnehmerin verwertet werden, was zur Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage geführt hat.
Oliver Schomberg - Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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04-02-2017
Gute Berater sind ihr Geld wert
Der Alltag zeigt: Wir alle brauchen immer öfter fachlichen Rat. Gerade bei großen privaten Investitionen mit weit reichenden Auswirkungen wie Hausbau, Modernisierung und Immobilienerwerb ist gute Beratung unverzichtbar. Doch die gibt es nicht zum Nulltarif.
>>>hier lesen Sie mehr:
Das Problem: Berater müssen unabhängig sein!
Bauherrenberater müssen unabhängig sein. Sie vermitteln keine Hausangebote, keine Grundstücke und verkaufen keine Bauprodukte, sondern bieten ihre eigenen Beratungsleistungen gegen ein angemessenes Honorar an. Anbieter- und Produktneutralität ist bei der Beratung sehr wichtig. Von einem Bauingenieur, der selbst Häuser vertreibt oder einen Bauträger vertritt, ist keine Unabhängigkeit und Marktneutralität zu erwarten. Bevor man einen Berater beauftragt, sollte man sicher sein, dass er wirklich unabhängig ist und so berechtigte Verbraucherinteressen vertreten kann. Er muss alle Umstände objektiv beurteilen und beispielsweise Mängelbeseitigungskosten realistisch bewerten. Deshalb kann und wird er keine Gefälligkeitsgutachten erstellen.
Darauf kommt es an: Fachkompetenz sichert Beratungsqualität.
Das Angebot von Beratern ist breit. Neben kompetenten Beratern gibt es auch „selbst ernannte Berater“ ohne ausreichendes Fachwissen und auch „Abzocker“, die nur das Geld der Kunden interessiert. Jeder, der als Berater auf dem Markt seine Leistungen anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung seine Fachkompetenz nachzuweisen. Architekten, Ingenieure oder qualifizierte Sachverständige für Schäden an Gebäuden verfügen über die notwendigen Voraussetzungen für die Beratertätigkeit. Einen soliden Berater zeichnet zudem aus, dass er dem Ratsuchenden offen sagt, wenn er Spezialisten hinzuziehen muss.
Darauf sollten Sie achten: Interessenkollisionen vermeiden
Von unabhängigen Beratern können keine Leistungen erwartet werden, die im Widerspruch zum Beratungsauftrag stehen. Denn erbringt ein Berater Planungsleistungen oder arbeitet er als Bauleiter, kann er sich nicht selbst kontrollieren. Vermittelt er Bauleistungen oder empfiehlt er Firmen, steht er im Konfliktfeld zwischen Baufirma und Bauherr. Im Interesse des Verbrauchers müssen solche Interessenkollisionen deshalb vermieden werden.
Fehler vermeiden: Beratungsbedarf und Leistungsumfang genau vereinbaren
Bevor der Berater tätig wird, sollte der Beratungsbedarf diskutiert und der Leistungsumfang vereinbart werden. Dafür müssen rechtzeitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der Beratervertrag sollte schriftlich mit klar definierten Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie terminlichen Vorgaben abgefasst werden. Dazu gehören auch die Vergütung und mögliche Abschlag-zahlungen nach jeweils erbrachten Leistungen. Auch Beraterhaftung und Versicherungsschutz sollten im Vertrag verankert sein. Sollte ein Berater für seine Tätigkeit nicht haften wollen und kann er keine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen, ist er nicht der Richtige.
Wichtig: Gute Berater sind ihr Geld wert
Häufig wird eine Top-Beratung erwartet, die möglichst nichts kosten soll. Doch solide fachkompetente Beratung gibt es nicht zum Nulltarif. Jeder sollte Nutzen und Preis abwägen. Ein Bauherrenberater, der beispielsweise bei Prüfung des Bauvertrages einen unakzeptablen Zahlungsplan oder Einschränkungen bei der Gewährleistung feststellt, verhindert schnell ein finanzielles Risiko von 10.000 € oder auch wesentlich mehr. Ist eine solche Beratungsleistung nicht auch ein angemessenes Honorar wert? Eine Bauvertragsprüfung mit Beratung durch einen Rechtsanwalt kostet je nach Vertragsumfang und voraussichtlichem zeitlichen Aufwand zwischen 500 € und 1.500 €. Sicher ein angemessenes Honorar, wenn Fallstricke im Vertrag erkannt werden und damit Vertragsrisiken im Wert von mehreren zehntausend EURO verhindert werden. Durch eine spätere baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen technischen Baufachmann und rechtzeitiges Erkennen von Baumängeln werden schnell Kosten im fünfstelligen Eurobereich erspart.
Praxistipp:
Unabhängige Berater bieten mehr Sicherheit und konkrete Unterstützung beim Weg zum eigenen Heim.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachwanwalt für Bau- und Architektenrecht
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20-01-2017
Gewährleistung und Gewährleistungsmängel
Das Traumhaus ist fertig! Doch die Baufirma hat nicht das gebaut, was vertraglich vereinbart war. Oder - fast noch schlimmer-, sie hat gebaut, was für den beabsichtigten Gebrauch untauglich ist. Bauherren oder Erwerber müssen das nicht hinnehmen. Sie haben rechtliche Ansprüche auf ein mangelfreies Bauwerk.
>>>hier lesen Sie mehr:
Keine vertragsgerechte Bauleistung
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer oder Hersteller auf Basis eines Bau- oder Bauträgervertrages eine Leistung erbracht haben, die von der vertraglichen Vereinbarung abweicht oder für den bezweckten Gebrauch nicht taugt. Auf Grundlage der im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Vorschriften über mangelhafte Werke verankerten Gewährleistung haftet der Unternehmer für eine mangelhafte Sache, unabhängig von einem Verschulden. Er muss für den vereinbarten funktionstauglichen Zustand sorgen und die Abweichung vom vertraglich Geschuldeten beseitigen. Allerdings müssen Bauherren auch bei Vertragsabschluss darauf achten, dass hierfür rechtliche Grundlagen in den Vertrag einfließen und sich Unternehmen ihrer Verpflichtung nicht entziehen können.
Worauf es ankommt:
Bereits bei Abschluss eines Bauvertrages ist darauf zu achten, dass in den Regelungen kein Haftungsausschluss für Mängel auftaucht. Auch die Länge der gesetzlichen Gewährleistungszeit von fünf Jahren für Bauwerke ist zu vereinbaren. Ebenso der Beginn dieser Gewährleistungszeit, der an die Abnahme geknüpft ist. Üblich, aber nicht selbstverständlich, ist die Vereinbarung einer Sicherheit für den Zeitraum der Gewährleistung, die sogenannte Gewährleistungssicherheit (5% der Bruttovertragssumme).
Darauf ist zu achten: Abnahme entscheidet
Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme. Wenn das Haus oder die Wohnung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet. Gegenüber dem Unternehmer hat er eine zumeist schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Ausführung dem Vertrag und seinen Vorstellungen entspricht. Sind Mängel oder fehlende Arbeiten erkennbar, sind diese zu dokumentieren und diesbezügliche Rechte müssen ausdrücklich vorbehalten werden. Wegen unwesentlicher Mängel allerdings darf die Abnahme nicht verweigert werden. Sollte sich die Ausführung durch schuldhaftes Verhalten des Unternehmers verzögert haben, muss eine Vertragsstrafe bei Abnahme vorbehalten werden; geschieht dies nicht, verfällt der Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe. Ist das Objekt im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei, kann die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten wie etwa durch Bezug des Hauses erfolgen.
Achtung: Gefahrübergang beginnt mit Abnahme
An die Abnahme knüpft das Gesetz den Beginn der Gewährleistungsfrist und den Gefahrübergang. Das heißt, die Verantwortung für das Haus geht auf den Bauherrn über. Auch für den Vergütungsanspruch des Unternehmers und die Fälligkeit des Werklohns ist dieser Termin wesentlich. Zur Absicherung empfiehlt sich eine Begehung, Prüfung und Feststellung mit dem Vertragspartner. Das Ergebnis sollte schriftlich festgehalten werden(Abnahmeprotokoll).
Fehler vermeiden: Gewährleistungsmängel nachbessern lassen
Mängel, die erst nach der Abnahme auftreten und erkannt werden, nennt man Gewährleistungsmängel. So können Risse in Wänden entstehen oder Fliesen sich lockern. Das muss dokumentiert werden. Denn aufgrund des Gefahrübergangs bei der Abnahme muss jetzt der Bauherr einen Mangel beweisen. Das heißt, er muss das Symptom – die Erscheinung - in einer schriftlichen Mängelanzeige genau beschreiben und den Unternehmer mit einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern. Als angemessen gilt ein Zeitraum, in dem die Maßnahme objektiv ausgeführt werden kann.
Wichtig: Ansprüche geltend machen
Werden Mängel zu einem Zeitpunkt festgestellt, in dem die Vergütung noch nicht vollständig bezahlt wurde, darf der Bauherr das Doppelte des geschätzten Mängelbeseitigungsaufwands einbehalten (sog. Druckzuschlag gem. § 641 Abs. 3 BGB)). Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht nach oder bestreitet er seine Verantwortung oder das Vorhandensein von Mängeln, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung selbst veranlassen und die Kosten als Vorschuss oder Aufwendungsersatz geltend machen. Ist eine Beseitigung unmöglich oder nicht zumutbar, besteht ein Anspruch auf Minderung der Vergütung und ggfls. Schadensersatz. Werden Mängel nach vollständiger Bezahlung festgestellt, ist der Unternehmer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Eine generelle Überprüfung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist unbedingt zu empfehlen
Nicht vergessen: Gewährleistungsbürgschaft vereinbaren
Zu empfehlen ist, eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Bruttovertragssumme für den Zeitraum der Gewährleistung von fünf Jahren zu vereinbaren. Der Bauherr als Auftraggeber ist dann für Forderungen abgesichert, die aus Mängeln resultieren. Bei einer Insolvenz des ausführenden Unternehmers kann das von großer Bedeutung sein.
Praxistipp:
Um Mängel aufzuspüren und zu dokumentieren, sollten sich Bauherren fachkundiger Unterstützung versichern – beispielsweise durch einen Bausachverständigen (Architekt oder Ingenieur). Unter Umständen muss anwaltliche Beratung eingeholt werden, um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden. Es empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Bau- u. Architektenrecht. Ein monetärer Schaden, der durch die anwaltliche Vertretung und sachkundige technische Feststellung von Mängeln entsteht, ist in der Regel vom Unternehmer zu ersetzen.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachwanwalt für Bau- und Architektenrecht
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13-01-2017
… und wenn der Testamentsvollstrecker stirbt?
Es gibt gute Gründe für einen Erblasser, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und auch die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Vertrauensperson, welche dem Erblasser bekannt ist.
>>>hier lesen Sie mehr:
Leider wird häufig übersehen, dass der Testamentsvollstrecker unter Umständen viele Jahre mit der Testamentsvollstreckung befasst ist und über diesen längeren Zeitraum möglicherweise selbst verstirbt. Von daher sollte der Erblasser jedenfalls eine oder mehrere Ersatzpersonen benennen, welche die Testamentsvollstreckung beim Tod oder Ausfall des ersten Testamentsvollstreckers übernehmen.
Ansonsten ist die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des (einzigen) benannten Testamentsvollstreckers gesetzlich beendet und es tritt die Situation ein, welche der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung gerade vermeiden wollte - nämlich dass den Erben selbst die Regelung des Nachlasses obliegt.
Monika Ortlinghaus - Fachwanwalt für Familienrecht
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10-12-2016
Haftung bei Unfall von zurücksetzenden Pkw
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:
Zwei Pkw parkten rückwärts aus und kollidierten, wobei jedoch zuvor einer der beiden Pkw zum Stillstand gekommen war.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der BGH urteilte mit der Entscheidung - VI ZR 6/15 -, dass, soweit es bei zwei rückwärtsausparkenden Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß kommt, beide Fahrer eine Mitschuld haben und jeweils die Hälfte des Schadens des Unfallgegners tragen müssen. Da jedoch im vorliegenden Fall eines der beiden Fahrzeuge kurz vor dem Unfall zum Stehen kam, haftete lediglich der Fahrer, der in das stehende Fahrzeug reinfuhr. Der BGH begründete dies damit, dass ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer rechtzeitig bremst und noch vor dem Unfall zum Stehen kommt, hat somit seine Sorgfaltspflicht erfüllt und bekommt seinen Schaden voll ersetzt.
Oliver Schomberg - Fachwanwalt für Verkehrsrecht
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02-12-2016
Keine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen.
>>>hier lesen Sie mehr:
Das BAG entschied mit Urteil vom 02.11.2016 - AZ: 10 AZR 596/15 -, dass eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht besteht.
Gleichwohl seien andere Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme allerdings zulässig.
Obwohl eine grundsätzliche Verpflichtung zum Erscheinen nicht bestehen würde, seien jedoch Ausnahmen denkbar, bei denen es aus dringenden betrieblichen Gründen unverzichtbar sei, ein Personalgespräch zu führen.
Sollte ein solcher Ausnahmefall vorliegen, wäre der Arbeitnehmer verpflichtet, an dem Gespräch persönlich teilzunehmen, dies allerdings nur dann, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage sei.
Oliver Schomberg - Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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25-11-2016
Ärger auf der Baustelle – was tun?
Vor Konflikten beim privaten Hausbau ist niemand gefeit. Ärger auf der Baustelle kann jedoch vorgebeugt werden.
>>>hier lesen Sie mehr:
Viele Baustellen mit Bauablaufstörungen
Jedem Bauherrn muss bewusst sein, dass es keine Baustelle ohne Bauablaufstörungen gibt. Die meisten Auseinandersetzungen resultieren aus Zeitverzug beim Bauen, schleppender oder verweigerter Mängelbeseitigung, Baukostenüberschreitung und dem Streit darüber, was eigentlich vertraglich geschuldet ist.
Worauf es ankommt:
Voraussetzung für einen möglichst reibungslosen Bauablauf sind eine gute Vorbereitung, eine kompetente Baubegleitung und das konsequente Handeln in eigener Sache. Ein ausgewogener Bauvertrag mit detaillierter Leistungsbeschreibung bildet die Basis. Bauherren müssen gründlich prüfen, welche Leistungen im Vertragspreis enthalten sind, wofür Mehrkosten entstehen und was nicht im Leistungsumfang enthalten ist. Ein konkretes Preisangebot unter Einbeziehung gewünschter Sonderleistungen und Gutschriften sollte Vertragsbestandteil werden. Auch die Übergabe von Plänen und wichtigen technischen Nachweisen gehört in den Vertrag, denn Bauunternehmen sind nicht automatisch dazu verpflichtet.
Achtung: Planungsänderungen bringen Mehrkosten
Dass die Planung während des Bauprozesses geändert wird, kommt vor. Das darf ein Unternehmen aber nicht einseitig tun, sondern nur in Absprache mit den Bauherren. Die zu erwartenden Mehrkosten müssen beziffert werden, und zwar vor der Planänderung und insbesondere vor der Ausführung der geänderten Leistung. Für Fehler des Unternehmers bei der Planung muss der Bauherr nicht zahlen.
Wichtig: Schnelles Handeln bei Baumängeln
Eines der größten Ärgernisse sind Baumängel. Der Bauherr muss diese sofort gegenüber dem Unternehmer schriftlich anzeigen. Sie sollten mit Hilfe eines Fachmannes dokumentiert werden. Der Bauunternehmer wird unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ein anderes Unternehmen beauftragt wird und er sein Nachbesserungsrecht verliert. Ist die gesetzte (angemessene) Frist verstrichen, kann der Bauherr den Bauunternhmer für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen. Wenn er bis dahin die Abschlagzahlungen nur nach Baufortschritt geleistet hat, hilft ihm sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Dafür sollte ein Sachverständiger die Kosten beziffern, denn die doppelte Höhe der zu erwartenden Beseitigungskosten darf einbehalten werden.
Darauf ist zu achten: Schlussabnahme gut vorbereiten
Bei der Schlussabnahme besteht oft das Problem darin, dass noch nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht wurden und auch noch Mängel vorhanden sind. Bauherren sollten sich auf die Abnahme gemeinsam mit einem Sachverständigen gut vorbereiten. Durch eine vorherige Objektbegehung können Mängel erkannt werden. Im Abnahmeprotokoll sind sie detailliert festzuhalten, Fristen zu ihrer Beseitigung zu setzen und davon die Abnahme abhängig zu machen. Ins Protokoll kommt ein Vorbehaltsvermerk, um den Verlust der Gewährleistungsansprüche zu vermeiden. Auch die vereinbarte Vertragsstrafe bei Bauzeitüberschreitung muss vorbehalten werden, um Ansprüche auf Vertragsstrafe nicht zu verlieren. Die letzte Abschlagzahlung sollte erst nach Beseitigung aller Mängel geleistet werden. Der Bauherr kann auch hier von seinem Zurückbehaltungs-recht Gebrauch machen. Wer dennoch in ein mängelbehaftetes Haus einziehen muss, sollte dem Bauunternehmer schriftlich mitteilen, dass sein Werk nicht als im Wesentlichen mangelfrei anerkannt wird.
Fehler vermeiden: Bauverträge nicht vorschnell kündigen
Wenn sich die Bauzeit verzögert oder die Arbeit eingestellt wird, sollten Bauherren überlegt vorgehen. Sie müssen zunächst das Unternehmen schriftlich zur Fortsetzung der Arbeiten auffordern und diese auch zulassen. Auf keinen Fall darf ein Bauvertrag vorschnell gekündigt werden! Denn bei einer so genannten freien Kündigung begeben sich Bauherren in die Gefahr, erheblichen Schadenersatz an den Bauunternehmer zahlen zu müssen. Der Bauvertrag kann auch durch Rücktritt oder einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Immer sollte eine Beendigung sorgfältig abgewogen und anwaltlich begleitet werden.
Praxistipp:
Um Konflikten vorzubeugen, sollten sich Bauherren intensiv mit dem Bauvertrag befassen, sich vor Vertragsunterzeichnung rechtlich und bautechnisch beraten lassen und später möglichst mit baubegleitender Qualitätskontrolle und klarer Kommunikation den Bauablauf überwachen. Sind Konflikte zu lösen, sollte das mit einem auf das Baurecht spezialisierten Anwalt (Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht) geschehen.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachwanwalt für Bau- und Architektenrecht
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18-11-2016
Fallstricke im Bauvertrag
Private Bauherren haben meistens nicht das bautechnische oder baujuristische Wissen wie ihre Vertragspartner. Deshalb sollten sie Bauverträge mit großer Sorgfalt und nicht ohne Expertenrat abschließen. Es gilt auf verschiedene Fallstricke zu achten, die sich oft in unklar oder mehrdeutig formulierten Klauseln verstecken.
>>>hier lesen Sie mehr:
Gefahrenpotenzial in Unklarheiten und im Weglassen
Nicht nur in unklar oder mehrdeutig formulierten Klauseln stecken Fallstricke, auch das Weglassen eigentlich nötiger vertraglicher Regelungen birgt Gefahren für den Bauherrn. Diese nehmen als juristische und baufachliche Laien Bauverträge oft so hin, wie sie vorformuliert von den Unternehmen vorgelegt werden, ohne zu wissen, dass Verträge zu verhandeln und „auf Augenhöhe“ abzuschließen sind.
Worauf es ankommt:
Der Vertragsgegenstand (die Leistung) muss klar und umfassend definiert sein. So gehört zum traditionellen Bauvertrag mit baureifem Grundstück ein Baugrundgutachten, das Grundlage der Planung ist. Das muss im Bauvertrag konkret festgehalten werden. Zu regeln ist beim Fertighausbau nicht nur die Verpflichtung des Unternehmers, ein Haus zu errichten, sondern genauso die dazugehörende Planungsleistung. Auch die Übergabe von Planungsunterlagen und technischen Nachweisen muss vereinbart werden – und zu welchem Zeitpunkt diese Übergabe geschuldet ist. Gerade letzteres wird oft automatisch vorausgesetzt, ist aber vertraglich festzulegen.
Wichtig: Qualität und Leistungsumfang detailliert vereinbaren
Um Enttäuschungen am Ende der Bauphase über Qualitäten und erbrachten Leistungsumfang vorzubeugen, muss vor Vertragsunterzeichnung der Bau- und Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags allergrößte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Art und Qualität der Baustoffe und Baumaterialien und der technischen Ausstattung muss sie detailliert abgefasst sein. Eigene Vorschläge, Konkretisierungen und Ergänzungen sollten eingebracht, Mehr- und Minderleistungen sowie Zusatzwünsche bereits vor Vertragsabschluss einbezogen werden. Anderenfalls können ungeplante Sonderleistungen die Baukosten schnell in die Höhe treiben.
Fehler vermeiden: Vertragspreis und Bauzeit eindeutig festlegen
Regelungen zum Vertragspreis und der Bauzeit sind für den Bauherrn oft intransparent gehalten oder an Bedingungen geknüpft, deren Eintreten nicht ohne weiteres einzuschätzen ist. Problematisch ist beispielsweise ein Anknüpfen der Bauzeit an die Baugenehmigung, wenn der Unternehmer die Genehmigungsplanung leistet und nicht festschreibt, wann er diese vorzulegen hat. Hier bedarf es bindender juristischer Formulierungen! Das gilt auch für die vertragliche Gestaltung des Fertigstellungstermins. Viele Verträge enthalten keine Regelung über eine Vertragsstrafe des Werkunternehmers, falls er die Bauzeit überschreitet. Auch diese gehört in den Vertrag.
Darauf ist zu achten: Zahlungsplan und Sicherheitsleistungen regeln
Um nicht in die Falle von unausgewogenen Zahlungsplänen zu tappen, bei denen der Bauherr in finanzielle Vorleistung geht, ohne die entsprechende Bauleistung vorzufinden, müssen Zahlungsmodalitäten genau geprüft werden. Formularmäßig vom Unternehmer vorgegebene Zahlungsraten müssen dem Baufortschritt entsprechen, gesetzliche Regelungen entsprechen und nach der Rechtsprechung angemessen sein. In Zahlungsplänen verbergen sich häufig versteckte Vorauszahlungspflichten für den Bauherrn. Um Insolvenzrisiken vorzubeugen, sollten Sicherheiten in Form einer Fertigstellungsbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) oder einer Fertigstellungsversicherung verhandelt und vertraglich vereinbart werden. Während der Gewährleistungszeit ist die Absicherung etwaiger Mängelbeseitigungsansprüche wichtig. Deshalb sollten im Bauvertrag entweder ein Sicherheitseinbehalt oder eine Gewährleistungsbürgschaft (jeweils 5% der Bruttovertragssumme) vereinbart werden. Solche Eckpunkte müssen im Vertragstext festgelegt werde, damit sie sich später auch in der Bürgschaftsurkunde wiederfinden.
Praxistipp:
Der Bauvertrag ist mit einer der komplexesten Verträge überhaupt! Um keine Punkte im Bauvertrag zu vergessen oder zu übersehen und um Fallstricke aufzudecken sowie klare juristische Formulierungen und damit ein möglichst risikoarmes Vertragswerk als Grundlage für einen konfliktfreien Bauablauf zu erhalten, sollten sich Bauherren immer den Rat von Experten einholen!
Ralph Robert Dahlmanns - Fachwanwalt für Bau- und Architektenrecht
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11-11-2016
Bauunternehmer überzahlt: Architekt haftet!
Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags - und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.
So hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 31.03.2016 (6 U 36/ 15) entschieden.
>>>hier lesen Sie mehr:
Sachverhalt
Ein öffentliche Auftraggeber (AG) beauftragte einen Architekten unter anderem mit der Leistungsphase 8 aus § 34 HOAI, insbesondere auch mit der Rechnungsprüfung. Der Architekt prüfte die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gab da bei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und spracht in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfung jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei berücksichtigte der Architekt eine vom AG geleistete und Ihm bekannte Vorauszahlung nicht. Nachdem der Bauunternehmer seine Leistungen schlussabgerechnet hatte, stellte der Auftraggeber eine Überzahlung fest. Wegen dieser Überzahlung traf der AG mit dem Bauunternehmer eine Vereinbarung, die die Rückzahlung der Überzahlung regelte. Diese Zahlung durch den Bauunternehmer erfolgte gestaffelt; hinsichtlich einer verbliebenen Differenz nahm der Auftraggeber den Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung auf Schadenersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat eine Haftung des Architekten bejaht; die hiergegen vom Architekten eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und im Wesentlichen eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen seiner Rechnungsprüfung bejaht. Es gehöre regelmäßig zu einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 8 auch Zahlungsempfehlungen an den Bauherrn abgibt, auf welche sich dieser grundsätzlich verlassen darf. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Auftraggeber den Fehler ohne weiteres hätte erkennen können. Eine Pflicht des Auftraggebers dahingehend, dass er seine geleisteten Zahlungen selbst überprüfen muss, besteht nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht. Dies gelte vor allem dann, wenn der Architekt seine Zahlungempfehlung ohne jede Einschränkung eines Vorbehalts eigener Prüfung des Auftraggebers abgibt. Ein Mitverschulden des Auftraggebers scheide aus.
Dementsprechend haftet der rechnungsprüfende Architekten für eine fehlerhafte Zahlungsempfehlung, die im Ergebnis zu einer Überzahlung des Bauunternehmers führt.
Praxishinweis
Soweit Architekten vorbehaltlose Zahlungsfreigaben erteilen, darf sich der Auftraggeber auf deren Richtigkeit grundsätzlich verlassen, ohne diese selbst noch einmal überprüfen zu müssen. Dies gilt zumindest solange, wie sich der Auftraggeber an die Zahlungsfreigabe des Architekten hält und keine weitergehenden Zahlungen veranlasst, ohne den Architekten darüber zu informieren.
Für den Architekten empfiehlt sich daher, jede Zahlungsfreigabe/Auszahlungsempfehlung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass der Auftraggeber vor Zahlung selbst noch einmal insbesondere geleistete Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen überprüft.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachwanwalt für Bau- und Architektenrecht
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04-11-2016
Die Baubeschreibung/Leistungsbeschreibung – das „Herzstück“ des Bauvertrages
Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist das Herzstück des Bauvertrages. Doch was muss in ihr alles geregelt werden? Klar ist das nicht immer. Für Verbraucher lauern viele Fallstricke.
>>>hier lesen Sie mehr:
Fehlende Transparenz durch unkonkrete Angaben
Die Mehrzahl von Bau- und Leistungsbeschreibungen ist unvollständig, Leistungen sind nur allgemein festgehalten. Das gilt besonders für Planung und Bauleitung, Erdarbeiten, Baukonstruktion, Ausbauarbeiten und Haustechnik. Angaben wie „Markenfabrikat“ oder „deutscher Hersteller“ erlauben keine Rückschlüsse auf technischen Standard oder Qualität der Produkte. Auf Grund mangelnder Transparenz in der Bau- und Leistungsbeschreibungen können viele Bauherren nicht im Einzelnen beurteilen, was für Leistungen in welcher Qualität sie letztlich für ihr Geld erhalten.
Exakte Beschreibungen mindern Vertragsrisiko
Je genauer Leistungsumfang, Planung und Bauausführung, Art und Qualität der Baustoffe, Haustechnik und Ausstattungsgrad in der Bau- und Leistungsbeschreibung genannt sind, desto geringer ist das Risiko für den Bauherrn. Jeder Bauherr kann eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Gewerke ebenso verlangen wie konkrete Angaben zu Material und Hersteller, einzelnen Produkten und sonstigen technischen Parametern. Eigenleistungen durch den Bauherrn und deren finanzielle Berücksichtigung (Gutschriften) müssen eindeutig und unmissverständlich geregelt und im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung festgehalten werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Anlage zum Vertrag genommen und in diesem genannt wird. Oftmals werden eigentlich vom Hausanbieter/Bauträger zu erbringende Leistungen auf den Verbraucher abgewälzt. Deshalb muss vor Vertragsabschluss genau geprüft werden, was der tatsächliche Leistungsumfang des Bauträgers ist und ob dieser vollständig ist. Oft werden Leistungen erforderlich, ohne dass auf sie hingewiesen wird (z.B. Anschlüsse an öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen).
Über eine Bau- und Leistungsbeschreibung verhandeln
Da Bau- und Leistungsbeschreibungen zum Vertragswerk gehören, kann über sie immer verhandelt werden. Bei der Auswertung von Angeboten von Hausanbietern oder Bauträgern sollten alle Fragen und Vorstellungen des Bauherrn betreffend Änderungen zum Vertragstext und zur Baubeschreibung schriftlich niedergelegt und vom künftigen Vertragspartner eine Stellungnahme angefordert werden. Kein Bauherr sollte sich mit der Standardbeschreibung begnügen. Über den konkreten Leistungsumfang und die damit verbundenen Kosten einschließlich der Sonderwünsche und Eigenleistungen müssen die Parteien eine Einigung erzielen, die im Vertrag schriftlich festgehalten wird.
Fallstricke in Bau- und Leistungsbeschreibungen aufdecken
Die Praxis zeigt, dass ungenaue Bau- und Leistungsbeschreibungen oft schon während der Bauphase zu Streit zwischen den Vertragspartnern führen. Abweichungen von der Baubeschreibung, der Einsatz minderwertiger Baustoffe und Materialien und auftretende Baumängel sind die typischen Problemfälle. Im Interesse von Vertragssicherheit insbesondere für den Bauherrn ist es unbedingt zu empfehlen, die Beschreibung des Leistungsumfangs zu konkretisieren und eindeutig zu gestalten. Ergänzungen zur Standardbeschreibung (Sonderwünsche) müssen schriftlich vereinbart und Vertragsbestandteil werden.
Praxistipp:
Jeder Bauherr sollte Bau- und Leistungsbeschreibungen gründlich prüfen. Da eine solche Prüfung ohne fachspezifische Kenntnisse häufig schwierig und für die meisten Bauherrn praktisch unmöglich ist, sollte sich der Bauherr einen unabhängigen Bauberater suchen; das kann ein Architekt oder Bauingenieur sein aber auch ein Bauanwalt (Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht), der gleichzeitig eine Vertragsprüfung insgesamt vornehmen und den Bauherrn/Erwerber auch auf vertragliche Fallstricke hinweisen kann.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachwanwalt für Bau- und Architektenrecht
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31-10-2016
Hinterlegung eines Testaments - geringe Gebühr, hoher Nutzen!
Das eigenhändig errichtete Testament nützt nur dann, wenn es nach dem Tode des Erblassers in die richtigen Hände gelangt - nämlich solche, welche das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht abliefern. In der Praxis kommt es leider oft vor, dass in der Wohnung des Erblassers befindliche Testamente „verschwinden“ - etwa weil der erste Finder sich mehr davon verspricht, wenn dieses Testament nicht in der Welt ist.
>>>hier lesen Sie mehr:
Selbst wenn die im Testament bedachten Personen genau wissen, dass es einmal ein solches Testament gegeben hat, nützt dies nichts, wenn dieses Testament nicht im Original vorgelegt werden kann.
Hin und wieder sind Testamente auch so gut in der Wohnung des Erblassers versteckt, dass sie jahrelang überhaupt nicht gefunden werden.
Um all dem vorzubeugen, empfiehlt es sich dringend, ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dort wird es eröffnet, wenn der Erblasser verstorben ist. Insoweit erfolgt behördlicherseits eine automatische Meldung von dem Todesfall an das Gericht. Die Gebühren für eine solche Hinterlegung betragen lediglich pauschal 75,00 €, die jedenfalls gut angelegt sind.
Selbstverständlich steht es dem Erblasser frei, ein einmal hinterlegtes Testament auch wieder aus der gerichtlichen Verwahrung zu nehmen, wenn er seinen Willen ändert. Solange der Erblasser lebt, ist das hinterlegte Testament also nicht „endgültig“.
Selbst wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod nicht mehr dazu kommen sollte, das frühere Testament aus der Verwahrung zu nehmen, würde die kurzfristige Errichtung eines neuen Testaments das alte hinterlegte Testament ausschalten.
Auch hier gilt natürlich: Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch das neueste Testament in die richtigen Hände gelangt.
Monika Ortlinghaus Fachanwältin für Familienrecht
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Hier finden Sie aktuelle News zu den einzelnen Fachbereichen.
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22-10-2016
Verjährungshemmung durch Mängelanzeige?
Wer kennt die Situation nicht? Sie möchten Ihr Badezimmer neu gestalten und beauftragen ein Fachunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten. Nach entsprechender Planung und Unterzeichnung eines Vertrages nebst Einbeziehung der VOB/B werden die Arbeiten durchgeführt und Sie bezahlen die Rechnung. Doch nach einigen Monaten müssen Sie feststellen, dass der neuinstallierte Abfluss undicht ist. Was nun?
>>>hier lesen Sie mehr:
Bislang hat die Kommunikation per E-Mail immer hervorragend mit dem Unternehmen funktioniert. Doch auf Ihre Beschwerde oder Mängelrüge reagiert trotz mehrfacher Nachfrage niemand.
Da Sie die Undichtigkeit zwischenzeitlich provisorisch selbst gerichtet haben, gerät das Ganze bald in Vergessenheit.
Mehr als fünf Jahre nach Fertigstellung versagt die von Ihnen provisorisch angebrachte Abdichtung und Ihr gesamtes Bad steht unter Wasser. Sie möchten nun den Unternehmer auf Beseitigung des Mangels in Anspruch, schließlich haben Sie den Mangel mehrfach per Mail angezeigt und zur Beseitigung aufgefordert. Dieser verteidigt sich einzig mit der Einrede der Verjährung. Zu Recht?
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das OLG Jena (Az.: 1 U 201/15) entschieden, dass eine Mängelanzeige per E-Mail nicht ausreicht, um eine Hemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu erreichen.
Sofern die VOB/B Bestandteil eines Vertrages geworden ist, gilt zwar gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B bei schriftlicher Mängelanzeige, dass die Verjährungsfrist gerechnet ab Zugang dieses Schreibens neu beginnt.
Im vorliegenden Fall ist die Mängelrüge allerdings nur per E-Mail erfolgt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung genügt dies nicht dem Schriftformerfordernis, so dass Ihre Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
Ein Neubeginn der Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels greift auch nur dann, wenn die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist. Anderenfalls müssen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aktiv geltend machen, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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15-10-2016
Sorgerecht: Wer entscheidet über Impfung?
Der Gesetzgeber sieht auch bei Trennung und Scheidung als Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind vor. So bleiben Eltern auch nach einer Scheidung verpflichtet, sich in den Belangen der Gesundheitsfürsorge abzustimmen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage, ob eine Impfung durchgeführt werden soll.
Können sich die Eltern hierzu nicht einigen, so kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, die alleinige Befugnis zur Entscheidung dieser Frage zu erhalten.
>>>hier lesen Sie mehr:
Neben den positiven Wirkungen einer Impfung geht mit einer solchen immer das Risiko von Komplikationen und Nebenwirkungen einher, so dass nicht pauschal gesagt werden kann, dass eine Impfung immer dem Kindeswohl dienlich ist und von daher die Entscheidungsbefugnis hierüber demjenigen Elternteil übertragen wird, welcher eine Impfung befürwortet.
Das OLG Thüringen hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 07.03.2016 - 4 UF 686/15 - in einem solchen Streitfall entschieden, dem Vater, welcher diverse Impfungen durchsetzen wollte, für bestimmte konkrete Impfungen die Entscheidungsbefugnis übertragen. Insoweit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung korrigiert, welche dem Vater noch pauschal das Recht übertragen hatte, über alle Impfungen zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die von der STIKO empfohlenen Impfungen beschränkt. Es handelt sich hierbei um die Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotavieren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln.
Das OLG erachtete den Streitpunkt über die Impfungen nicht als einen ausreichenden Anlass, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in allen Gesundheitsbelangen auf den Vater zu rechtfertigen.
Die Entscheidung zeigt, dass es bei Eingriffen in das gemeinsame elterliche Sorgerecht erheblichen Differenzierungsbedarf gibt, in welchen ggf. sehr engen Teilbereich die alleinige elterliche Sorge beansprucht werden kann. Es sollen jeweils möglichst viele sorgerechtliche Bereiche verbleiben, welche von derartigen Alleinentscheidungsbefugnissen unberührt bleiben. Im vorliegenden Fall blieb also das Recht der Mutter, die gemeinsame elterliche Sorge in allen Gesundheitsbelangen außerhalb der spezifizierten Impfungen auszuüben, bestehen.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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08-10-2016
Markenrecht: Achtung bei Herkunftsangaben!
BGH - Az.: I ZR 86/16 - Urteil vom 31.03.2016
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln klagte gegen einen Online-Versandhandel, der „Raab Himalaya Salz gemahlen“ veräußerte. Grund hierfür war, dass dieses Salz in der pakistanischen Provinz Punjab gewonnen wurde, jedoch nicht direkt aus dem Himalaya-Gebirge entstammte.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Versandhandel hat dieses Salz ferner auf der Verpackung mit „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ deklariert und in der Produktbeschreibung den Anschein dieser regionalen Herkunft erweckt, durch Passagen wie „[…] Speisesalz aus der Region des Himalaya ist circa 250 Mio. Jahre alt.“ oder „Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen.“. Auch befand sich auf einem zum Produkt gehörenden Etikett die Abbildung eines mit Schnee bedeckten Bergs. Diese irreführenden Kennzeichnungen fanden sich auch auf der Internetpräsenz des Verkäufers wieder. Tatsächlich aber entstammt das Salz der pakistanischen Region Punjab, die nur mehrere hundert Kilometer entfernt liegt, aber trotzdem nicht mehr zur Himalaya-Region gehört.
Wettbewerbsbeeinträchtigung durch irreführende Produktkennzeichnung
Das Gericht befand, solch eine Produktdarstellung suggeriere dem Verbraucher, dass das Salz aus dem Himalaya-Gebirge gewonnen werde. Weitergehend sei dies für Kaufentscheidungen etwaiger Kunden nicht nur tendenziell, sondern – aufgrund der höheren Güte des Salzes aus dem Himalaya – wesentlich entscheidungsgebend. Im Markengesetz in Verbindung mit dem UWG ist dezidiert geregelt, dass Waren nur mit Herkunftsangaben betitelt werden dürfen, dessen geografische Herkunft dieser entsprechen. Selbst wenn die geografischen Angaben richtig sind, kommt es jedoch auch auf die Wahrnehmung der Marktteilnehmer – der Kunden – an.
Entscheidung
Daher bestätigte der BGH die vorangegangene Entscheidung des OLG Köln, dass der Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins gegen den Versandhandel aufgrund einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gerechtfertigt sei und verurteilte den Versandhandel außerdem auf Erstattung der Abmahnkosten.
Die Entscheidung zeigt, dass bei selbst extrem weit entfernten Herkunftsregionen ggf. eine differenzierte Abgrenzung der Regionsbezeichnung erforderlich sein kann.
Monika Ortlinghaus - Rechtsanwältin
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01-10-2016
Der schwerhörige Autofahrer
Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Autofahrer aufgrund eines Hörgerätes der Führerschein entzogen werden kann.
Folgender Fall lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Ein 85-jähriger Autofahrer, welcher ein Hörgerät trug, erschien bei der für ihn zuständigen Führerscheinbehörde und wollte seinen alten Führerschein gegen ein neueres Exemplar im Scheckkartenformat umtauschen.
Die zuständige Mitarbeiterin der Behörde stellte fest, dass der Autofahrer ein Hörgerät trug und forderte von diesem ein Gutachten von einem Arzt vorzulegen, in welchem dem Autofahrer die Fahreignung bescheinigt wurde.
Dies verweigerte der Autofahrer mit Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt unter dem AZ: 3 L 4/16.NW entschied.
Nach den dortigen Entscheidungsgründen ist eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache.
Dass bei dem Autofahrer auch andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorliegen, wäre nicht ersichtlich.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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24-09-2016
Kein Anspruch eines Betriebsrates auf einen gesonderten Telefon- und Internetanschluss
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 20.04.2016 - AZ: 7 ABR 50/14 - entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss bzw. einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat des Arbeitgebers entsprechendes verlangt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Arbeitgeber nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sei, unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Betriebsrat hatte dargelegt, dass ohne einen separaten Telefonanschluss bzw. Internetzugangs die abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung technischer Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber bestehen würde.
Das BAG sah in den Entscheidungsgründen des Beschlusses diesen Vortrag als nicht ausreichend an.
Es stellte darauf ab, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Gestellung von Informations- und Kommunikationstechnik bereits dadurch nachgekommen sei, indem er einen Telefonanschluss sowie einen Internetzugang über betriebliche Anschlüsse vermittele, die für alle Arbeitsplätze des Unternehmens benutzt würden.
Dies erachtete das BAG angesichts der vom Betriebsrat lediglich vorgetragenen abstrakten Gefahr des Missbrauchs technischer Kontrollmöglichkeiten für ausreichend. Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, wenn der Betriebsrat, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben war, eine konkrete Gefahr hierfür vorgetragen hätte, dass der Arbeitgeber die Nutzung des Telefons sowie des Internets durch den Betriebsrat überwachen würde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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26-08-2016
Alte Mietrückstände? Fristlose Kündigung berechtigt?
Die FrageKann ein Vermieter auch dann noch fristlos kündigen, wenn die Zahlungsrückstände bereits einige Monate her sind? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Situation
Eine Mieterin zahlt im Februar und April keine Miete. Im August mahnt ihr Vermieter die Mieten an. Die Zahlung bleibt aus. Im November kündigt der Vermieter dann fristlos das Mietverhältnis. Die Mieterin wehrt sich: Da zwischen Mietrückstand und fristloser Kündigung mehrere Monate lägen, habe sie nicht mehr damit rechnen können, dass ihr deswegen noch gekündigt würde.
Das Urteil >>>hier lesen Sie mehr:
Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt:
- sehen die Kündigungsvorschriften im Mietrecht keine zeitliche Beschränkung für eine fristlose Kündigung vor. Sie darf auf alle Mietrückstände gestützt werden, die nicht verjährt sind.
- muss berücksichtigt werden, dass der Vermieter sogar auf die Belange seiner Mieterin Rücksicht genommen hat, indem er ihr vor der Kündigung mit einer Mahnung die Möglichkeit gab, die Rückstände auszugleichen.
- sehen auch die spezialgesetzlichen Mietvorschriften im Hinblick auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung kein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters. Denn eine fristlose Kündigung wird laut ihnen erst dann unwirksam, wenn der Mieter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Kündigung den gesamten Zahlungsrückstand ausgleicht.
Pia Turek, Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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22-08-2016
Kein Erbschein gegenüber der Bank nötig: Testament reicht aus!
Nach dem Tod eines geliebten Menschen müssen Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer fertig werden, sondern finden sich gefangen in organisatorischen Notwendigkeiten - dazu gehören u.a. die Bestattung und die Wohnungsauflösung. Abgesehen vom persönlichen Einsatz stellen diese Dinge oft auch eine finanzielle Herausforderung dar. Wer da nicht selbst über Rücklagen verfügt, ist darauf angewiesen, schnell und möglichst kostengünstig auf das Erbe zugreifen zu können. Dieses berechtigte Interesse des Erben stärkt nun der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15 erneut:
Für den Nachweis des Erbrechts -gerade auch gegenüber Banken - ist ein Erbschein nicht erforderlich, wenn sich die Erbfolge aus einem eröffneten handschriftlichen Testament eindeutig ergibt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Fall:
Die Eltern von Sandra waren kurz nacheinander verstorben. Das zuständige Nachlassgericht eröffnete das privatschriftliche Berliner Testament, in dem die Eltern ihre Tochter Sandra zur Alleinerbin eingesetzt haben. Um die hohen Bestattungskosten und die Auflösung der Mietwohnung zu zahlen, muss Sandra nun dringend Geld vom Bankkonto der verstorbenen Eltern abheben, denn alleine könnte sie die Bestattungen und die Wohnungsauflösung nicht bezahlen. Gut, dass ihre Eltern bei der Bank zwei Tagesgeldkonten und ein Gemeinschaftskonto unterhielten. Schließlich ist es laut Testament ihr Geld, das sich auf den Konten befindet.
Sandra sucht also den Bankberater ihrer Eltern auf und legt ihm eine beglaubigte Abschrift des Testaments, in dem nur sie bedacht ist, sowie des Eröffnungsprotokolls vor. Sie bittet ihn, ihr das Guthaben aller Konten auszuzahlen. Der Bankmitarbeiter kennt zwar Sandra als Tochter der Verstorbenen. Dennoch verweigert er die Auszahlung mit der Begründung die Bank benötige zum Nachweis ihrer Erbenstellung noch einen Erbschein; nur durch diesen könne die Bank ausschließen, eine Auszahlung an den Falschen vorzunehmen. Doch darf die Bank Sandra den Zugriff auf die Konten bis zur Vorlage eines Erbscheins verwehren?
Da Sandra unter Zeitdruck ist, fordert sie beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein an und reicht ihn bei der Bank ein, um an das Geld zu kommen. Abgesehen davon, dass es mehrere Wochen gedauert hat, bis sie den Erbschein erhält, fallen hierfür auch noch - je nach Höhe des Nachlasses - nicht unbeträchtliche Kosten an. Die Bank lehnt hingegen eine Übernahme dieser Kosten ab. Doch ist das rechtens? Sandra hat so ihre Zweifel. Diese verstärken sich noch, als sie ihren Fall dem Nachbarssohn schildert, der gerade ein Praktikum in einer Anwaltskanzlei macht und ihr rät, sich auf jeden Fall anwaltlich beraten zu lassen.
Die Entscheidung
Im Besprechungstermin am nächsten Tag erklärt die Rechtsanwältin Sandra, dass sie mit ihren Zweifeln am Vorgehen der Bank recht gehabt hat: Als testamentarische Erbin ist Sandra in sämtliche Verträge der Eltern - insbesondere also auch in die, die zwischen der Bank und den Eltern bestanden - eingetreten. Somit ist die Bank verpflichtet, die Zahlungsanweisungen Sandras in Bezug auf die bestehenden Kontoguthaben auszuführen, als hätten deren Eltern selbst diese erteilt. Verweigert die Bank daher - wie geschehen - die Auszahlung, so verstößt sie gegen ihre Leistungstreuepflicht. Zwar mag ein solcher Verstoß gerechtfertigt sein, solange der Erbe sein Erbrecht der Bank gegenüber nicht nachweist und die Bank daher der Gefahr der Doppelzahlung aussetzt. Die Bank hätte jedoch von Sandra keinen Erbschein verlangen dürfen, da der Nachweis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in jeder anderen geeigneten Form erfolgen kann und daher durch die Vorlage des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk bereits erbracht wurde. Damit aber hat die Bank die mit der Erteilung des Erbscheins verbundenen Kosten unnötigerweise verursacht und diese daher zu erstatten.
Stefanie Graf, Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht Alexander Korzen, wissenschaftlicher Mitarbeiter
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01-07-2016
Haftung für rutschigen Fahrbahnbelag
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Motorradfahrer stets selbst haftet, wenn er auf einer nassen Fahrbahn zum Sturz kommt.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Ein Motorradfahrer war auf einer regennassen Landstrasse zum Sturz gekommen, was seine Ursache auch darin hatte, dass der Fahrbahnbelag an dieser Stelle nicht griffig genug war, was der zuständigen Behörde bekannt war.
Das OLG entschied durch Urteil - AZ: 11 U 166/14 - dass das beklagte Bundesland die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da im Bereich der Unfallstelle der Fahrbahnbelag bereits seit einigen Jahren nicht griffig genug war.
Es sei somit nicht gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten.
Das beklagte Bundesland hätte insofern mit einem Schild auf die Rutschgefahr hinweisen und ein Tempolimit festsetzen müssen.
Das Gericht hat somit dem gestürzten Motorradfahrer 75 % seines Schadens zugesprochen, 25 % seines Schadens trägt er selbst aufgrund der grundsätzlich bestehenden Betriebsgefahr seines Zweirades.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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11-06-2016
„Schlüsselfertig“ - Was der Bauherr wissen muss!
Hausprospekte (zumeist Hochglanzprospekte) und Bauverträge werben oft mit der Errichtung eines „schlüsselfertigen“ Hauses. Bauherren verstehen darunter zumeist, dass dieses Angebot uneingeschränkt gilt und sie ein komplett fertiges Haus erhalten. Doch die Rechtsprechung legt den Begriff „schlüsselfertig“ in vielen Fällen anders aus.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Begriff „schlüsselfertig“ ist nicht klar definiert
Üblicherweise wird dem Angebot zur „schlüsselfertigen“ Errichtung eines Bauwerkes eine Bau- und Leistungsbeschreibung beigefügt und diese vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarung und was in ihr konkret festgelegt ist, umreißt den Begriff „schlüsselfertig“. Mit der Einbeziehung der Bau- und Leistungsbeschreibung in den Bauvertrag gilt, was im Einzelnen vereinbart wurde, was vom Bauunternehmer zu dem vereinbarten Preis geschuldet ist. Bauherren sind dann regelmäßig frustriert, wenn sich aus einer ungenauen Bau- und Leistungsbeschreibung trotz versprochener „Schlüsselfertigkeit“ im Endeffekt unvorhergesehene Mehrkosten ergeben.
Worauf es ankommt:
Es kommt auf die Auslegung des Begriffs „schlüsselfertig“ an. Gerichtsurteile meinen nahezu übereinstimmend, dass zur Definition jeweils der gesamte Vertragsinhalt heranzuziehen ist. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat schon im Jahre 2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass beim Angebot „schlüsselfertig“ nicht automatisch zu Lasten des Unternehmers von einer grundsätzlich pauschalierten Leistung ausgegangen werden kann. Keinesfalls, so der BGH, erschließt sich der Inhalt einer Leistungsverpflichtung aus einem phrasenhaften Begriff wie „schlüsselfertig“ oder „komplett“, sondern immer aus dem Vertragsinhalt – und damit aus der Bau- und Leistungsbeschreibung.
Fehler vermeiden:
Bau- und Leistungsbeschreibungen gründlich prüfen Private Bauherren müssen die Bau- und Leistungsbeschreibung, das „Herzstück“ des Vertrages, gründlich prüfen. Wichtig ist, dass alle Leistungen, Baustoffe und Materialien sowie der Qualitätsstandard vollständig beschrieben sind. Alles, was zu allgemein formuliert ist (z.B. „Markenfabrikat“) , und alles, was in der Bau- und Leistungsbeschreibung fehlt, muss hinterfragt werden. Erst dann kann der Bauherr beurteilen, ob der zu zahlende Preis für die vereinbarte Leistung angemessen ist.
Wichtig: Mit professioneller Hilfe verhandeln
Der Bauunternehmer schuldet nur das, was in Bau- und Leistungsbeschreibungen enthalten ist. Deshalb sollte ggfls. vor Unterzeichnung des Bauvertrages ein unabhängiger Experte hinzugezogen werden, der die angebotene Baubeschreibung analysiert und für den Bauherrn verständlich erläutert. Bauherren sollten ihre Erwartungen an Vertragsgegenstand und Festpreis definieren. Danach sollte die Bau- und Leistungsbeschreibung gemeinsam mit Unternehmer und beauftragtem Experten verhandelt und konkretisiert werden.
Achtung:
Erst unterschreiben, wenn alles vollständig ist Bauherren sollten einen Vertrag erst unterschreiben, wenn das, was in der Baubeschreibung enthalten ist, verstanden wurde und aus ihrer Sicht vollständig ist. Denn: Der Unternehmer schuldet nur Leistungen, die in der Bau- und Leistungs-beschreibung konkret beschrieben wurden. Nicht darin enthaltene Leistungsbilder sind nicht geschuldet, auch wenn der Begriff „schlüsselfertig“ in den Angebotsunterlagen enthalten war.
Praxistipp:
Die Konsequenz aus der Rechtsprechung ist, dass Unklarheiten und Unvollständigkeiten der Baubeschreibung Bauherren belasten und zu Mehrkosten führen, die in der Regel nicht kalkuliert sind. Deshalb muss die Bau- und Leistungsbeschreibung alle notwendigen und gewünschten Leistungen enthalten. Auf den Begriff „schlüsselfertig“ dürfen sich Bauherren nicht verlassen.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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05-06-2016
Tücken beim Wohnungskauf - Aufklärungspflichten des Verkäufers!
In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 17.12.2015 – 22 U 272/13) hat sich das Kammergericht Berlin zum Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Verkauf von Wohneigentum geäußert.
In dem aktuellen Fall hat der Verkäufer eine Wohnung (Sondereigentum) nebst dem über der Wohnung befindlichen Dachraum (Sondernutzungsrecht) veräußert. Insgesamt wurde die Wohnung in dem beigefügten Exposé mit 272 qm beworben.
>>>hier lesen Sie mehr:
Nach Erwerb der Immobilie stellte der Käufer fest, dass in der Wohnungseigentümergemeinschaft diskutiert wurde, den Rückbau des zur Wohnnutzung ausgebauten Dachraumes zu verlangen. Dies bedeutet, dass ca. die Hälfte des vorhandenen Raumes von dem Erwerber nicht mehr als Wohnraum genutzt werden kann.
Dem Erwerber ist zwar vor Unterzeichnung des Kaufvertrages die Teilungserklärung übergeben worden, aus dieser ergab sich auch, dass der Dachraum lediglich als Bodenraum bezeichnet wurde, so dass gerade keine Wohnnutzung davon umfasst war. Ebenfalls gab es Diskussionen zwischen den Wohnungseigentümern, dass diese den Rückbau in den ursprünglichen Zustand vor der Wohnnutzung verlangen wollten.
Allerdings hatte der Verkäufer eine Baugenehmigung, die ihm gestattete, den Dachraum zu Wohnzwecken umzubauen. Diese Baugenehmigung ist dem Erwerber ebenfalls übergeben worden, so dass dieser davon ausgehen durfte, dass die Wohnnutzung gestattet ist.
Allerdings kann eine solche öffentlich- rechtliche Genehmigung die Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung nicht außer Kraft setzen. Die übrigen Wohnungseigentümer können demnach jederzeit verlangen, dass dieser Dachraum nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird.
Das Kammergericht sieht in dem Umstand, dass bereits Gespräche zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern geführt werden, ein Unterlassen der Wohnnutzung zu verlangen, eine aufklärungspflichtige Tatsache.
Klärt der Verkäufer nicht vollständig hierüber auf, macht er sich gegenüber dem Erwerber schadenersatzpflichtig.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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26-05-2016
Recht am Abend am 16.06.2016 für Architekten und Ingenieure
Im Rahmen unserer Vortragsreihe „Recht am Abend“ werden wir uns am 16.06.2016 mit zwei Themen befassen, die für Architekten und Ingenieure aber auch für Bauherrn permanent von großer Bedeutung sind:
• Der Abnahme der Architekten - /Ingenieurleistung
• Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquise und vertraglichem Honoraranspruch.
Immer wieder ist festzustellen, dass Architekten und Ingenieure der Abnahme Ihrer Leistung keine oder allenfalls nur eine sehr untergeordnete Bedeutung beimessen, obwohl die Abnahme seit der HOAI 2013 in § 15 Abs.1 als Fälligkeitsvoraussetzung ausdrücklich genannt wird.
Die Abgrenzung von unentgeltlicher Akquise und entgeltlichem Vertrag werden wir anhand einiger einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen deutlich machen.
Wir berichten in kompakter Form und zeigen Lösungswege auf. Der Vortrag wird durch ein Skript unterlegt.
Sollten Sie Interesse an unserer Veranstaltung haben, wenden Sie sich bitte an Frau U. Schröer unter schroeer@hd-anwalt.de.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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14-05-2016
Internetrecht: Keine Haftung für Besucher
- Aktuelles BGH-Urteil vom 12.05.2016 zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses -
In dem Verfahren I ZR 86/15 ging es um den Sachverhalt, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses ihren volljährigen Besuchern das Passwort ihres WLAN-Routers mitgeteilt hatte. Die Besucher surften hierüber im Internet und nutzten eine Tauschbörse zum Austausch von Filmmaterial. Bei der Nutzung dieser Tauschbörse machten sie einen Film der Öffentlichkeit zugänglich, indem sie Zugriff auf diesen Film über das Internet ermöglichten. Hierin liegt eine Urheberrechtsverletzung, für welche die Inhaberin des Internetanschlusses haftbar gemacht werden sollte.
>>>hier lesen Sie mehr:
Hierzu entschied nun der BGH, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht dieser Personen trifft und er daher nicht für Rechtsverstöße dieser Personen haftet. Anders würde der Fall dementsprechend liegen, wenn die genannten Personen dem Inhaber des Anschlusses zu erkennen geben, dass sie eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses beabsichtigen. In diesem Falle wäre der Anschlussinhaber selbstverständlich durchaus verpflichtet, einzugreifen. Grundsätzlich darf man aber darauf vertrauen, dass volljährige Nutzer wissen, dass die Internetnutzung nicht in rechtsverletzender Weise geschehen darf.
Zu beachten ist allerdings, dass das vorbezeichnete Urteil sich auf volljährige Nutzer des Anschlusses bezieht. Minderjährige Nutzer sind hingegen im Regelfall vom Anschlussinhaber darüber zu belehren, dass sie bei der Internetnutzung keine Rechtsverletzungen begehen dürfen, dies ist ferner grundsätzlich auch vom Anschlussinhaber zu überwachen. Allerdings wird auch hier differenziert hinsichtlich des Alters der minderjährigen Nutzer. Je weiter sich diese der Volljährigkeit nähern, desto mehr kann der Anschlussinhaber darauf vertrauen, dass die Nutzer seines Anschlusses, wenn sie einmal über die rechtlichen Risiken informiert sind, diese auch beachten. Dann werden die Kontrollpflichten des Anschlußinhabers geringer bis zum vollständigen Entfallen. So kann der Anschlussinhaber häufig auch bei Minderjährigenkonstellationen entlastet werden und haftet dann nicht für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen.
Monika Ortlinghaus - Rechtsanwältin
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04-05-2016
Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlages
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe ein Zuschlag für Nachtarbeitszeit angemessen war.
Der Kläger des Verfahrens war als Lkw-Fahrer in einem Pakettransportdienst beschäftigt. Seine Arbeitszeit begann in der Regel um 20.00 Uhr und endete am nächsten Morgen um 6.00 Uhr.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die Arbeitgeberin war nicht tarifgebunden, sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn von zuletzt 20 %.
Der Kläger begehrte mit der Klage die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % vom Stundenlohn zu zahlen oder ihm einen Freizeitausgleich von 2 Arbeitstagen für 90 geleistete Arbeitsstunden zu gewähren.
Das BAG hat der Klage mit Urteil vom 09.12.2015 - AZ: 10 AZR 423/14 - stattgegeben.
Das BAG begründete das Urteil damit, dass ein Nachtarbeiter grundsätzlich nach der Regelung des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden habe.
Regelmäßig sei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen.
Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleiches käme dann in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestünde, wohingegen besondere Belastungen im umgekehrten Fall zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen würden.
Eine erhöhte Belastung liegt nach den Feststellungen des BAG dann vor, wenn ein Arbeitnehmer Dauernachtarbeit zu leisten hat.
In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.
Da der Kläger durchgehend Nachtarbeit leistete, sprach ihm das BAG einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn für die Zeiten zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens zu.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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01-05-2016
Vorsicht bei der Bauabnahme
Endlich! Nach 15 Monaten Bauzeit stehen die eigenen vier Wände - sogar innerhalb der vertraglich vereinbarten Bauzeit. Vor dem Einzug (und gegebenenfalls Zahlung einer etwaigen Schlussrate) muss der Bauherrn (oder Erwerber einer Neubau - Eigentumswohnung vom Bauträger) eine wesentliche Pflicht gegenüber dem Bauunternehmer (oder dem Bauträger) erfüllen, die mit weitreichenden Rechtsfolgen verbunden ist: Die rechtsgeschäftliche Abnahme. Eine Verweigerung der Abnahme oder deren zu nachlässig Handhabung kann fatale Konsequenzen in rechtlicher und damit auch in finanzieller Hinsicht haben.
>>>hier lesen Sie mehr:
Das Problem
Der Bauherr sollte der Abnahme der Werkleistung des Unternehmers größter Aufmerksamkeit schenken, da mit der Abnahme erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind: Umkehr der Beweislast bezüglich Mängel, Beginn der Gewährleistungsfrist, Fälligkeit restlicher Werklohnansprüche (Kaufpreisrate beim Erwerb vom Bauträger).
Die rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistung, d.h. deren Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht und mängelfrei ist eine vertragliche Hauptpflicht des Bauherrn (§ 640 Abs. 1 BGB). Verweigert der Bauherr die Abnahme gegenüber dem Unternehmer ohne Grund, kann dieser die Abnahme oder sogar restlichen Werklohn einklagt. Letztendlich entscheidend ist die Abnahmefähigkeit!
Da mit der Abnahmeerklärung das Anerkenntnis des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht verbunden ist, sollte der Bauherr einem Abnahmeverlangen des Unternehmers nur dann nachkommen, wenn das Bauwerk auch tatsächlich im Wesentlichen mängelfrei erstellt ist.
Häufige Fehler
Die Abnahme ohne Sachverständigen:
Eine derart wichtige Rechtshandlung wie die Abnahme sollte ein Bauherr/Erwerber nicht ohne einen Sachverständigen durchführen. Nur ein Bauersachverständiger (Ingenieur oder Architekt) verfügt über die fachliche Kompetenz zu entscheiden, ob das Bauwerk tatsächlich entsprechend der vertraglich geschuldeten Leistungsbeschreibung mangelfrei erstellt wurde.
Die stillschweigende Abnahme:
Die Abnahme kann ausdrücklich, insbesondere schriftlich aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Ein schlüssiges Verhalten des Bauherrn kann beispielsweise in dessen Einzug in das Haus zu sehen sein, sofern sich aus dem Gesamtverhalten des Bauherrn ergibt, dass er das Bauwerk als im Wesentlichen mangelfrei anerkennt. Erklärte der Bauherr bei Bezug des Bauwerks keine Vorbehalte oder rügt nicht von ihm festgestellte Mängel, gilt die Abnahme als konkludent erfolgt. Stellt der Bauherr also bei Bezug des Hauses Mängel fest, muss er diese dokumentieren, d.h. schriftlich gegenüber dem Unternehmer festhalten und dadurch zum Ausdruck bringen, dass er das Bauwerk nicht als mangelfrei anerkennt.
Die Zwischen- oder Teilabnahme:
Da mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt, kann vor Teilabnahmen nur gewarnt werden. Häufig versuchen Unternehmer, eine Teilabnahme zu bewirken, was im Ergebnis dazu führt, dass unterschiedliche Gewährleistungsfristen laufen, bzw. Gewährleistungsfristen unterschiedlich ablaufen. Es sollte nur eine Gesamtabnahme nach Fertigstellung erfolgen mit der Folge, dass eine einheitliche Gewährleistungsfrist zu laufern beginnt!
Die unvorbereitete Abnahme:
Angesichts der erheblichen Bedeutung der Abnahme und der mit dieser verbundenen rechtlichen Folgen ist jeder Bauherr gut beraten, wenn er sich auf die Abnahme sorgfältig vorbereitet. Vor dem eigentlichen Abnahmetermin mit dem Unternehmer sollte der Bauherr mit einem Sachverständigen eine Begehung des Bauwerkes durchführen, um bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandene Mängel zu dokumentieren. Es empfiehlt sich ggf. auch eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Berater, was sogar teilweise von Bauunternehmen und Bauträgern im Vertrag ausdrücklich mit angeboten wird. Ziel der Vorbegehung und der Vorbesprechung mit einem Sachverständigen sollte ein detailliertes Mängelprotokoll sein, dass dann im Einzelnen bei der Abnahmeverhandlung mit dem Unternehmer „abgearbeitet“ wird, zudem dazu dient, dass bei der Abnahme nichts vergessen wird.
Die fehlenden Dokumentation:
Es versteht sich eigentlich von selbst, dass bei der Abnahme mit dem Unternehmer festgestellte Mängel und auch noch nicht erbrachte Werkleistungen schriftlich festgehalten werden. Hierzu dient das Abnahmeprotokoll, das meistens vom Bauunternehmer bereitgestellt und vorgelegt wird. Das Abnahmeprotokoll muss zwingend das Datum der Abnahme und die Teilnehmer enthalten; ferner müssen sämtliche festgestellten Mängel aufgelistet werden, ggf. unter Angabe eines Datums, bis wann die Mängel beseitigt werden. Aufzunehmen ist zudem, dass sämtliche Ansprüche bezogen auf Mängel vorbehalten bleiben, dass auch die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe ebenfalls vorbehalten bleibt. Letztlich ist das Abnahmeprotokoll von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Dem Abnahmeprotokoll kommt auch große Bedeutung für den Fall zu, dass es zwischen den Parteien eines Bauvertrages später etwa wegen Mängeln zu einem Streit kommt.
Praxistipp:
Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls ist eine Rechtshandlung mit erheblichen Folgen. Aus diesem Grunde müssen Ansprüche (z.B. Mängelansprüche) grundsätzlich schriftlich erklärt/vorbehalten werden, da ansonsten mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls diese verwehrt sind, insbesondere wenn Abnahme trotz bekannter Mängel erfolgt. Dementsprechend sind Vorbehalte betreffend die Geltendmachung von Mängeln im Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Wird in Kenntnis eines Mangels ohne Vorbehalt die Abnahme erklärt, verliert der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche (§ 640 Abs. 2 BGB). Da die Abnahme der Werkleistung auch zur Umkehr der Beweislast führt, sollte bei der Abnahme erreicht werden, dass der Unternehmer die im Protokoll festgehaltenen Mängel anerkennt. Dies muss ausdrücklich schriftlich vermerkt werden.
Hinsichtlich der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel stehen dem Bauherrn Ansprüche auf Beseitigung zu. Gerät der Unternehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug, können die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, sofern der Bauherr zuvor dem Bauunternehmer eine angemessene Frist für die Mangelbeseitigung gesetzt hat. Ersatzvornahme heißt, dass der Bauherr die erforderlichen Arbeiten zur Mangelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen erledigen lassen kann, insoweit anfallenden Kosten dem Unternehmer in Rechnung stellen oder den für die Mangelbeseitigung anfallenden Betrag von einer etwaigen restlichen Werklohnforderung in Abzug zu bringen kann.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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02-04-2016
Verspätete Heizkostenabrechnung – Muss der Vermieter seine Forderung abschreiben?
Es liegt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, nach der ein Mieter auch dann zur Zahlung einer Nachforderung aus einer Heizkostenabrechnung verpflichtet ist, wenn die Abrechnung verspätet erfolgt.
Allerdings lag dieser Entscheidung (BGH Urteil v. 20.01.2016 – VIII ZR 152/15) ein Sonderfall zugrunde.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Mietvertrag wurde bereits im Jahr 1980 geschlossen und enthielt die Klausel, dass der Vermieter
„spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres […] über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen (ist)“.
Da laut dem Mietvertrag die Heizperiode Ende April endete, hatte der Vermieter lediglich zwei Monate für die Erstellung der Heizkostenabrechnung Zeit.
Im vorliegenden Fall hat der Vermieter die Heizkostenabrechnung nicht rechtzeitig erstellt und der Mieter verweigerte die Nachzahlung.
In diesem Fall ging es also darum, ob die Regelung im Mietvertrag eine Ausschlussfrist für die Abrechnung bestimmt. Dies hat der BGH nun verneint. Eine Ausschlussfrist wie sie § 556 Abs. 3 BGB vorsieht, ist im Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Regelung nicht enthalten, so dass der Mieter lediglich das Recht hat, nach Ablauf der Abrechnungsfrist laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten oder eine Erstattung der für den Abrechnungszeitraum bereits geleisteten Vorauszahlungen zu verlangen.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Bei Mietverträgen, die nach September 2001 geschlossen wurde, gilt § 556 BGB. Demnach hat der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Bei Verspätung der Abrechnung sind Nachforderungen des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen. Die nunmehr geltenden Fristen sind also seitens des Vermieters unbedingt zu beachten.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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29-03-2016
Des einen Last, des andren Freud - das (dingliche) Wohnrecht
Es waren einmal zwei Brüder - Kain und Abel -, denen zusammen eine Immobilie gehörte. Als Abel heiratete und mit seiner Frau zusammen in die großzügig bemessene Erdgeschosswohnung zog, übertrug ihm der im Obergeschoss wohnende Kain seinen Miteigentumsanteil - jedoch nicht, ohne sich ein lebenslanges Wohnungsrecht an „seiner“ Wohnung vorzubehalten. Bei der Eigentumsumschreibung wurde auch dieses Wohnrecht im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
Diese Konstellation ergibt sich oft auch dann, wenn Eltern die Familienimmobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge auf eines Ihrer Kinder übertragen, sich jedoch - verständlicherweise - für Ihren Lebensabend das vertraute Dach über dem Kopf sichern möchten.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die sich hieraus ergebende Situation ist jedoch für die Beteiligten nicht selten ein unvorhergesehener, erheblicher Konfliktherd. So trägt der Eigentümer in der Regel sämtliche Kosten und Lasten (jedenfalls soweit es sich um die nutzungsunabhängigen Grundstückslasten handelt), während er wegen des bestehenden Wohnrechts an einer sinnvollen Bewirtschaftung oder Verwertung gehindert ist, wohingegen der Wohnberechtigte solchen wirtschaftlichen Zwängen von vornherein nicht unterworfen ist.
Nicht von ungefähr kommt es da, dass die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch des Immobilieneigentümers auf Aufgabe des Wohnungsrechts besteht, immer wieder auch die Gerichte beschäftigt.
Da das deutsche Recht etwa eine Kündigung des dinglichen Wohnungsrechts hingegen nur zulässt, wenn diese Möglichkeit als Inhalt des dinglichen Rechts ausdrücklich vereinbart wurde, bleibt für einen derartigen Anspruch argumentativ oftmals nur ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Bundesgerichtshof jedoch hat bislang - und selbst in dem zuletzt entschiedenen Fall der zwei Brüder - offen gelassen, ob und unter welchen Umständen ein Aufgabeanspruch überhaupt denkbar sei.
Dabei lag die Unzumutbarkeit zumindest der weiteren Ausübung des Wohnungsrechts durch Kain auf der Hand, nachdem dieser seinen Bruder Abel, den Immobilieneigentümer, im Streit mit dem Messer erstochen und dafür wegen Totschlags verurteilt worden war; bedeutete dies doch, dass die Frau des Getöteten weiterhin mit dem Täter unter einem Dach hätte leben müssen.
Allerdings sah der Bundesgerichtshof selbst in diesem drastischen Fall keine Grundlage dafür, Kain das Wohnungsrecht gänzlich zu entziehen. Vielmehr löste der BGH den Fall dahingehend, dass Kain als Folge des gesetzlich in § 1020 BGB normierten Rücksichtnahmegebots, die Wohnung dann eben nicht mehr selbst nutzen dürfe, sondern stattdessen ja Dritten überlassen könne.
Dieses Ergebnis erscheint zumindest für eine Vielzahl streitiger Auseinandersetzungen um ein Wohnungsrecht unbefriedigend - weil nicht übertragbar. Schließlich ist die Überlassung an Dritte zumeist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit gerade nicht gestattet, um Fremdvermietung im eigenen Haus zu verhindern. Wie sähe die Abwägung dann aus, wenn ein Verbot der Eigennutzung einem Verlust des Wohnrechts gleichkäme. Dürfte dann der Wohnberechtigte von seinem Recht weiter Gebrauch machen - oder wäre der Eigentümer verpflichtet, einer Überlassung an Dritte zuzustimmen, wenn ihm das Leben unter einem Dach mit dem Inhaber des Wohnrechts unzumutbar ist?
Auch wenn es sich sicherlich bei dem vom 5. Zivilsenat des BGH am 11.03.2016 (Az: V ZR 208/15) entschiedenen Fall um einen sehr drastischen Einzelfall handelt, zeigt gerade dieser doch eindrücklich, dass eine befriedigende Konfliktlösung im Sinne der Beteiligten und insbesondere des Eigentümers - erst recht bei weniger krassen „Streitigkeiten“ - auf der Grundlage des gesetzlichen Regelwerks nicht zu erwarten ist.
Echte Handlungsfähigkeit vermag insoweit allein eine durchdachte inhaltliche Ausgestaltung des Wohnungsrechts zu schaffen, die Handlungsoptionen für etwaige Konfliktfälle bereithält.
So sinnvoll eine Eigentumsüberschreibung unter Wohnrechtsvorbehalt z.B. im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge erscheinen mag, lohnt es daher allemal, der konkreten Ausgestaltung dieses Wohnungsrechtes besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen - und anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin
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17-03-2016
Kündigung aufgrund privaten Surfens im Internet
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil - AZ: 5 Sa 657/15 -entschieden, dass privates Internetsurfen während der Arbeitszeit zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
Es sei einem Arbeitgeber bei Verdacht auf eine unerlaubte Internetnutzung gestattet, ohne Wissen oder Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf dessen Dienstrechners zu kontrollieren.
>>>hier lesen Sie mehr:
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber überprüft, ob ein Arbeitnehmer von seinem dienstlichen Rechner aus das Internet unerlaubt benutzt habe.
Dem Arbeitnehmer war ein solcher Gebrauch nur in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen gestattet worden.
Aus dem überprüften Browserverlauf ergab sich, dass der Arbeitnehmer den Computer während der Arbeitszeit in einem Umfang von 5 Tagen binnen 30 Tagen privat genutzt hatte.
Hieraufhin hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Die Kündigung war berechtigt, wie das LAG entschied, da der Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit einen Arbeitszeitbetrug zu Lasten des Arbeitgebers begangen hätte.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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10-03-2016
Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29.09.2015 - AZ: 9 AZR 170/14 - entschieden, dass ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch auch vererbbar ist.
Das BAG urteilte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch sei und von den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber dessen Arbeitgeber geltend gemacht werden kann.
Mit diesem Urteil hat sich das BAG einer bereits zuvor ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2014 angeschlossen, der seinerzeit geurteilt hatte, dass ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt wird, welcher den Erben zusteht.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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05-03-2016
Nutzung von Handyladekabel während Autofahrt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es erlaubt sei, während einer Fahrt, das Handy an ein Ladekabel anzuschließen.
Das Oberlandesgericht entschied unter dem Aktenzeichen 2 SS (OWi) 290/15, dass das Anschließen eines Ladekabels an ein Handy unter das Handyverbot am Steuer fallen würde und verurteilte dafür den Fahrer des Autos zu einem Bußgeld von € 60,00.
In der Begründung wurde angeführt, dass die Nutzung eines Handys laut Straßenverkehrsordnung für einen Fahrzeugführer verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse.
Hierdurch würde gewährleistet, dass der Fahrer die Hände für das Steuer des Fahrzeuges frei habe, was während eines Anschließens eines Kabels nicht der Fall wäre.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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24-02-2016
Der Restschadensersatzanspruch im Urheberrecht
LG Berlin:
Urteil zur Verjährung im Urheberrecht und der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des „deliktischen“ Bereicherungsanspruchs
>>>hier lesen Sie mehr:
Leitsätze:
1. Mit Urteil vom 19.01.2016 hat die 15. Zivilkammer des Landgericht Berlin- Mitte unserer Auffassung folgend entschieden, dass sich die Verjährung des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Absatz 2 UrhG gemäß § 102 Satz 1 UrhG nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB richtet. Somit gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB und nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB.
2. Weiter unserer Ansicht folgend wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer einer Produktions- und Vertriebsfirma für Musik und Musikbild-Tonträger (GmbH) nicht persönlich die Nutzung von Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten im Sinne des § 812 BGB oder §§ 102 Satz 2, 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB „erlangt“. Hierzu unterscheidet das Landgericht zwischen der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH und dessen persönlicher Bereicherung. Die Haftung für fehlende Lizenzen im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB bzw. des „deliktischen“ Bereicherungsanspruchs nach §§ 102 Satz 2, 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB wurde hier auf die GmbH beschränkt. Da der handelnde Geschäftsführer der GmbH „lediglich“ die Nutzung der Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte verschafft und nicht persönlich die Nutzung an diesen Rechten erlangt hat, reicht allein die Stellung als Geschäftsführer zur bereicherungsrechtlichen Inanspruchnahme nicht aus.
Der „deliktische“ Bereicherungsanspruch, auch bekannt als Restschadensersatzanspruch:
Bei dem Restschadensersatzanspruch nach §§ 102 Satz 2, 97 Absatz 2 UrhG, auch bekannt als „deliktischer“ Bereicherungsanspruch, handelt es sich um einen „Abschöpfungsanspruch“ des Geschädigten. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist reduziert sich der Umfang des eigentlichen Schadensersatzanspruchs nach § 97 II UrhG auf den Umfang eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs. Als Folge daraus kommt es bei diesem Anspruch im Umfang ebenfalls auf das „erlangte Etwas“ im bereicherungsrechtlichen Sinne an. Erst bei einer vorhandenen Bereicherung schlägt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB durch.
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Nurefsan Özdemir - wissenschaftliche Mitarbeiterin
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20-02-2016
Bauherrn und Architekten : Vorsicht bei insolvenzbedingter Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B
§ 8 Abs. 2 VOB/B sieht vor, dass der Auftraggeber den Bauvertrag ohne Angabe weiterer Gründe kündigen kann, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Das OLG Frankfurt/Main hat in einem Urteil vom 16.03.2015 diese so genannte insolvenzbedingte Kündigung mit dem Argument gekippt, dass diese Regelung der VOB/B mit der Insolvenzordnung als vorrangigem Gesetzt, insbesondere mit dem Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters nicht vereinbar, von daher unwirksam sei (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2015 - 1 U 38/14).
>>>hier lesen Sie mehr:
Diese Entscheidung des OLG Frankfurt/Main ist zwar noch nicht rechtskräftig, derzeit beim BGH (Bundesgerichtshof) anhängig; allerdings muss davon ausgegangen werden, dass der BGH sich der Meinung des OLG Frankfurt/Main anschließt, da insbesondere bereits ein anderer Senat des BGH im Zusammenhang mit Lieferungsklauseln für den Strombezug insolvenzbedinget Kündigungen für unwirksam erachtet hat.
Der BGH hat in dem Urteil betreffend Stromlieferung eine insolvenzabhängige Lösungsklausel/ Kündigungsmöglichkeit nur dann für rechtlich unbedenklich erachte, wenn diese einer gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit entspricht. Unwirksam sind daher solche Kündigungsklauseln, die dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht einräumen, obwohl „nur“ Insolvenz angemeldet worden ist.
Die InsO schützt grundsätzlich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters § 119 InsO, in dem dort bestimmt wird, dass diese Wahlrecht entgegenstehende Vereinbarungen oder Bestimmungen unwirksam sind.
Die Regelung in § 8 Abs. 2 VOB/B sieht aber gerade von Ihrer Ausgestaltung und dem Wortlaut her vor, dass sich der Auftraggeber ohne Rücksicht auf das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht des Insolvenzverwalters von dem Bauvertrag lösen kann.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B in der ausstehenden Entscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass diese mit den Regelungen in der Insolvenzordnung (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) nicht vereinbar und damit unwirksam sind.
Praxishinweis:
Jeder Bauherr und Architekt sollte äußerste Vorsicht bei der Kündigung eines Bauvertrages aufgrund Insolvenz des Auftragnehmers walten lassen. Es ist zu empfehlen, dass der Architekt, der mit der Bauleitung beauftragt ist, seinen Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine entsprechende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zur Vereinbarkeit des § 8 Abs. 2 VOB/B mit der Insolvenzordnung und damit dessen Wirksamkeit aussteht.
Der bauleitende Architekt muss seinem Auftraggeber empfehlen, eine Kündigung des Bauvertrages gegenüber dem Auftragnehmer auf Leistungsverzug (§ 8 Abs. 3 I. V. M. § 5 Abs. 4 VOB/B) zu stützen. Von einer Kündigung, die sich ausschließlich auf die Einleitung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers stützt, muss dringend abgeraten werden.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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12-02-2016
Helmpflicht für Turbanträger?
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es aus religiösen Gründen erlaubt sei, einen Turban anstatt eines Motorradhelmes zu tragen.
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Dem Fall lag ein Antrag eines gläubigen Sikh zugrunde, welcher aus religiösen Gründen keinen Helm tragen wollte, da sich dies mit dem Tragen seines Turbans nicht in Einklang bringen ließe.
Für die Mitglieder der Sikhs sei es üblich, sich aus Respekt vor ihrem Schöpfer niemals die Haare zu schneiden und den Kopf mit einem Turban zu bedecken.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat unter dem Aktenzeichen 6 K 2929/14 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Religionsfreiheit nicht von der Helmpflicht beeinträchtigt würde.
Die Helmpflicht führe nicht dazu, dass religiöse Freiheiten geschmälert würden. Der Antragsteller wäre durch das Tragen des Helms nicht dazu gezwungen, sein Haar in der Öffentlichkeit zu entblößen, er hätte immernoch die Möglichkeit, das Haar unter dem Helm mit einem Tuch oder einer Mütze zu bedecken.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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05-02-2016
Kappungsgrenze ist auch bei Wohnflächenabweichung zu beachten
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/15) entschieden, dass auch bei tatsächlichen Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche bei Mieterhöhungsverlangen die Kappungsgrenze zu beachten ist.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Die Vermieterin vermietete eine Wohnung, im Mietvertrag war die Größe mit 156 qm angegeben. Tatsächlich ergab eine Wohnflächenberechnung eine Größe von 210 qm, mithin eine Abweichung von ca. 33 %.
Die Vermieterin war nunmehr der Auffassung, dass sie die Miete nicht nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben dürfte, sondern auch zu einer Anhebung aufgrund der tatsächlichen Wohnungsgröße befugt sei.
Dies hat der BGH verneint. Wenn in einem Mietvertrag eine geringere Wohnfläche vereinbart ist als tatsächlich vorliegt, dann ist bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die Kappungsgrenze zu beachten. Der jeweilige Vermieter muss also die zur Ermittlung der Mieterhöhung die aktuell (nach Mietvertrag) geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüberstellen. Die tatsächliche Wohnfläche darf nicht berücksichtigt werden.
Insofern liegt das Risiko auf Seiten der Vermieter, im Mietvertrag die korrekte Wohnungsgröße anzugeben.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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30-01-2016
Abstandmessung durch die Polizei
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Video, das den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zeigt, eine Mindestmessstrecke nachzuweisen hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer mit 124 km/h die Autobahn befahren und hierbei nicht den erforderlichen Abstand von 62 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.
>>>hier lesen Sie mehr:
Durch die Polizei wurde der Vorgang lediglich über eine Streck von 17 m protokolliert.
Der kontrollierte Fahrer argumentierte, dass eine Abstandsunterschreitung ihm nur dann vorgeworfen werden könnte, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 m oder mehr als 3 Sekunden vorliegen würde.
Dies wäre in seinem Fall nicht feststellbar gewesen, da er in dem Video teilweise von einem anderen Auto verdeckt wurde.
In der Entscheidung des OLG Hamm, AZ: 3 RBs 264/14 war es ausreichend, dass der kontrollierte Fahrer einmal zu dicht aufgefahren sei, eine Mindestmessstrecke sei nicht erforderlich gewesen.
Nach dieser Entscheidung des Gerichtes werden sich Verkehrsteilnehmer zukünftig nur noch schwer herausreden können, dass die Abstandmessung fehlerhaft gewesen sei.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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23-01-2016
Das Ende aller Nachbarschaftshilfe?
Wer kennt die Situation nicht? Der Nachbar fährt in den Urlaub und bittet Sie, währenddessen die Blumen zu gießen. Die Absprache besteht seit vielen Jahren und wurde in der Vergangenheit auch immer von beiden Seiten erfüllt. Doch was passiert, wenn der Nachbar bei Verrichtung dieser kleinen Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht? Wer haftet?
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 17.11.2015 - 9 U 26/15) der Nachbar.
Folgendes war geschehen:
>>>hier lesen Sie mehr:
Der mit dem Blumengießen beauftragte Nachbar bewässerte den Garten, nutzte hierfür das Wasser aus dem Gartenteich. Absprachegemäß sollte dieser Teich dann anschließend wieder mittels eines Gartenschlauches aufgefüllt werden. Hieran hat sich der Nachbar gehalten, allerdings vergessen, das Wasser nach dem Befüllen wieder abzustellen, so dass der Keller des verreisten Nachbarn volllief und einen hohen Sachschaden verursachte. Nunmehr wird der hilfsbereite Nachbar auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen.
Zu Recht?
Nach der Auffassung des OLG Hamm zutreffender Weise. Diese Nachbarschaftshilfe stellt eine alltägliche, unentgeltlich erbrachte Gefälligkeit eines intakten nachbarschaftlichen Verhältnisses dar. Dies reicht allerdings nicht aus, um eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz anzunehmen. Insofern haftet der hilfsbereite Nachbar bereits bei leichtester Fahrlässigkeit.
Gegen diese Haftung kann sich nur zur Wehr setzen, wer bei Übernahme der Gefälligkeit einen Haftungsverzicht mit dem Nachbarn vereinbart.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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16-01-2016
Benutzung einer Blitzer-App auf dem Handy
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO dann erfüllt ist, wenn während der Fahrt eines Pkws im Verkehr auf einem betriebsbereiten Mobiltelefon eine sogenannte Blitzer-App aufgerufen ist.
Nach der vorstehenden Regelung ist es verboten, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Gegen einen Pkw Fahrer wurde ein Bußgeld in Höhe von € 75,00 verhängt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.
Gegen diese Verurteilung hatte der Fahrer Rechtsbeschwerde eingelegt, welche durch das OLG Celle mit Beschluss vom 03.11.2015, AZ: 2 Ss (OWi) 313/15 verworfen wurde.
Das OLG Celle sah in dem Smartphone ein entsprechendes technisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 b StVO, wobei es unerheblich sei, dass ein Smartphone auch für viele verschiedene Zwecke genutzt werden können, wenn darauf gerade eine entsprechende Blitzer-App installiert sei und während der Fahrt in Betrieb war.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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10-01-2016
Zinszahlungen auf Steuernachzahlungen vermeiden - frühzeitig vor dem 31.03.2016 eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen
Aufgrund der zum Teil langen Bearbeitungszeiten drohen auch 2016 hohe Zinszahlungen, wenn Steuernachzahlungen erst spät festgesetzt werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Abgabenordnung). Für die Einkommensteuer 2014 beginnt die Verzinsung also am 01.04.2016.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5% (§ 238 Abs. 1 Abgabenordnung ). Die Zinsen werden nur auf die Einkommensteuer, nicht dagegen auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erhoben.
Gezahlte Zinsen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber gelten vom Fiskus gezahlte Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterfallen der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Ziff. 7 Satz 3 EStG).
Wird beispielsweise die Steuerfestsetzung einer Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 10.000,00 € erst am 30.09.2016 wirksam, müssen für sechs Monate (01.04.2016 bis 30.09.2016) Zinsen in Höhe von 3,0%, mithin also 300,00 € gezahlt werden. Dieser Betrag kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, muss also aus dem versteuerten Vermögen aufgebracht werden.
Derartige Zinszahlungen sind vor allem auch deshalb besonders ärgerlich, weil die zum Teil sehr langen Bearbeitungszeiten beim Finanzamt nicht beeinflusst werden können. Für das Steuerjahr 2013 sind die Steuerbescheide, obschon die Steuererklärungen innerhalb der bis Dezember 2014 verlängerten Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht wurden, nach unseren Beobachtungen zum Teil bis Januar 2016 noch nicht zugestellt worden sind. Anders als in den Jahren der Hochzinsphase steht diesen Nachzahlungszinsen in vielen Fällen kaum ein Vorteil gegenüber, weil die vom Steuerpflichtigen für die Bezahlung der Steuernachzahlung zurückgelegten Beträge derzeit nur sehr gering verzinst werden.
Eine Zinszahlung kann vermieden werden, indem eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt wird. Dies ist auch noch nach Ablauf des Steuerjahres möglich. Wir empfehlen Ihnen, auf der Grundlage der bei Abgabe der Steuererklärung vorgenommenen Steuerberechnung einen derartigen Antrag zu stellen, wenn mit Nachzahlungen zu rechnen ist.
Nach unserer Erfahrung wird derartigen Anträgen auf eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen problemlos entsprochen, wenn der Antrag bei Abgabe der Steuererklärung und zumindest einige Monate vor Beginn der Verzinsung zum 01.04.2016 beim Finanzamt gestellt wird. Nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Steuerjahres (für die Einkommensteuer 2014: nach dem 31.03.2016) ist eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 3 EStG nicht mehr zulässig.
Wird dem Antrag wider Erwarten nicht entsprochen, so kann der Steuerpflichtige einem später geltend gemachten Zinsanspruch des Finanzamtes entgegenhalten, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig ist und einen entsprechenden Erlass beantragen.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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10-01-2016
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2016
Was hat sich geändert?
Vorab sei gesagt, dass sich die Änderungen lediglich um wenige Euro auswirken. Nur für Studenten hat sich eine erhebliche Erhöhung ergeben.
>>>hier lesen Sie mehr:
In rechtlicher Hinsicht haben sich die Anknüpfungspunkte für den sogenannten Mindestbedarf durch eine neue Verordnung geändert. Hinsichtlich der konkreten Zahlbeträge ergeben sich hieraus Steigerungen zwischen monatlich 4,00 € und 13,00 € gegenüber der zuvor geltenden Düsseldorfer Tabelle Stand 01.08.2015. Für Studenten wurde der Bedarf von 670,00 € auf 735,00 € heraufgesetzt.
Außerdem ist bei der Anwendung der neuen Tabelle nunmehr das hälftige Kindergeld entsprechend der Kindergeld-Erhöhung zum 01.01.2016 in Abzug zu bringen.
Ein Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger gemäß Einkommensgruppe 3 hat für ein vierjähriges Kind nach neuer Düsseldorfer Tabelle 369,00 € Unterhalt zu zahlen, in Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von 95,00 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 274,00 €.
Nach wie vor ist es so, dass beim volljährigen Kind das gesamte Kindergeld abzuziehen ist, um den Zahlbetrag zu ermitteln. Dies führt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass das volljährige Kind (Schüler) weniger Unterhalt erhält als vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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18-12-2015
Nachtrunk nach Unfall
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Alkoholkonsum nach einem Unfall zum Nachteil sein kann, wenn noch polizeiliche Ermittlungen anstehen.
Betrunkene Autofahrer begehen häufig Unfallflucht um zu verhindern, dass ihr alkoholisierter Zustand zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens auffällt.
Werden sie später von der Polizei zuhause aufgesucht, behaupten sie oft, aufgrund des Schrecks Alkohol getrunken zu haben.Die Behauptung half dem betreffenden Fahrer im gerichtlichen Verfahren nicht.
Das OLG Frankfurt urteilte unter dem Aktenzeichen 3 U 66/13, dass ein sogenannter Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung darstelle, wenn polizeiliche Ermittlungen noch zu erwarten seien.
Weil der betreffende Fahrer seine Pflichten als Versicherungsnehmer doppelt verletzt hatte, nämlich betrunken zu fahren und einen Nachtrunk zu behaupten, konnte seine Kfz-Versicherung die gezahlten Beträge vom Fahrer zurückverlangen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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12-12-2015
Missbrauch roter Kennzeichen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Autohändler die Benutzung roter Kennzeichen untersagt werden konnte.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kfz-Händler das rote Nummernschild für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt bekommen.
Er brachte das Kennzeichen jedoch für längere Zeit rechtswidrig an einem Privat Pkw an.
Des Weiteren waren die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch unvollständig, so dass nicht immer nachvollzogen werden konnte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem roten Kennzeichen unterwegs war.
Die Zulassungsbehörde hatte dem Kfz-Händler die roten Kennzeichen hieraufhin mit sofortiger Wirkung entzogen.
Eine gerichtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Koblenz ergab, dass selbiges zu Recht erfolgte.
Dieses traf unter dem Aktenzeichen 5 L 794/15 KO die Entscheidung, dass einem unzuverlässigen Autohändler die roten Kennzeichen entzogen werden können, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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06-12-2015
Eisglätte in der Waschbox
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, wer haftet, wenn ein Nutzer einer Selbstbedienungs-Waschbox auf sich bildendem Blitzeis ausrutscht.
Eine Frau hatte geklagt, die an einem Wintertag auf Blitzeis an einer SB-Waschbox ausgerutscht war.
Sie verlangte vom Betreiber der Waschanlage Schadenersatz.
Das OLG Hamm hat die Klage der Frau mit Urteil, AZ: 9 U 171/14 abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen konnte.
Nach Rechtsauffassung des OLG Hamm ging die Sicherungspflicht nicht soweit, dass der Betreiber bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während und nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen treffen müsse, um Blitzeis durch überfrierendes Waschwasser zu verhindern.
Die zu Sturz gekommene Frau hätte wissen müssen, dass bei SB-Wäschen Wasser verspritzt wird und dies bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann.
Auf diese Umstände hatte der Betreiber der Waschanlage die Kundin nicht extra hinweisen müssen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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28-11-2015
Schaden durch ausschwenkendes Heck vom LKW
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer haftet, wenn ein abbiegender Lkw mit Anhänger mit dem Heck ein auf der Nebenspur befindliches Fahrzeug beschädigt.
Der Gefahrenhinweis „Vorsicht, Heck schwenkt aus!“ gilt nicht nur für hinter dem Lkw herfahrende Autofahrer, sondern verpflichtet den Fahrer von Sattelzügen auch zu einer besonderen Sorgfalt.
Kommt es dennoch beim Linksabbiegen des Lkws zu einem Unfall mit einem rechts überholenden Fahrzeug, haftet der linksabbiegende Lkw-Fahrer voll für den Schaden wie das Oberlandesgericht Stuttgart unter dem AZ: 3 U 15/14 entschieden hat.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes tritt bei einem Unfall die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeuges vollständig zurück.
Der abbiegende Lkw-Fahrer hätte sich vergewissern müssen, dass er durch das Abbiegen keinen Verkehrsteilnehmer auf dem benachbarten Fahrstreifen gefährdet oder schädigt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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20-11-2015
Der herrenlose Einkaufswagen
Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, wer im Falle eines Unfalles mit einem ungesicherten Einkaufswagen haften würde.
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer lange nach Ladenschluss mit einem herrenlos auf die Straße rollenden Einkaufswagen kollidiert. Das Auto wurde hierdurch beschädigt.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte unter dem AZ: 9 U 169/14, dass der Supermarktbetreiber auch nach Geschäftsschluss für das sichere Abstellen der Einkaufswagen zuständig sei.
Die Richter sprachen dem Eigentümer des beschädigten Autos 80 % seines geforderten Schadenersatzes zu, 20 % muss er aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos selbst tragen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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16-11-2015
Unfall während polizeilicher Blaulichtfahrt
Im vorliegenden Fall war gerichtlich zu entscheiden, wer haftet, wenn die Polizei im Einsatz durch einen zu geringen Abstand einen Unfall verursacht. Im konkreten Fall war ein Polizeiwagen im Einsatz auf einen vorausfahrenden Kleinbus aufgefahren, nachdem dieser abrupt abgebremst hatte.
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Das zuständige Landgericht war der Auffassung, dass die Schuld an der Kollision zu 100 % der Fahrerin des vorausfahrenden Kleinbusses zuzurechnen gewesen wäre. Diese hätte dem Polizeifahrzeug sofort Platz machen und an den rechten Fahrbahnrand fahren müssen.
Die Fahrerin legte gegen das Urteil des Landgerichts beim zuständigen Oberlandesgericht Berufung ein. Dieses änderte das Urteil des Landgerichts unter dem Aktenzeichen 1 U 46/15 insoweit ab, als dass der Fahrer des Polizeiwagens eine Mithaftung von 25 % am Unfallgeschehen zu tragen hatte. Dieser hatte unstreitig nicht genügend Abstand zum vorausfahrenden Kleinbus eingehalten und hätte damit rechnen müssen, dass dessen Fahrerin aus Unsicherheit falsch reagieren würde.
Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen des Weiteren darauf hin, dass sich die Mithaftung auch aus der Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Polizeiwagens ergeben würde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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07-11-2015
Die Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers/Bauherr
Die Herbst- und erst recht die Winterzeit sind für Bauherrn und Haus- und Grundstückseigentümer mit erhöhten Risiken verbunden.
Wenn es schneit oder eisiger Regen auf dem Bürgersteig zu gefährlicher Nässe gefriert, sind Haus - Grundstückseigentümer in der Pflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht betrifft alle - keine kann sich Ihr entziehen!
>>>hier lesen Sie mehr:
Zu den Pflichten der Grundstückseigentümer im Winter gehören das Räumen und Streuen aller begehbaren Wege und Flächen der Grundstücke, ferner der Hauseingänge, der Garagenhöfe und auch der Mülltonnenstandplätze sowie natürlich auf der Flächen vor dem Grundstück.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die öffentlichen Bürgersteige von Stellplätzen, wenn diese etwas abseits des eigentlichen Grundstücks liegen, wie es oft bei Wohnungs- und Reihenhausanlagen der Fall ist.
Normalerweise überträgt die Kommune die Sicherungspflichten für Bürgersteig und öffentliche Wege auf die Hauseigentümer. Diese wiederum dürfen die Räum- und Streupflicht Ihrerseits delegieren, beispielsweise an einen professionellen Winterdienst vergeben oder den Mietern auferlegen. Letzteres muss vertraglich geregelt sein.
In diesem Fall müssen Grundstückseigentümer sich dann allerdings davon überzeugen, dass Mieter oder ein beauftragter Dienstleister die übertragenen Aufgaben auch ernst nimmt und ordnungsgemäß durchführt.
Auch Bauherrn sollten Ihre Verkehrssicherungspflichten im Blick behalten; denn auch wenn sich das Haus erst im Rohbau befindet und längst noch nicht bezogen ist, ist der Bauherr als Grundstückseigentümer für die Verkehrssicherheit zuständig.
Praxishinweis:
Der Grundstückseigentümer sollte auf jeden Fall eine Gebäudehaftpflichtversicherung abschließen, unabhängig davon, ob er Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter oder einen professionellen Dienstleister übertragen hat.
Im Falle der Beauftragung eines professionellen Dienstleisters stehen dem Grundstückseigentümer dann, wenn die Räum- und Streupflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß erledigt sind, ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Dienstleister zu, und zwar unabhängig von einer bestehenden Gebäudehaftpflichtversicherung.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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31-10-2015
Achtung: Änderungen im Melderecht! – mehr Pflichten für den Vermieter/ Wohnungsgeber
Ab dem 01.11.2015 ändert sich das Meldegesetz. Bislang hat jedes Bundesland eigene Regelungen zur An- und Abmeldung bei einem Umzug innerhalb einer Stadt, in eine andere Stadt bzw. ins Ausland vorgesehen.
Ab November 2015 gibt es nunmehr eine bundeseinheitliche Regelung, die auch den Vermietern und Wohnungsgebern wieder mehr Pflichten auferlegt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Bislang konnten sich Personen in NRW ohne einen Nachweis, z.B. eines Mietvertrages, beim Einwohnermeldeamt anmelden bzw. ummelden. Dies führte in den vergangenen Jahren zu einem starken Missbrauch, da sog. Scheinmeldungen vorgenommen wurden, die betreffende Person unter der angegebenen Anschrift überhaupt nicht wohnt oder das angegebene Hausgrundstück gar nicht existiert.
Um diesem Missbrauch vorzubeugen, sind Vermieter und Wohnungsgeber ab November 2015 in der Pflicht, ihren Mietern den Ein- oder Auszug zu bestätigen. Diese Bescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen erstellt werden und die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
- Ein- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der neuen Bewohner
Dies führt auf Seiten der Vermieter und Wohnungsgeber - denn auch Verwandte, die Familienmitglieder unentgeltlich bei sich wohnen lassen, sind verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen - zu einem erhöhten Aufwand. Ob sich dadurch tatsächlich Scheinmeldungen in Zukunft wirksam verhindern lassen, bleibt abzuwarten.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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24-10-2015
Falsche Angaben des Maklers - wer haftet?
Ein altes Problem (BGH, Urteil v. 02.06.1995 – V ZR 52/94)
Grundsatz:
Der Verkäufer muss dem Käufer vor Beurkundung des notariellen Kaufvertrages über alle Umstände von Bedeutung informieren, die Ihm im Zusammenhang mit dem Kaufgrundstück und dessen Bebauung bekannt sind, wenn diese für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der in notariellen Kaufverträgen übliche allgemeine Haftungsausschluss ändert an dieser grundsätzlichen Haftung des Verkäufers nichts.
Was ist aber, wenn sich der Verkäufer der Hilfe eines Maklers bedient?
>>>hier lesen Sie mehr:
Sehr häufig machen diese dann gegenüber Kaufinteressenten eigenständig verschiedenste Angaben betreffend das Kaufobjekt, beispielsweise bei den üblichen Besichtigungen. Hierbei können Kenntnisse des Maklers fachlich und inhaltlich weitreichender seien als diejenigen des Verkäufers; oftmals kommt es aber vor, dass Makler - gerade bei Besichtigungen – bewusst oder auch unbewusst falsche Aussagen über das Verkaufsobjekt treffen, um den Verkauf zu fördern und/oder zu beschleunigen. Dies dient nicht zuletzt auch eigenen Interessen des Maklers.
Nach durchgängiger Rechtsprechung muss ein Verkäufer grundsätzlich nicht für falsche Aussagen des Maklers haften, wenn dieser lediglich reine Maklerdienste erbringt, nämlich Kaufinteressenten beschafft und allenfalls Besichtigungen durchführt.
Anders sieht es aber dann aus, wenn der Makler für den Verkäufer wesentliche Aufgaben übernimmt, die ansonsten dem Verkäufer vorbehalten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Makler als Verhandlungsführer des Veräußerers auftritt oder nach außen hin als Vertrauensperson des Grundstückseigentümers erscheint.
Anhaltspunkt für eine solche Eigenschaft des Maklers kann beispielsweise das Vorliegen einer umfassenden Vollmacht des Eigentümers sein.
Praxistipp für den Verkäufer:
Wenn Sie den Makler nicht umfassend mit dem Verkauf Ihres Objektes beauftragt und umfassend bevollmächtigt haben (ggfls. mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet haben), sollten Sie vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages den Käufer unmissverständlich darauf hinweisen, dass Sie sich von jeglichen Erklärungen und Zusicherungen eines eingesetzten Maklers distanzieren. Bestenfalls sollten Sie dies im Grundstückskaufvertrag von dem beurkundenden Notar durch eine individuelle Zusatzregelung festhalten lassen. In diesem Fall ist es dann nämlich Sache des Käufers, ggf. Aufklärung über die Ihm wichtigen Fakten zu verlangen, diese etwaigen Angaben des Maklers abzugleichen.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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19-10-2015
Stundenlohnvergütung – ein ständiges Problem für den Unternehmer
Wenn der Arbeitsaufwand für den Werkunternehmer schwer kalkulierbar ist oder unvorhergesehene Zusatzarbeiten hinzukommen, wird gerne auf Stundenbasis abgerechnet. Das spart in der Regel Arbeit, insbesondere ist das allgemeine unbeliebte Aufmaß entbehrlich.
>>>hier lesen Sie mehr:
Aber Vorsicht ist geboten:
Zumeist scheitern Vergütungsforderungen auf Stundenlohnbasis im gerichtlichen Verfahren schon aus formalen Gründen. Die wesentlichsten Fehler passieren bei der Auftragserteilung und im Anschluss bei der Vorlage ordnungsgemäßer Abrechnungen.
Die Stundungsvereinbarung:
Eine Abrechnung nach Stundenlohn bedarf grundsätzlich der vorherigen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere bei VOB - Verträgen. Nachträge jeder Art sind grundsätzlich unter Fortschreibung der Urkalkulation oder sonst nach Einheitspreisen abzurechnen, können nicht einfach unter Vorlage von Stundenzettel geltend gemacht werden. § 2 Abs. 10 VOB/B schließt es ausdrücklich aus, im Falle fehlender Vergütungsvereinbarung eine Abrechnung nach Stundenlohn vorzunehmen.
Auch bei dem BGB - Werkvertrag sieht es nicht anders aus. Vorrangig ist die getroffene Vereinbarung. Fehlt es für die betroffenen Leistungen an einer Vergütungsvereinbarung, kann sich der Unternehmer nur auf die so genannte „ortsübliche Vergütung“ berufen. Diese ist aber nur in absoluten Ausnahmefällen eine Vergütung, die sich am Stundenaufwand orientiert. Werkleistungen werden grundsätzlich nach dem Leistungserfolg und nicht nach dem vom Unternehmer hierzu getätigten Aufwand bewertet.
Es gilt der Grundsatz: Ortsüblicher Einheitspreis x Masse/Menge.
Auch beim BGB - Werkvertrag ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine Stundenlohnabrede mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Ausnahmen können insoweit allenfalls bei reinen Reparaturaufträgen bestehen. Es empfiehlt sich grundsätzlich, vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber schriftlich eine Abrechnung im Stundenlohn zu vereinbaren.
Durchführung und Dokumentation
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sind Stundenlohnarbeiten vor Beginn dem Auftraggeber gegenüber anzuzeigen. Die zur Bescheinigung bzw. zum Nachweis des Aufwandes erstellten Stundenlohnzettel müssen zwecks Prüfbarkeit die ausgeführten Arbeiten genau beschreiben, sodass ein Auftraggeber und ggf. ein Sachverständiger die Angemessenheit des Aufwandes prüfen kann. Ansonsten darf Sie der Auftraggeber zurückweisen. Dies gilt sowohl für den VOB - Werkvertrag als auch für den BGB - Werkvertrag gleichermaßen.
Stundenlohnzettel sind zu Beweiszwecken dem Auftraggeber vorzulegen und von diesem abzuzeichnen. Es steht dem Auftraggeber ein Prüfungsrecht zu, d.h. er muss die Stundenzettel nicht sofort abzeichnen, sodass der Auftragnehmer gut beraten ist, regelmäßig eine Kopie der Stundenzettel zurückzubehalten. Ist eine Stundenlohn Vereinbarung wirksam getroffen, ist der Auftraggeber zur Abzeichnung der Stundenzettel verpflichtet. Ist die Geltung der VOB/B vereinbart, gelten die Stundenzettel als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Werktagen mit der Angabe der Beanstandung zurückgegeben werden (§ 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B).
Die Stundenzettel sollten vom Auftraggeber selbst abgezeichnet werden, da nach einer älteren Entscheidung des BGH noch nicht einmal der Bauleiter oder der Architekt dazu ohne besondere Vollmacht berechtigt ist. Diese Auffassung wird aber heute überwiegend als überholt angesehen; weigert sich der Auftraggeber zur Abzeichnung der Stundenlohnzettel, sollte der Auftragnehmer prüfen, ob er die weitere Ausführung einstellt und in jedem Falle Maßnahmen zur Beweissicherung ergreifen, d.h. insbesondere die vorhandenen Aufzeichnungen auf Detailliertheit und unvollständige Benennung der Mitarbeiter und geleisteten Stunden prüfen.
Durchsetzung der Stundenlohnvergütung
Selbst wenn der Auftraggeber Stundenlohnzettel abgezeichnet hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Auftragnehmer vor Gericht seinen Werklohn zuerkannt bekommt. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bedeutet nach der Rechtsprechung lediglich ein Anerkenntnis hinsichtlich des Umfanges der geleisteten Arbeitsstunden. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch unbenommen, die Erforderlichkeit, d.h. die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der geleisteten Stunden für die zu erbringende Arbeiten zu bestreiten.
Praxishinweis:
Stundenlohnvergütung sollte auf jeden Fall schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Die geleisteten Stunden und die erbrachten Arbeiten sind sorgfältig (und lesbar) auf dem Stundenlohnzettel zu vermerken, die dann vom Auftraggeber zu unterzeichnen sind.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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27-09-2015
Der ausgebremste Drängler
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Fahrer eines Pkw einen ihm folgenden drängelnden Autofahrer durch Bremsen auf die geltende Höchstgeschwindigkeit aufmerksam machen darf.
Das Gericht urteilte unter dem Aktenzeichen III-4 RVs 111/14, dass selbiges nicht erlaubt sei.
>>>hier lesen Sie mehr:
Wenn ein Autofahrer bei hoher Geschwindigkeit willkürlich abbremst und hierzu den nachfolgenden Verkehr zu einer scharfen Bremsung zwingt, erfüllt dies regelmäßig den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB.
Des Weiteren kann mit einem solchen Abbremsen auch der Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB verwirklicht werden, was jedoch eine konkrete Gefährdung aufgrund einer zugespitzten Gefahrenlage voraussetzt.
Eine solche kann z.B. vorliegen, wenn Reifen quietschen, das Auto schlingert oder schleudert.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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19-09-2015
Haftung beim Abwürgen eines Pkw
Das Landgericht Hagen hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, ob immer derjenige, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt, allein haftet.
Folgender Fall lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Eine Autofahrerin rutschte nach dem Anfahren an einer Ampel mit dem Fuß von ihrem Kupplungspedal, so dass ihr Wagen nach ca. einem halben Meter ruckartig zum Stehen kam. Das folgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die komplette Schuld beim Fahrer des aufgefahrenen Pkw gesehen und hierbei betont, dass die Regeln zum Sicherheitsabstand auch beim Anfahren an Ampeln gelten.
Das Landgericht Hagen bewertete den Fall jedoch mit Urteil (AZ: 7 S 100/12) anders:
Da der plötzliche Stillstand ohne erkennbare Vorwarnung - etwa ein Ruckeln beim Anfahren - eingetreten ist, haftet die vorausfahrende Autofahrerin mit 25 % für die entstandenen Schäden mit.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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12-09-2015
Haltefristverletzung bei Verkauf unter aufschiebender Bedingung
In einem aktuell veröffentlichten Urteil des BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/13 - hat es der BFH als steuerschädlich angesehen, wenn ein Grundstück vor Ablauf der 10-jährigen Frist gemäß § 23 EStG unter aufschiebender Bedingung verkauft wird, auch wenn die Bedingung erst nach Ablauf der Frist eintritt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Im entschiedenen Fall war ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft worden, dass die Entwidmung des Grundstückes seitens der zuständigen Behörde genehmigt wird. Der BFH stellt darauf ab, dass die Vertragsparteien bereits durch den aufschiebend bedingten Vertragsabschluss rechtlich gebunden waren.
Die Rechtsprechung zu Veräußerungsgeschäften, die bereits vor Ablauf der Bindungsfrist abgeschlossen werden und sich dann bis nach Ablauf der Frist in einem Schwebezustand befinden, ist uneinheitlich. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Münster (FG Münster Urteil vom 22.05.2013 - 10 K 15 / 12 E) eine Verletzung der Haltefrist noch verneint und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH darauf abgestellt, dass es steuerrechtlich für den Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks auf den für beide Vertragsparteien bindenden Vertragsabschluss ankommt. In dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen Urteil des BFH vom 02.10.2001 - IX R 45/99 - war mit dieser Begründung die Verletzung der Spekulationsfrist in einem Fall verneint worden, in dem ein Grundstück noch innerhalb der Spekulationsfrist durch notariellen Kaufvertrag verkauft worden war, der Vertragsabschluss jedoch auf Käuferseite durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erfolgt war und demgemäß noch genehmigt werden musste.
Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass die Rechtsprechung Veräußerungsgeschäfte in Zukunft generell bereits ab ihrem Abschluss und noch vor Beendigung des Schwebezustandes als tatbestandsmäßigkeit behandeln wird. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke unabhängig von den im Einzelfall gegebenen Besonderheiten generell erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist abzuschließen.
Dr. Stefan Jansen Fachanwalt für Steuerrecht
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05-09-2015
Sommerferien: Entfällt der Unterhalt?
Im Regelfall ist es so, dass unterhaltspflichtige Elternteile in den Sommerferien einige Wochen zusammen mit ihren Kindern verbringen. In dieser Zeit kommt der unterhaltspflichtige Elternteil natürlich für alle Lebenshaltungskosten des Kindes auf, also Essen, Wohnung, Freizeitaktivitäten etc. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der ansonsten regelmäßig an den anderen Elternteil für das Kind gezahlte Unterhalt wegfällt. Schließlich muss der andere Elternteil während des Urlaubes beim Unterhaltspflichtigen das Kind ja nicht versorgen.
>>>hier lesen Sie mehr:
Rechtlich ist es jedoch so, dass der Unterhalt auch während der Ferien durchgängig zu Händen desjenigen Elternteils zu zahlen ist, bei welchem das Kind üblicherweise lebt. Kürzungen oder gar eine Einstellung des Unterhalts dürfen für die Urlaubszeit nicht vorgenommen werden. Hiermit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ein Großteil der Kosten, welche üblicherweise für ein Kind anfallen, während der Urlaubzeit beim anderen Elternteil weiterlaufen, etwa durchgängig zu bezahlende Vereinsbeiträge, anteilige Wohnungsmiete und Versicherungen.
Auch muss der Elternteil, bei welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, aus dem laufenden Unterhalt vorhersehbare Extrakosten, wie z.B. für Klassenfahrten, ansparen.
Daher müssen unterhaltsverpflichtete Elternteile, selbst wenn sie einen großzügigen Urlaub mit Vollversorgung spendieren, parallel leider auch mit der Doppelbelastung des durchgängig zu zahlenden Unterhaltes leben.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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27-08-2015
Haftung bei Radfahren gegen die Fahrtrichtung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer bei einem Zusammenstoß zwischen einem Autofahrer und einem Radfahrer haftet, wenn dieser in falscher Fahrtrichtung fährt.
Folgender Fall lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Ein Fahrradfahrer hatte einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und war mit einem abbiegenden Lkw zusammengestoßen.
Der Fahrradfahrer verlangte hiernach Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied unter dem Aktenzeichen 4 U 69/14, dass die Ansprüche des Fahrradfahrers berechtigt seien, da Abbieger allen anderen Fahrern die Vorfahrt zu gewähren hätten, selbst Radfahrern, die auf der falschen Seite unterwegs seien.
Der Fahrer des Lkws sowie dessen Haftpflichtversicherung wurden somit zur Übernahme sämtlicher Kosten des Unfallgeschehens verurteilt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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23-08-2015
Gesetzentwurf zur Besteuerung von Betriebsvermögen
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014, mit dem die Privilegierung der Besteuerung von Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz erwartungsgemäß für verfassungswidrig erklärt worden war, hat das Bundeskabinett am 08.07.2015 einen Gesetzentwurf beschlossen. Hierdurch soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies bedeutet, dass aktuell noch Vermögensübertragungen auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung möglich sind. Sollten Sie durch die Gesetzesänderungen betroffen sein, empfehlen wir Ihnen, sehr kurzfristig zu handeln.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Gesetzentwurf sieht erhebliche Änderungen für die Ermittlung des Verwaltungsvermögen vor. Bislang durfte das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50% aufweisen. In Zukunft ist nur noch derjenige Teil des Betriebsvermögens begünstigt, der überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dies beinhaltet eine erhebliche Verschlechterung der bislang geltenden Rechtslage.
Erhebliche Änderungen sind außerdem für Betriebe mit unter 20 Beschäftigten vorgesehen. Diese Betriebe waren bislang von der Lohnsummenregelung vollständig ausgenommen. In Zukunft sollen nur noch Betriebe mit bis zu 3 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen bleiben. Für Betriebe mit mehr als 3 Beschäftigten gilt eine gestaffelte Lohnsummenprüfung.
Wichtige Änderungen gelten außerdem für Vermögen ab 26 Mio. € bzw. ab 52 Mio. €. Hier soll eine Prüfung eingeführt werden, ob der Erwerber persönlich in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen Vermögen aufzubringen. Alternativ hierzu soll ein Abschmelzungsmodell eingeführt werden, auf dessen Grundlage sich der verschonte Teil des Vermögens mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert.
Wegen weiterer Einzelheiten lenken wir Ihre Aufmerksamkeit auf die Veröffentlichungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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16-08-2015
Seitenabstand beim Überholen von Fußgängern
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Autofahrer haftet, wenn er zu nah an einem Fußgänger vorbeifährt und dieser plötzlich auf die Fahrbahn springt.
Folgender Fall lag zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Eine 15-jährige Fußgängerin war von einem Hund aufgeschreckt worden, der neben ihr gegen einen Gartenzaun sprang und bellte.
Hierbei machte die Fußgängerin einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde vom Spiegel eines vorbeifahrenden Fahrzeuges erfasst.
Da es sich hierbei nach Ansicht des Oberlandesgerichts um einen Reflex und keine bewusste Handlung gehandelt hat, konnte dieser auch keine rechtlich nachteiligen Konsequenzen für die Fußgängerin haben.
Der Autofahrer hingegen konnte nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht hatte, etwa, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach der Fußgängerin unter dem Aktenzeichen 9 U 9/14 Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
09-08-2015
Mehr Kindesunterhalt - Neuer Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015 -
Nachdem die letzten Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle keine Erhöhungen mit sich gebracht haben, sondern in einigen Fällen im Ergebnis eine Verringerung des Unterhalts durch Erhöhung der Selbstbehalte, sind nun ab dem 01.08.2015 die Beträge heraufgesetzt worden.
>>>hier lesen Sie mehr:
In der Einkommensgruppe 1, welche den Mindestunterhalt ausweist, gibt es je nach Altersstufe des unterhaltsberechtigten Kindes eine Erhöhung zwischen 11,00 € und 16,00 €. In der höchsten Einkommensgruppe, welche die Düsseldorfer Tabelle vorsieht, liegen die Erhöhungen zwischen 17,00 € und 26,00 €.
Da angesichts der Erhöhung nun oftmals ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle geworfen wird, sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die reinen Zahlbeträge dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind und nicht der eigentlichen Tabelle. Der Anhang, welcher die konkreten Zahlbeträge ausweist, befindet sich auf Seite 6 der vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichten PDF-Datei zur Düsseldorfer Tabelle. Die eigentliche Tabelle weist nämlich den Kindesunterhalt ohne Abzug des Kindergeldanteiles aus. Gezahlt werden muss aber der um den Kindergeldanteil reduzierte Betrag, welcher in dem genannten Anhang zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen wird.
Eine Abänderung von Unterhaltstiteln angesichts der Erhöhung der Tabelle ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Zumeist wird der Unterhalt „dynamisch“ tituliert, also in jeweiliger Abhängigkeit von Prozentsätzen des Mindestbedarfs. Diese Prozentsätze sind auch Anknüpfungspunkt in der Düsseldorfer Tabelle, sodass sich der Titel bei jeder Veränderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch anpasst. Aus einem solchen dynamischen Titel kann also auch die fehlende Differenz vollstreckt werden, wenn der Unterhaltsschuldner den Erhöhungsbetrag nicht zahlen sollte.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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06-08-2015
Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.03.2015 - AZ: 2 AZR 237/14 - entschieden, dass bei einer Schwangerschaft durch eine In-vitro-Fertilisation der Sonderkündigungsschutz bereits mit der Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter und nicht erst mit deren Einnistung beginnt.
Hintergrund des Falles war, dass die klagende Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber, welcher eine Versicherungsagentur betreibt, mit einer weiteren Kollegin beschäftigt war.
>>>hier lesen Sie mehr:
Mitte Januar 2013 hatte die Klägerin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen würde.
Der Embryonentransfer werde am 24.01.2013 erfolgen.
Hieraufhin kündigte der Arbeitgeber am 31.01.2013 das Arbeitsverhältnis fristgerecht und besetzte die Stelle anderweit. Die Klägerin unterrichtete den Beklagten am 13.02.2013 über eine am 07.02.2013 festgestellte Schwangerschaft.
Das BAG stellte fest, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gemäß § 134 BGB unwirksam sei, da sie sowohl gegen die Schutzvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verstoßen würde als auch gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. den §§ 1,3 AGG.
Das BAG stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits schwanger gewesen sei, da bei einer Schwangerschaft aufgrund einer Befruchtung außerhalb des Körpers der besondere Kündigungsschutz bereits mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter beginne.
Die Kündigung sei des Weiteren unwirksam, da sie die Klägerin wegen ihres Geschlechtes diskriminiere.
Nach Auffassung des BAG bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitteilung der Klägerin über die beabsichtigte künstliche Befruchtung und dem Ausspruch der Kündigung.
Die Stelle der Klägerin sei mit einer älteren Arbeitnehmerin besetzt worden, Beanstandungen über die Arbeitsleistungen der Klägerin habe es nicht gegeben.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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01-08-2015
Unterhalt: Wenn Kinder volljährig werden
Unterhaltspflichtige Eltern - meist sind es die Väter - sind es gewohnt, dass sich mit den Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt für die Sprösslinge stetig erhöht. Grundsätzlich ist es schon so, dass Kindern, je älter sie werden, immer höhere Unterhaltssätze zustehen. Allerdings gilt beim Unterhalt eine Kindergeldanrechnung, welche den zu zahlenden Unterhalt jeweils senkt. Bis zur Volljährigkeit des Kindes wird das hälftige Kindergeld beim Unterhalt in Anrechnung gebracht, ab Volljährigkeit jedoch das volle Kindergeld. Dies führt in den meisten Fällen (bis zur Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle) dazu, dass ab Erreichen der Volljährigkeit weniger Unterhalt als zuvor zu zahlen ist. Hier gleicht sich der höhere Bedarf eines Volljährigen gegenüber einem Minderjährigen mehr als vollständig aus durch die volle Kindergeldanrechnung, sodass „unterm Strich“ weniger als zuvor zu zahlen ist.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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23-07-2015
Nachweispflicht eines Kfz-Schadens durch Steinschlag
Das Landgericht Coburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem ein Autofahrer vortrug, hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren zu sein.
Dieser Lkw soll Kies verloren haben, wodurch das hinterherfahrende Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die Klage des Pkw-Fahrers hatte keinen Erfolg, da ein eingeschalteter Sachverständiger an dem Fahrzeug neben „frischen“ Schäden auch ältere Schäden feststellte, welche eine andere Ursache hatten.
Das Gericht hatte auch deshalb Zweifel an der Behauptung des Klägers, weil dessen Sachverständiger den Wagen erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte, so dass nach Ablauf dieser Zeit das Alter des Steinschlages kaum noch zu bestimmen war.
Der klagende Autofahrer konnte somit nicht beweisen, dass die Schäden von dem vor ihm herfahrenden Kieslaster herrührten, so dass das Landgericht die Klage unter dem Aktenzeichen 22 O 306/13 abgewiesen hat.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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11-07-2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher?!
Bislang herrschte in den Instanzenrechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Verbraucher anzusehen sei oder nicht.
Die Beantwortung dieser Frage gewinnt dann Bedeutung, wenn es beispielsweise darum geht, ob bestimmte Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten oder die Mitglieder einer WEG umfassender informiert werden müssen.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in aktuellen Urteilen (Urteile v. 24.03.2015 – VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/14) entschieden, dass auch eine WEG als Verbraucher anzusehen ist.
Demnach ist eine WEG immer dann einem Verbraucher gleichgestellt, wenn ihr zumindest ein Verbraucher angehört und die WEG ein Rechtsgeschäft abschließt, welches weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit unterfällt.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass Personen, die Wohnungseigentum erwerben nicht dadurch automatisch ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher einbüßen.
Die Verbrauchereigenschaft liegt selbst dann vor, wenn die WEG durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird, denn entscheidend ist, dass der Vertretene, also die WEG, Verbraucher ist und nicht der Vertreter.
Insofern ist bei Verträgen mit WEGen zu beachten, dass bestimmte Klauseln unwirksam sind ung ggf. besondere Belehrungen erforderlich sind.
Pia Turek Rechtsanwältin - Rchtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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04-07-2015
Fahrzeugbrief weg? - Was tun?
Stellen Sie sich vor:
Nach dem Studium diverser Fachzeitschriften, ausgiebiger Recherche in einschlägigen Internetportalen und stundenlanger intensiver Beratung im örtlichen Fachhandel haben Sie sich schließlich dazu durchgerungen, ihren in die Jahre gekommenen - gerade noch - fahrbaren Untersatz gegen einen schicken Neuwagen einzutauschen. Die Verträge sind unterzeichnet - selbst für meinen „Alten“ soll noch etwas herausspringen.
Doch als der Tag der Übergabe näher rückt, ist der Fahrzeugbrief Ihres Altfahrzeugs nicht auffindbar. Dieser aber ist - das ist Ihnen klar - nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei einer Inzahlungnahme durch den Händler unerlässlich. Doch trotz intensiver Suche bleibt der Brief (heute: Zulassungsbescheinigung Teil II) verschwunden.
Was nun? - jedenfalls kein Grund in Panik zu verfallen!
>>>hier lesen Sie mehr:
Sie müssen lediglich den Verlust bzw. den Diebstahl der (zuständigen) kennzeichenführenden Zulassungsbehörde anzeigen. Diese übernimmt dann den Rest: Sie informiert das Kraftfahrt-Bundesamt, das in einem sogenannten „Aufbietungsverfahren“ den verlorenen Brief für ungültig erklärt und sodann neue Papiere ausstellt. Allerdings dauert dies ca. 3 Wochen.
Von Ihnen wird dabei im Zusammenhang mit der Anzeige lediglich verlangt, dass Sie sich als Halter ausweisen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorlegen. Außerdem haben Sie eine Erklärung desjenigen beizubringen, in dessen Händen sich der Brief zuletzt befand bevor sein Verlust festgestellt wurde, in der dieser an Eides Statt versichert, dass der Brief trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar ist. Bei einem Diebstahl wäre daneben noch die Diebstahlsanzeige vorzulegen.
Fällt Ihnen also der Verlust frühzeitig auf, so bleibt noch genügend Zeit zur Neubeschaffung der benötigten Papiere und einer reibungslosen Abwicklung des Autokaufs steht nichts im Wege.
Pia Turek Rechtsanwältin - Stefanie Graf Rechtsanwältin
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27-06-2015
Überkleben von Kennzeichen - Reichsflagge statt Euroflagge
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es erlaubt ist, Teile eines Kfz-Kennzeichens zu überkleben.
Folgender Fall lag zugrunde:
Eine Frau hatte die Euroflagge auf dem Kennzeichen ihres Kfz-Nummernschildes mit der schwarz-weiss-roten Reichskriegsflagge überklebt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die zuständige Zulassungsbehörde hatte verlangt, dass sie den Aufkleber entfernt, wozu die Frau nicht bereit war.
Hieraufhin hat die Zulassungsstelle das Fahrzeug stillgelegt und der Frau untersagt, das Auto weiter zu nutzen.
Hiergegen erhob die Frau Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches der Zulassungsbehörde Recht gab.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (AZ: 8 K 4792/14) wurde das Fahrzeug mit dem überklebten Kennzeichen den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, durfte somit nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Das blaue „Eurofeld“ sei ein genauso vorgeschriebener Teil des Kennzeichens wie der übrige Teil des Kennzeichens und dürfe daher nicht derart verändert werden.
Unabhängig davon, dass eine Veränderung des Kennzeichens in der vorbeschriebenen Art und Weise nicht erlaubt ist, stellt auch die Verwendung der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz eine strafbare Handlung gemäß §§ 86, 86 a StGB dar. Auch die sonstige Verwendung (ohne Hakenkreuz) wird von den Ordnungsbehörden nicht toleriert und entsprechenden Zeichen werden beschlagnahmt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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19-06-2015
Nachfristsetzung bei Schadenersatzanspruch gegen Mieter erforderlich?
Welcher Vermieter kennt das Problem nicht?
Man vermietet eine Wohnung, der Mieter macht einen ordentlichen Eindruck, aber nach einigen Monaten kommt es zu Problemen.
Der Mieter zahlt nicht mehr (pünktlich), Sie erklären die fristlose Kündigung und der Mieter zieht aus. Aber bei der Besichtigung der Wohnung stellen Sie fest, dass zahlreiche Schäden vorhanden sind.
Was nun?
Muss der Mieter von Ihnen zunächst unter Fristsetzung zur Beseitigung der Schäden aufgefordert werden oder dürfen Sie direkt selbst einen Handwerker beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten von Ihrem ehemaligen Mieter erstattet verlangen?
>>>hier lesen Sie mehr:
Grundsätzlich gilt, dass bei nicht Durchführung der mietvertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen, Sie dem ehemaligen Mieter eine Frist setzen müssen.
Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil v. 21.11.2014 - 10 S 60/14) bei Schäden an der Mietsache.
Der Mieter schuldet die ordnungsgemäße, unbeschädigte Herausgabe der Mietsache bei Vertragsende und ist Teil des vertraglichen Rückgewähranspruches. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Vermieters wäre dann auch die erfolglose Nachfristsetzung.
Allerdings führt das Landgericht Saarbrücken in diesem Zusammenhang aus, dass dem Vermieter bereits während der Mietzeit ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigungen an der Mietsache zusteht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mieter noch nicht zur Herausgabe des Mietobjektes verpflichtet ist. Insofern liege eine Verletzung des Integritätsinteresses vor, bei der eine erfolglose Nachfristsetzung gerade nicht erforderlich. Demnach kann eine Nachfristsetzung bei Schäden auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht verlangt werden.
Pia Turek Rechtansanwältin für Bau- und Architektenrecht
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14-06-2015
Schallschutz im Wohnungseigentum - was ist zu beachten?
Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es einiges Regeln zu beachten, um ein gemeinschaftliches Wohnen zu ermöglichen. Doch was gilt, wenn einer der Eigentümer seine Wohnung renoviert, gar den Bodenbelag ändert? Haben die anderen Eigentümer dann einen Anspruch darauf, dass eine gesonderte Trittschalldämmung eingebaut oder gar ein vergleichbarer Bodenbelag wie zuvor aufgebracht wird?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 27.02.2015 - V ZR 73/14) mit diesen Fragen befasst.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
>>>hier lesen Sie mehr:
Ein Wohnungseigentümer wechselte in seinem Sondereigentum den vorhandenen Bodenbelag, nämlich einen Teppichboden, gegen einen anderen, nämlich Parkettboden, aus. Hiergegen klagten die übrigen Eigentümer mit der Begründung, dass sich der Trittschall erhöht habe und der Beklagte insofern wieder Teppichboden bzw. einen in der Trittschalldämmung vergleichbaren Bodenbelag zu verlegen habe.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich müssen die Schallschutzwerte eingehalten werden, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten. Im vorliegenden Fall wurden diese eingehalten.
Ein höheres Schutzniveau könne von den übrigen Eigentümern nur dann verlangt werden, wenn die Gemeinschaftsordnung dies vorsieht oder aufgrund des besonderen Gepräges der Wohnanlage.
Als Begründung führt der BGH aus, dass der Bodenbelag allein die Gestaltung des Sondereigentums darstellt und insofern die Ausgestaltung alleine dem Sondereigentümer obliegt. Die Einhaltung der Schallschutzwerte muss demnach vordergründig durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile sichergestellt werden.
Pia Turek Rechtansanwältin für Bau- und Architektenrecht
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06-06-2015
Gewährleistungsansprüche bei einem Vollarchitekturvertrag
Diese Frage stellt sich immer wieder: Wie lange haftet ein Architekt für Planungs- und Überwachungsfehler, wenn er die Leistungsphasen 1- 9 übernommen hat und eine eindeutige Abnahme fehlt?
Grundsätzlich gilt, dass die Gewährleistungsfrist und damit auch die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Architektenleistung vollständig abgenommen wurde.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil v. 03.12.2014 - 4 U 40/14) folgende Entscheidung getroffen:
>>>hier lesen Sie mehr:
Im vorliegenden Fall wurde der Architekt im März 1994 mit den Leistungsphasen 1-9 zur Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Im November 1995 bezogen die Bauherren das noch nicht fertiggestellte Haus und leisteten eine letzte Teilzahlung auf das Architektenhonorar. Zwischen 1997 bis 2011 trafen sich die Bauherren und der Architekt immer wieder, weil verschiedenste Mängel im Haus festgestellt wurden. Im Jahr 2011 verlangten die Bauherren dann Schadenersatz in Höhe der geschätzten Mangelbeseitigungskosten. Der Architekt erhob im Verfahren die Einrede der Verjährung, da seit Fertigstellung des Hauses mehr als 16 Jahre vergangen seien.
Das OLG führte aus, dass die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche der Bauherren erst dann zu laufen beginnt, wenn eine Abnahme der Architektenleistung erfolgt ist. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Abnahme - wie im vorliegenden Fall - müssen besondere Umstände hinzutreten. Demnach kann die Verjährungsfrist dann zu laufen beginnen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Dies könne sich daraus ergeben, dass die Gewährleistungsfrist gegenüber dem letzten Bauhandwerker, der mit der Bauausführung beauftragt war, abgelaufen ist.
Allerdings trägt der Architekt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, so dass grundsätzlich zu raten ist, dass Architekten sämtliche Unterlagen aufbewahren oder aber Abnahmetermine und Gewährleistungsende der beteiligten Bauhandwerker notiert und archiviert.
Pia Turek Rechtansanwältin für Bau- und Architektenrecht
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24-05-2015
Der verpasste Stadionbesuch
Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Geschädigter nach einem Unfall für ein verpasstes Fußballspiel Schadenersatz fordern kann.
Geklagt hatte ein Autofahrer, welcher bei der Fahrt ins Fußballstadion in einen Unfall verwickelt wurde, woraufhin er das anstehende Spiel seines Vereines zumindest teilweise verpasste.
Hierfür verlangte er von dem Unfallgegner Schadenersatz.
Diesen Anspruch lehnte das Amtsgericht Mönchengladbach mit Urteil (AZ: 10 C 88/14) mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Schadenersatz nur bestehen würde, wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist.
Ein entgangener Stadionbesuch hingegen würde kein solches Recht darstellen, welches zum Schadenersatz berechtigen würde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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14-05-2015
Entgeltfortzahlung auch für Alkoholkranke
Arbeitgeber müssen alkoholsüchtigen Beschäftigten sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, wenn diese wegen ihrer Sucht krankgeschrieben sind. Sucht und auch Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regeln nicht als Selbstverschulden zu werten, so das Bundesarbeitsgericht (AZ.: 10 AZR 99/14). Die Richter wiesen die Revision einer Baufirma zurück, die einem Mitarbeiter nach einem Rückfall die Lohnfortzahlung verweigert hatte.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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07-05-2015
Der telefonierende Fahrlehrer
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde mit dem Handy telefonieren darf.
Im entscheidenden Fall wurde ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde beim Telefonieren ohne Freisprechanlage erwischt. Wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung erhielt er eine Geldbuße von € 40,00, die der Fahrlehrer nicht akzeptieren wollte.
Der Bundesgerichtshof urteilte in der Entscheidung AZ: 4 StR 92/14 wie folgt:
Laut Definition des Gerichtes ist Fahrzeugführer, wer ein Fahrzeug in Bewegung setzt oder lenkt. Demzufolge galt der Fahrlehrer zum fraglichen Zeitpunkt nicht als Autofahrer. Allein die Möglichkeit, dass er in die Lenk- oder Bremsmanöver hätte eingreifen können, mache ihm nicht zum Fahrer.
Vor diesem Hintergrund wurde die Geldbuße gegen den Fahrlehrer aufgehoben.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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03-05-2015
Pack‘ die Badehose ein… der Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht
Für viele Arbeitnehmer in Deutschland ist es die schönste Zeit des Jahres - der Urlaub.
In jedem Arbeitsverhältnis ist eine Regelung bezüglich des Jahresurlaubes zu treffen, Mindestbedingungen ergeben sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 1 des BUrlG definiert den Urlaubsanspruch dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat.
Sinn der Regelung ist somit, einem Arbeitnehmer nach getaner Arbeit eine Erholungsphase zuzugestehen, um Körper und Geist zu regenerieren.
Dies ist leicht nachvollziehbar, sofern ein Arbeitnehmer das Jahr über gearbeitet hat und auf die Erholung während der Zeit seines Urlaubes angewiesen ist.
Wie stellt sich jedoch die Situation dar, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer dauerhaften Erkrankung das ganze Jahr nicht gearbeitet hat, insofern es keine Arbeit gibt, von der er sich erholen müsste?
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Man könnte angesichts der obigen Definition des Urlaubsanspruches auf die Idee kommen, dass in diesem Fall kein Anspruch entstehen würde.
Hiermit würde man jedoch falsch liegen, da einem dauererkrankten Arbeitnehmer sowohl durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) auch in diesem Fall ein Urlaubsanspruch gewährt wird.
Nach den Entscheidungen der Gerichte besteht somit ein Anspruch des Arbeitnehmers dahingehend, dass zumindest ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen in das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres würden die Urlaubsansprüche dieses Jahres verfallen.
Ein Beispiel hierzu:
Ein Arbeitnehmer hat 20 Urlaubstage im Jahr und ist im kompletten Jahr 2015 sowie im kompletten Jahr 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Es würden somit die Urlaubsansprüche des Jahres 2015 sowie die Urlaubsansprüche des Jahres 2016 in das Jahr 2017 übertragen werden, so dass dem Arbeitnehmer dann noch ein Resturlaub von 40 Tagen zustehen würde.
Die Urlaubsansprüche aus 2015 würden erst am 31.03.2017 verfallen.
Eine Begründung hierfür lässt sich den gerichtlichen Entscheidungen des EuGH sowie des BAG nur schwerlich entnehmen, die Erholung hingegen kann hierfür nicht mehr angeführt werden.
Damit nicht genug:
Gehen die Entscheidungen des EuGH sowie des BAG bereits an Sinn und Zweck des Urlaubsanspruches vorbei, wird diese Rechtsprechung durch eine weitere Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 auf die Spitze getrieben:
Bis dato galt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bzw. ein Abgeltungsanspruches für nicht genommenen Urlaub unterging, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete, da es sich hierbei um höchstpersönliche Ansprüche handelte.
Bis zur Entscheidung des EuGH galt, dass nur derjenige, der gearbeitet hat, dafür Urlaub bzw. Abgeltung erhält. Nach der jüngsten Entscheidung des EuGH gilt nunmehr, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung auf dessen Erben übergeht.
Hierzu folgendes Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2014 dauerhaft erkrankt war, so dass sein Urlaubsanspruch in das Jahr 2015 übertragen wurde, stirbt Anfang 2015. Der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers ist nunmehr verpflichtet, den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub des Jahres 2014 auszuzahlen.
Durch diese Entscheidung wird deutlich, wie weit sich die Gerichte vom eigentlichen Zweck der Gewährung bezahlten Urlaubes entfernt haben, weitere Entwicklungen, insbesondere durch den EuGH bleiben abzuwarten.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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23-04-2015
Adipositas als Behinderung im Arbeitsverhältnis
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 18.12.2014, AZ: C-353-13, kann Adipositas (auch Fettleibigkeit genannt) eine Behinderung darstellen, so dass Kündigungen ihretwegen als diskriminierend bewertet werden können.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Ein dänischer adipöser Arbeitnehmer war bei einer kommunalen Gemeinde als Tagesvater in der Kindesbetreuung beschäftigt.
Diese hatte das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und als Begründung hierfür angegeben, dass die Anzahl der zu betreuenden Kinder rückläufig sei.
Der dänische Arbeitnehmer hat gegen diese Kündigung geklagt und sich darauf berufen, dass diese insoweit diskriminierend sei, als dass sie alleinig aufgrund seiner adipösen Erkrankung erfolgt sei.
Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht festgestellt, dass Adipositas an sich keine Behinderung darstellt, wenn mit dieser jedoch körperliche Beeinträchtigungen einhergehen, welche die berufliche Tätigkeit einschränken, kann hierin eine Behinderung liegen.
Ist eine solche Behinderung wiederum gegeben, kann eine Kündigung, sofern sie nicht betriebsbedingt ist, gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen und unwirksam sein.
Die Rechtfertigung einer solchen Kündigung würde nur in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit einer wesentlichen Anforderung seiner Arbeit nicht mehr nachkommen kann, was jedoch vom Arbeitgeber nachzuweisen wäre.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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19-04-2015
Räumungstitel auch gegen unbekannte Dritte erforderlich?
Als Vermieter werden Sie diese Situation gewiss kennen:
Sie haben einen Mietvertrag mit einer Person X abgeschlossen. Nun zahlt diese nicht mehr die vereinbarte Miete und Sie erwirken aufgrund des Zahlungsrückstandes einen Räumungstitel gegen Ihren Mieter.
Doch dann stellt sich bei der Räumung heraus, Ihr Mieter hat das Mietobjekt einem anderen überlassen. Eine Räumung aufgrund des bestehenden Räumungstitels gegen den Mieter kommt nun nicht mehr in Betracht, denn der Dritte wird in diesem Titel nicht erwähnt.
Was nun? Muss das gesamte gerichtliche Verfahren noch einmal - dieses Mal gegen den Dritten - durchlaufen werden?
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Es ist streitig, ob diese Regelung auch auf gemischte oder Gewerbemietverhältnisse Anwendung findet. Jedenfalls besteht bei allen Mietverhältnissen, unabhängig ob Wohn- oder Geschäftsräume vermietet werden, eine gleichgelagerte Interessenlage der Vermieter, das Mietobjekt schnell räumen zu lassen. Bei Geschäftsräumen besteht sogar noch ein größeres finanzielles Interesse der Vermieter.
Doch das OLG Celle hat jetzt in einem aktuellen Urteil (v. 24.11.2014 - 2 W 237/14) entschieden, dass der eindeutige Wortlaut gegen eine Anwendung des § 940 a Abs. 2 ZPO auf andere Mietverhältnisse außer Wohnraummietverhältnisse spricht.
Insofern muss der Vermieter von Gewerberäumen sich zunächst Gewissheit über die Person verschaffen, die sich in den Mieträumlichkeiten aufhält und sodann gegen jede einzelne Person auch einen Räumungstitel erwirken.
Pia Turek Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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12-04-2015
Das Risiko des Unternehmers bei Verweigerung der Mangelbeseitigung (Prognoserisiko)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon in seiner Entscheidung vom 27.03.2003 (VII ZR 443/01) bestimmt, dass hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf den Aufwand und die Kosten abzustellen ist, die der Auftraggeber bei einer verständigen Würdigung zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss.
>>>hier lesen Sie mehr:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung weiter ausführt, dass der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang auch das so genannte Einschätzungs- und Prognoserisiko trägt. Dieses besteht darin, dass bei einer Ersatzvornahme, d.h. Mangelbeseitigung durch ein Drittunternehmen in dem Fall, dass der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung ablehnt, Kosten entstehen, die auch für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufzuwenden waren.
In Anwendung dieser Rechtsprechung hatte das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 25.11.2014 (24 U 64/13) darüber zu befinden, ob der Austausch einer kompletten Fensteranlage im Zuge des - durch einen Sachverständigen bestätigten - Eintritts von Feuchtigkeit für die Beseitigung des Mangels erforderlich und angemessen war oder ob auch weniger kostenaufwendige Maßnahmen zur Herbeiführung des Erfolges, d.h. zur Mangelbeseitigung ausgereicht hätten, wie es die Beklagte in dem Rechtsstreit ausführte.
Auf der Grundlage des vorstehend zitierten Urteils des Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass auch diese erhöhten Kosten vom Auftragnehmer zu tragen sind, da diesen grundsätzlich das Prognoserisiko treffe; der Auftraggeber habe sich auf die Feststellungen des von ihm beauftragten - und allgemein anerkannten - Sachverständigen verlassen dürfen, der als angemessene Mangelbeseitigungsmaßnahme den Austausch der Fensteranlage empfahl.
In gleicher Weise hatte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in seinem Urteil vom 07.06.2011 (21 U 100/10) entschieden.
Praxishinweis:
Gerade im Zusammenhang mit fehlerhaften Abdichtungsmaßnahmen kommen schnell Kosten für eine Ersatzvornahme im fünfstelligen Bereich zusammen. Es empfiehlt sich für den Auftragnehmer grundsätzlich, sich akribisch der Mängelrüge anzunehmen, eigene Untersuchungen ggfs. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen anzustellen und die Mangelbeseitigung nicht von Vornherein zu verweigern, auch nicht die Art und Weise der von der Auftraggeberseite verlangten Mangelbeseitigung sofort als unverhältnismäßig zurückzuweisen.
Regelmäßig kann der Auftragnehmer eine Mangelbeseitigung selbst wesentlich günstiger bewirken, als dies ein Drittunternehmen im Falle der Ersatzvornahme erledigen würde.
Fazit:
Größte Vorsicht bei der Zurückweisung von Mängelrügen, insbesondere im Zusammenhang mit Undichtigkeiten.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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04-04-2015
Fortdauernde Erkrankung? Konkrete Nachfrage lohnt sich!
Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Rahmen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 EFZG und ist vom Grundsatz her auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ist zu unterscheiden: Ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen entsteht, wenn eine andere Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass es sich tatsächlich um verschiedene Erkrankungen handelt, was ausscheidet, wenn „alte“ und „neue“ Erkrankung auf demselben Grundleiden beruhen. Das Vorliegen unterschiedlicher Krankheitssymptome etwa ist dabei nicht von Bedeutung.
>>>hier lesen Sie mehr:
Häufig wird der Arbeitgeber nach Ablauf der ersten 6-Wochen-Frist mit einer neuen Erstbescheinigung des behandelnden Arztes oder auch eines anderen Arztes konfrontiert. In einem aktuellen Fall, über den das Arbeitsgericht Hagen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hatte, endete die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit am 31.12.2014. Die neue ärztliche Erstbescheinigung konstatierte eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.01.2015, wobei der Arzt seinen diesbezüglichen Befund erst am 05.01. erhoben hatte.
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht ergibt sich aus dem Begriff der Erstbescheinigung nicht denklogisch zwingend, dass der Arzt eine neue Erkrankung festgestellt hat. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer gänzlich neuen Erkrankung und behauptet somit eine Fortsetzungserkrankung, so liegt die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Heilung der Grunderkrankung und die Tatsache, dass es sich um eine gänzlich neue Erkrankung handelt, beim Arbeitnehmer. Da der Arbeitgeber selbst keine Möglichkeit hat, die ärztlichen Befunde zu prüfen, reicht es aus, dass er eine Neuerkrankung bestreitet. Der Arbeitnehmer muss dann umfassend darlegen und beweisen, dass er tatsächlich an einer anderen Erkrankung leidet und auch wegen dieser arbeitsunfähig ist.
Zwischen den beiden Erkrankungen darf auch kein bloß mittelbarer Zusammenhang liegen. Nur ohne einen solchen Zusammenhang entsteht die Entgeltzahlungspflicht erneut.
Im konkreten Fall lag zwischen den zwei Zeiträumen der attestierten Arbeitsunfähigkeit lediglich der erste Januar als arbeitsfreier Feiertag. Eine Feststellung der Arbeitsfähigkeit zu diesem Tag konnte der Arzt also gar nicht treffen. Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen im Übrigen nach den maßgeblichen Richtlinien nur auf einen Zeitpunkt zurückdatiert werden, der zwei Tage vor der ärztlichen Untersuchung liegt. Blickt der Arzt weiter in die Vergangenheit zurück (konkret waren es hier drei Tage), ist der Beweiswert des ärztlichen Attests bereits auf Grund des Regelverstoßes erschüttert.
Rechtstipp:
Arbeitgeber, die Bedenken bezüglich der Feststellung einer gänzlich neuen Erkrankung im unmittelbaren Anschluss einen sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, kann deshalb empfohlen werden, die behauptete Neuerkrankung zu bestreiten und den Arbeitnehmer aufzufordern, substantiiert, ggf. durch Befreiung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, zum Krankheitsbild und dessen Verlauf vorzutragen. Solange der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht genügt, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - 5 AZR 389/04 - ein Zurückbehaltungsrecht am Lohn.
Frank A. Hartmann - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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28-03-2015
Zum Wert des Rückgewähranspruchs für den Sicherheitengeber
Bestellt ein Sicherheitengeber zur Sicherung eines Bankdarlehens eine Grundschuld, so steht ihm prinzipiell nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks - i.d.R. also nach Rückzahlung des Darlehens - ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu.
Was aber hat ein Sicherheitengeber von diesem Anspruch, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Eigentümer des belasteten Grundstücks und zudem der Rückgewähranspruch formularmäßig auf die Löschung der Grundschuld beschränkt wurde?
Mit dieser Frage hatte sich unlängst der BGH auseinanderzusetzen.
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Anlass war folgender Fall: G und R sind Gesellschafter einer GbR, deren Zweck es ist, auf dem gemeinsamen Grundstück eine Immobilie zu errichten. Hierfür nahm G allein ein Darlehen auf, das er der GbR zur Finanzierung des Baus zur Verfügung stellte. Dieses Darlehen wurde seitens G und R durch eine Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert. In der Sicherungsabrede ist der Rückgewähranspruch bei Erledigung des Sicherungszwecks auf deren Löschung beschränkt.
Nachdem G aus der GbR ausgeschieden ist und damit auch das Alleineigentum an dem Grundstück auf R übergegangen ist, nimmt die Bank den G klageweise auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch.
Als Darlehensnehmer ist G zur Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank verpflichtet. Die anschließende Löschung der Grundschuld hingegen käme nur dem neuen Grundstückseigentümer, dem früheren Mitgesellschafter R zugute. Dieser erhielte infolge der Zahlungen des G ein lastenfreies Grundstück, obgleich R im Innenverhältnis verpflichtet gewesen wäre, den G von einer Inanspruchnahme durch die Bank freizustellen. Dem hat der BGH jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Mit seiner Entscheidung vom 18.07.2014 - V ZR 178/13 - nämlich hat der BGH eine klauselmäßige Beschränkung des Rückgewähranspruchs des Bankkunden auf die Löschung der bestellten Grundschuld zumindest dann für unwirksam erklärt, wenn sich diese auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs nicht mehr der Grundstückseigentümer ist. In solchen Fällen sei das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht des Sicherheitengebers, ob die Grundschuld durch Löschung, Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll, unzulässig beschränkt, der Rückgewähranspruch vielmehr infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt.
Dadurch hat der Rückgewähranspruch für den Sicherheitengeber in diesen Konstellationen eine deutliche Aufwertung erfahren.
Liegt eine Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf Löschung der Grundschuld in dem geschilderten Fall nämlich nicht vor, so kann G nicht nur verlangen, dass ihm im Gegenzug zu seiner Zahlung das Grundpfandrecht übertragen wird - als Sicherung für seine Regressansprüche gegen R.
Ist die Bank nicht in der Lage, die gewählte Form der Rückgewähr zu erfüllen, so zeigt sich der eigentliche Wert eines von Beschränkungen befreiten Rückgewähranspruchs: Solange das Leistungshindernis der Bank andauert, steht dem Rückgewährberechtigten - im Fall dem G - das Recht zu, die von ihm geschuldete Darlehensrückzahlung zu verweigern. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Bank im Rahmen einer - offenbar missglückten - Umschuldung die Grundschuld auf eine andere Bank übertragen.
TIPP:
Haften Sie für eine grundschuldgesicherte Forderung auch nach Veräußerung Ihrer belasteten Immobilie weiter - etwa, weil die Bank einer Übernahme des Darlehens durch die Erwerber nicht zugestimmt hat - steht der Rückgewähranspruch bei Erledigung des Sicherungszwecks grundsätzlich weiterhin Ihnen zu. Denkbar sind solche Konstellationen z.B. auch im Familienkreis, wenn etwa die belastete Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Kinder oder bei einer Scheidung auf einen der Ehepartner übertragen wird und der neue (Allein-)Eigentümer im Verhältnis zur Bank zwar nicht den Darlehensvertrag jedoch aufgrund entsprechender Vereinbarung die monatlichen Raten übernehmen (soll). Kommt es hier dennoch zu einer Inanspruchnahme Ihrer Person, nutzen Sie den Wert des Rückgewähranspruchs für sich.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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21-03-2015
Mietpreisbremse - Chance für den Wohnungsmarkt?
Wir hatten bereits am 05.06.2014 berichtet, dass die Novellierung des Mietrechts in Bearbeitung ist und bereits kurzfristig umgesetzt werden soll.
Inhalt dieser Novellierung ist nicht nur die Einführung einer Mietpreisbremse, um den Mangel an bezahlbarem Wohnraum gerade in Ballungsräumen auszugleichen. Die nun vorgestellte Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers viel weiter gehen.
>>>hier lesen Sie mehr:
So sieht der Gesetzentwurf zudem die Einführung des Bestellerprinzips vor. Inhalt dessen soll sein, dass derjenige, der den Makler beauftragte, letztendlich auch die Maklercourtage zu zahlen hat. Dies ist zwar keine neue „Erfindung“, denn grundsätzlich zahlt immer derjenige, der auch die Leistung beauftragt hat.
Die Vermieter, die einen Makler beauftragten, haben diese Kosten allerdings häufig auf ihren Mieter abgewälzt. Dies ist nach dem derzeit geltenden WohnraumvermittlungsG zulässig. Durch die Novellierung des Mietrechts, soll diese Möglichkeit entfallen, demnach zahlt künftig nur derjenige den Wohnungsvermittler, der ihn auch tatsächlich beauftragt hat.
Doch die Regelung in dem aktuellen Gesetzentwurf geht über dieses sog. „Bestellerprinzip“ noch hinaus. Danach ist vorgesehen, dass das WohnraumvermittlungsG dergestalt geändert wird, dass Wohnungssuchende nur noch dann einen Maklervertrag abschließen können und der Wohnraumvermittler nur dann ein Entgelt für seine Tätigkeit verlangen kann, wenn er die Wohnung, über die der Mietvertrag abgeschlossen wurde, ausschließlich im Auftrag des Suchenden ermittelt hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vermittlung von Bestandswohnungen keine Entgeltpflicht des Maklers gegenüber dem Wohnungssuchenden auslöst.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Makler dem Wohnungssuchenden nur eine Wohnung letztendlich zeigen wird und dann auch nachdrücklich versuchen muss, diese Wohnung zu vermitteln, denn ansonsten erhält der Makler von Wohnungssuchenden kein Entgelt mehr.
Dies kann aber auch Nachteile für den zukünftigen Mieter bedeuten. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Wohnungssuchender beispielsweise aufgrund eines Jobwechsels in eine andere Stadt ziehen muss und selbst keine Zeit zum Suchen hat. Dann ist er gerade darauf angewiesen, von einem Makler mehrere Objekte angeboten zu bekommen, um für sich das Richtige auszuwählen.
Pia Turek - Rechtsanwältin für Bau- und Architektenrecht
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15-03-2015
Kein Anspruch auf „gute“ Gesamtbewertung im Arbeitszeugnis
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Arbeitnehmer im Streitfalle die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er anstelle der ihm erteilten durchschnittlichen Leistungsbeurteilung ("zur vollen Zufriedenheit") eine gute Leistungsbeurteilung ("stets zur vollen Zufriedenheit") verlangt.
Hintergrund ist die Erwägung, dass im Zweifelsfalle von einer durchschnittlichen Leistungserbringung auszugehen ist. Der Arbeitgeber trägt also die Beweislast, wenn er im Zeugnis lediglich eine unter durchschnittliche ausreichende Leistungsbeurteilung vornehmen will. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast, wenn er Endzeugnis eine überdurchschnittliche gute Leistungsbeurteilung verlangt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage in den Vorinstanzen stattgegeben. Zur Begründung war angeführt worden, dass in der Praxis fast 90% der Arbeitszeugnisse die Beurteilung "gut" oder "sehr gut" aufweisen. Hieraus sei abzuleiten, dass in der heutigen Praxis eine durchschnittliche Leistungsbeurteilung eine "gute" Leistungsbeurteilung sei.
Das Bundesarbeitsgericht hält in seinem Urteil jedoch daran fest, dass als durchschnittlich nach wie vor eine "befriedigende" Leistungsbeurteilung anzusehen ist.
Angesichts dieser Rechtsprechung ist jedem Arbeitnehmer zu empfehlen, die Zeugnisfrage frühzeitig zu klären.
Eine Möglichkeit liegt darin, bei sich bietender Gelegenheit ein Zwischenzeugnis erteilen zu lassen. Zwischenzeugnisse fallen in der Regel wohlwollend aus und enthalten in den allermeisten Fällen eine mindestens "gute" Leistungsbeurteilung. Kann der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Zwischenzeugnis mit "guter "Leistungsbeurteilung vorweisen, ist ein Schlusszeugnis mit "guter" Leistungsbeurteilung erheblich leichter durchsetzbar.
Liegt kein Zwischenzeugnis vor, ist jedem Arbeitnehmer zu raten, sich im Falle einer Kündigung bereits unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung, jedenfalls aber vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um das von ihm gewünschte Zeugnis zu bemühen. Solange gegen die Kündigung noch geklagt werden kann, ist der Zeugniswunsch erfahrungsgemäß erheblich leichter durchzusetzen, als wenn die Kündigung bereits unanfechtbar geworden ist.
(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13)
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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08-03-2015
Compliance im Mittelstand - Risiken und Chancen oft verkannt -
Der Mittelstand bildet „das Rückgrat der deutschen Wirtschaft“. Dessen tragende Wirbel sind zu einem großen Teil familiengeprägte und von der Familie selbst oder Dritten geführte Unternehmen. In der Öffentlichkeit hat sich große Sensibilität dafür entwickelt, ob Unternehmen - gleich welcher Größe - die geltenden Regeln für verantwortliches, unternehmerisches Handeln beachten. Verstöße hiergegen, ob auf nationaler Ebene oder bei internationaler Geschäftstätigkeit, führen zu immer schärferen Konsequenzen für die Geschäftsleiter. Für die Vorstände von Aktiengesellschaften besteht Kraft Gesetzes die Pflicht, ein Compliance-Programm zu errichten. Da solche der Risikoerkennung und Risikovermeidung dienen, gilt dieser Grundsatz auch für die Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, die als GmbH oder GmbH & Co. KG geführt werden. Denn auch den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens trifft die gesetzliche Pflicht von der Gesellschaft, vorhersehbare und vermeidbare Schäden abzuwenden.
>>>hier lesen Sie mehr:
Corporate Compliance umfasst alle Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organe und seiner Mitarbeiter bzgl. aller gesetzlichen unternehmenseigenen Gebote und Verbote garantieren soll. Wer als Unternehmer, auch einer Familiengesellschaft, dies nicht in den Fokus seiner Überlegungen stellt, verkennt einerseits die - zum Teil existenzbedrohenden - Risiken, andererseits aber auch die damit verbundenen Chancen der Marktstärkung.
Compliance-Verstöße kommen teuer zu stehen
Kommt es zu einem Compliance-Verstoß drohen dem Unternehmen, der Geschäftsführung und den Mitarbeitern erhebliche Schäden durch Geldbußen, die Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Gewinne, Schadenersatzprozesse von Wettbewerbern und Geschäftspartnern, Steuernachzahlungen sowie durch Ausschluss von Vergabeverfahren. Der Mittelstand unterliegt dabei denselben Risiken wie Konzerne. Für Führungskräfte besteht eine doppelte Gefährdungslage, da die Risiken hoch sind, jedoch häufig kein Schutz (D&O Versicherung) hierfür vorgesehen wurde.
Modernes Compliance-Management geht über die Vermeidung straf- und zivilrechtlicher Haftung deutlich hinaus. Wertschöpfendes Handeln ist Unternehmensziel, ein verlässliches Compliance-Management-System (CMS) ist dabei unerlässlich.
CMS schafft Unternehmenswerte, ethisch und finanziell
Geschäftspartner und Kunden erwarten wie selbstverständlich die Einhaltung der Compliance-Richtlinien. Die Dokumentation über ein bestehendes CMS bildet daher einen wesentlichen Bestandteil der Kundenbindung und Akquisition. Unterschätzt werden darf allerdings auch nicht die Herausstellung eines CMS für interessierte, insbesondere qualifizierte neue Mitarbeiter. Das CMS dient deshalb also auch zur Steigerung der Attraktivität des Unternehmens für qualifizierte Bewerber.
Unternehmensbezogenes CMS bedarf fachlicher Expertise
Selbstverständlich kann der Mittelständler Compliance-Programme nicht, wie Dax-Unternehmen, erstellen - und muss dies auch nicht. Mittelstandsunternehmen werden dabei vielmehr wesentliche einzelne Teilbereiche, die haftungsanfällig bzw. besonders unternehmensrelevant sind, einer Compliance-Prüfung unterziehen. Einkauf, Vertrieb und der Schutz des Know-Hows im Unternehmen sind bei sämtlichen Branchen von besonderer Bedeutung für „Compliance-Relevanz“.
Basis eines funktionierenden CMS ist eine angepasste und abgestufte Analyse der notwendigen Bereiche. Bei der Grundlagenermittlung und der Erstellung eines Corporate Compliance Programms, der Schulung der Compliance-Officer sowie der Umsetzung der Maßnahmen im arbeitsrechtlichen Bereich benötigen Sie fachkompetente rechtliche Unterstützung.
Frank A. Hartmann von HARTMANN DAHLMANNS JANSEN RECHTSANWÄLTE verantwortet den Bereich Compliance im Bereich Gesellschafts- und Arbeitsrecht.
Frank Alexander Hartmann - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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25-02-2015
Immobilienübertragung gegen Wohnrecht: Was ist zu beachten?
Häufig werden Immobilien innerhalb der Familie auf die jüngere Generation übertragen, um Steuerfreibeträge auszunutzen. Auch kann der Schutz der Immobilie vor einer späteren Verwertung für Pflegeheimkosten Grund für eine solche Übertragung sein.
Zumeist behält sich der schenkende Elternteil bzw. die Eltern ein Wohnrecht an der geschenkten Immobilie vor. Schon bei der Übertragung der Immobilie sollte der Wunsch der Eltern, die Immobilie weiterhin bewohnen zu können, auf die konkreten Bedürfnisse der Familie untersucht und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genau bedacht werden. Hier gilt es zunächst, zu unterscheiden:
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Möchten die Eltern sich nur das Recht vorbehalten, selbst in der Immobilie zu wohnen, oder möchten sie sich offenhalten, die Immobilie oder Teile hiervon anderweitig zu vermieten, um auf diese Weise noch Mieterträge, etwa als Altersversorgung, zu erzielen?
Ein Wohnrecht gilt nur für die eigene Wohnnutzung, hingegen ermöglicht der Nießbrauch darüber hinaus, aus der Immobilie Nutzungen wie ein Eigentümer zu erzielen, etwa durch Vermietung.
Beide in Betracht kommende Rechte, also das Wohnrecht und der Nießbrauch, bringen allerdings auch Pflichten mit sich, welche häufig nicht beachtet werden:
Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach dem Gesetz verpflichtet, die Unterhaltungskosten bzw. die Betriebskosten für die Immobilie bzw. für den Teil der Immobilie, auf welchen sich sein Recht bezieht, zu tragen. Falls gewünscht ist, dass die Eltern eine Nutzung ausüben, ohne sich an dem Unterhalt des Gebäudes zu beteiligen, müsste dies - da abweichend von der gesetzlichen Regelung - vertraglich festgehalten werden.
Es empfiehlt sich darüber hinaus, zu regeln, ob das Wohnrecht erlöschen soll, wenn die Berechtigten es nicht mehr ausüben können, weil sie hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, also beispielsweise bei auswärtiger Pflege.
Besteht in einem solchen Fall das Wohnrecht fort, wird das für die Pflegekosten erforderlichenfalls teilweise einspringende Sozialamt verlangen, dass die nunmehr nicht genutzten Räumlichkeiten vermietet werden, um Einkünfte des Wohnberechtigten zu generieren. Auch stellt sich häufig einem Betreuer die Problematik, dass er das nicht mehr benötigte Wohnrecht des Betreuten nicht ohne gerichtliche Genehmigung löschen lassen kann bzw. als Gegenleistung für die Löschung von den Eigentümern der Immobilie, also den beschenkten Kindern, eine Ausgleichszahlung verlangen muss. Dieser Umstand kann die Kinder jahrelang lähmen, die ihnen gehörende Immobilie zu verkaufen, wenn sich eine Auseinandersetzung über die Löschung des nicht mehr benötigten Wohnrechts noch hinzieht. Dann kann die Immobilie ggfs. erst veräußert werden, wenn der letzte wohnberechtigte Elternteil verstorben ist. Zwar hindert ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht die Veräußerung in rechtlicher Hinsicht nicht, stellt jedoch eine solch erhebliche Wertminderung dar, dass eine Veräußerung mit einem auf der Immobilie lastenden Wohnrecht wirtschaftlich in der Regel nicht sinnvoll ist.
Ferner ist zu bedenken, dass ein Wohnrecht auch ein „Aufnahmerecht“ hinsichtlich bestimmter dritter Personen beinhaltet. Die beschenkten Kinder müssen sich also darüber im Klaren sein, dass das Wohnrecht eines Elternteils diesen dazu berechtigt, Familienangehörige, Lebensgefährten sowie zur Pflege erforderliche Personen mit in die Immobilie aufzunehmen.
All diese Folgen müssen bereits bei der frühzeitigen Übertragung einer Immobilie bedacht werden, auch wenn die Probleme eines Wohn- oder des weitergehenden Nießbrauchsrechts sich meist erst in ferner Zukunft auswirken werden. Dann ist jedoch eine ungünstige Gestaltung, insbesondere im Pflegefall bzw. der Betreuung nur schwerlich korrigierbar.
Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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22-02-2015
Recht am Abend am 19.02.2015 - Brennpunkte der Autoreparatur III - Auftragserteilung und Auftragsabwicklung
In unserer Vortragsreihe "Recht am Abend" wandten wir uns im 1. Quartal an die Autohäuser und Kfz-Werkstätten in der näheren Umgebung. Auf unsere Einladung zum Vortrag am 19.02.2015 erhielten wir eine große Resonanz. Für Ihr reges Interesse bedanken wir uns sehr herzlich.
In der Praxis zeigen sich immer wieder Probleme und Fehler bei der Erteilung und Durchführung von Reparaturaufträgen von Fahrzeugen, die dazu führen, dass die Werklohnansprüche des die Reparatur ausführenden Betriebes nur schwer oder gar nicht durchgesetzt werden können. Eine aktuelle Gesetzesänderung führt hier zu Handlungsbedarf!
Rechtsanwalt Oliver Schomberg, Fachanwalt für Verkehrsrecht, beleuchtete darin die bestehenden Risiken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der stetig steigenden Anforderungen des Verbraucherschutzes, und gab Tipps, wie Sie Ihre Vergütung auch künftig sichern.
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18-02-2015
Aufgepasst bei sogenannter „0%-Finanzierung“
Überall in deutschen Warenhäusern locken Finanzierungsangebote nach dem Motto: „was du heute willst besorgen, nimm’s doch mit und zahl‘s erst morgen“. Doch selbst sogenannte „0%-Finanzierungen“ haben ihre Tücken.
>>>hier lesen Sie mehr:
Dies musste der Kunde eines Baumarktes, der seine Produkte mit einer derartigen 0%-Finanzierung bewarb, erfahren. Als er dort Türen einschließlich Montage erwarb, unterzeichnete er entsprechend der Werbebotschaft auf einem bereitliegenden Formular einen Darlehensvertrag einer Bank. Dieser enthielt die Anweisung an die Bank, den ratenweise zurückzuzahlenden Darlehensbetrag an den Baumarkt auszuzahlen, was so auch erfolgte.
Leider musste der Kunde nach dem Einbau feststellen, dass die gelieferten Türen mangelhaft waren und so trat er vom Kaufvertrag zurück.
Um die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Darlehensvertrag habe, stritten sich der Kunde und die Bank bis hin zum BGH.
Dabei vertrat - obgleich bereits in den Vorinstanzen erfolglos - der Kunde die Auffassung, der Bank stünden aufgrund des Rücktrittes vom Kaufvertrag aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zu. Das Darlehen habe schließlich der Finanzierung des Kaufs gedient, beide Verträge seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen und daher greife der Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen.
Doch auch der BGH sah dies in seiner Entscheidung vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13 - anders:
Die dem Schutz des kreditnehmenden Verbrauchers dienenden Vorschriften seien von vornherein nicht anwendbar, da es sich bei der sogenannten „0%-Finanzierung“ schon gar nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handle. Ein solche setze nämlich - ob nach deutschem oder nach europäischem Recht - einen entgeltlichen Darlehensvertag voraus. Ein solcher liege aber nicht vor, weil die Bank dem Kunden das Kapitalnutzungsrecht ohne Gegenleistung einräume. Kurz gesagt: kein Verbraucherschutz bei zinsfreien Darlehen.
Selbstverständlich steht der Kunde nicht Rechtlos da. Er muss sich wegen der Rückforderung des Kaufpreises eben an den Baumarkt halten - ganz so, als hätte er selbst ganz normal bei Lieferung gezahlt.
Wäre die Direktzahlung allerdings erst zu einem Zeitpunkt nach Feststellung der Mängel fällig geworden, so hätte der Kunde die Zahlung verweigern können - jedenfalls bis zur Behebung der Mängel. Hätte es sich um eine entgeltliche Finanzierung gehandelt, wäre mit dem Rücktritt die Pflicht zur Rückführung des Darlehens entfallen - um die Erstattung des Kaufpreises müsste sich die Bank im Verhältnis zum Baumarkt selber kümmern.
Im vorliegenden Fall einer 0%-Finanzierung hingegen kann der Kunde trotz erkannter Mängel weder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises ausüben, noch bekommt er den Darlehensbetrag in die Finger, denn dieser geht als Kaufpreis unmittelbar von der Bank an den Baumarkt. Stattdessen zahlt der Kunde weiterhin seine Darlehensraten an die Bank und muss den Baumarkt auf Erstattung des Kaufpreises in Anspruch nehmen.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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14-02-2015
Diebstahl von Baumaterial - Risiko bem Auftragnehmer!
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, wer das Risiko bei einem Diebstahl von Baumaterial aus einem errichteten und dem Bauherrn bereits übergebenen Haus trägt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14).
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Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) haben einen Bauvertrag (BGB - Bauvertrag) betreffend die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses geschlossen. Das Haus war bis auf den Innenausbau fertig gestellt; AN übergab das Haus noch vor Durchführung des noch geschuldeten Innenausbaus an den AG. Kurz nach Übergabe wird in das - ordnungsgemäß verschlossene- Haus eingebrochen und Baumaterial entwendet, das der AN für den Innenausbau dort gelagert hatte. Der AG bestellt das Material daraufhin auf eigene Kosten bei dem Lieferanten des AN nach. Später verklagte der AN den AG auf Zahlung restlichen Werklohns; demgegenüber erklärt der AG die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er für die Nachlieferung des für den Innenausbau erforderlichen Materials aufwandte.
Das OLG Saarbrücken hat die Werklohnklage des AN mit der Begründung abgewiesen, der AG können vom AN aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung der für die nach Bestellung von Baumaterial entstandenen Kosten verlangen, da es aufgrund der Gefahrtragungsregelung (Risikoverteilung) gemäß § 644 Abs. 1 BGB Sache des AN gewesen sei, das für den Innenausbau erforderliche Material erneut auf eigene Kosten zu beschaffen. Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus, dass die vor dem Diebstahl des Baumaterials erfolgte Übergabe des Hauses an den AG lediglich eine Teilabnahme darstelle, diese Abnahme sich aber nicht auch auf die noch nicht durchgeführten Innenausbauarbeiten bezogen habe. Zum Zeitpunkt des Diebstahls lag die Gefahr einer Beschädigung oder des Untergangs noch beim AN. Dies gelte nicht nur für den Zustand des Gewerks selbst, sondern grundsätzlich auch hinsichtlich der Materialien, die zur Erstellung der Werkleistung erforderlich seien.
Nach Auffassung des OLG Saarbrücken wird diese Risikoverteilung den tatsächlichen Verhältnissen auf einer Baustelle gerecht, da es allein dem AN überlassen sei, ob und in welchem Umfang er zu verbauendes Material auf der Baustelle lagere und in welchem Umfang er Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergreift. Grundsätzlich entscheidet allein der Auftragnehmer, ob er die erforderlichen Materialien am Tage der Leistungserbringung zur Baustelle mitbringt oder schon zuvor dort (aus Vereinfachungsgründen) lagert.
Da der AN mangels Abnahme weiterhin zum Innenausbau des Hauses auf eigene Kosten verpflichtet gewesen sei, habe der AG mit der Nachbestellung und Bezahlung des für den Innenausbau erforderlichen Materials ein objektiv fremdes Rechtsgeschäft geführt; die schnelle Nachbestellung durch den AG, die zudem auch zu den Preisen erfolgte, die der AN an seinen Lieferanten zahlte, habe zudem dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des AN entsprochen.
Praxishinweiss:
Es entspricht der gesetzlichen Regelung und auch ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, dass der AN seine Gewerk bis zur Abnahme durch den AG schützen muss. Das OLG Saarbrücken stellt nunmehr klar, das sich diese Schutzpflicht auch auf noch nicht verbautes Material bezieht, dass der AN auf der Baustelle lagert und von Dritten entwendet wird. Vor der Abnahme entwendetes Material hat der AN zu ersetzen, d.h. neue zu beschaffen, ohne dass er hierfür eine zusätzliche Vergütung vom AG verlangen kann.
Dies gilt nicht nur für BGB - Bauverträge sondern auch für Bauverträge, in die die VOB/B einbezogen ist. Zwar spricht § 4 Abs. 5 VOB/ B nur von dem Schutz ausgeführte Leistungen, jedoch erstreckt sich diese Schutzpflicht nach der Rechtsprechung auch auf noch nicht verbautes, auf der Baustelle gelagertes Material.
Im Falle einer Teilabnahme indessen muss der AN nur die noch nicht abgenommenen Leistungsteile (und Materialien) schützen. Es besteht keine Pflicht des AN auch zum Schutz bereits abgenommener Leistungen, dies auch dann nicht, wenn noch zu erbringende Leistungen auf bereits abgenommenen Leistungen aufbauen (Kapellmann/ Messerschmidt, VOB, 4. Auflage, B § 4 RdNr. 125).
Fazit:
Der AN sollte sich gut überlegen, ob der Materialien auf einer Baustelle lagert, die später verbaut werden bzw. in welchem Umfang die Sicherung dieser Materialien auf der Baustelle möglich ist.
Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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12-02-2015
Achtung: Null- Toleranz auch bei gelegentlichem Cannabis- Konsum
Nicht nur der Konsum von Alkohol, sondern auch das gelegentliche Konsumieren von Cannabis kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
§ 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) bestimmt, dass nicht nur derjenige zum Führen eines Kfz ungeeignet ist, der aktuell unter Drogeneinfluss steht, sondern auch derjenige, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er unter dem Einfluss entsprechender Substanzen steht. Auch Cannabis (THC) gehört zu diesen Substanzen.
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Dies bedeutet, dass auch die Personen, die „nur“ gelegentlich Cannabis konsumieren und nicht mehr zwischen Konsum und Fahren trennen können, nicht mehr zum Führen eines Kfz geeignet sind.
Doch wann fängt der „gelegentliche“ Konsum von Cannabis an? Nach einhelliger Meinung genügt ein einmaliger Konsum nicht, allerdings kann bereits zweimaliges voneinander unabhängiges Konsumieren ausreichen.
Mittels einer Blutuntersuchung können Rückschlüsse aus dem ermittelten THC oder THC- Carbonsäure- Wert gezogen werden, wie häufig Cannabis eingenommen wird.
Bislang war es in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, bei welchen Grenzwerten davon ausgegangen werden kann, dass bei einem gelegentlichen Konsumieren noch von einer Trennung zwischen Konsum und Fahren ausgegangen werden kann. Viele Gerichte gingen bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC von einem fehlenden Trennungsvermögen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil vom 23.10.2014 (Az. 3 C 3.13) entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabis- Konsum und Fahren iSd. der Fahrerlaubnis- Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine tatsächliche Trennung vorliegt, so dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann.
Im entschiedenen Fall ging das Bundesverwaltungsgericht bei einem tatsächlich festgestellten Pegel von 1,3 ng/ml THC nicht davon aus. Bereits eine THC- Konzentration von 1,0 ng/ml reiche demnach aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte ebenfalls, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen, um mögliche Messungenauigkeiten auszugleichen.
Nach dieser „Null- Toleranz- Entscheidung“ muss bereits bei zweimaligem Konsum von Cannabis damit gerechnet werden, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Pia Turek - Rechtsanwältin
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11-02-2015
33. Lions-Benefizkonzert am 25.03.2015 in der Historischen Stadthalle Wuppertal
HARTMANN DAHLMANNS JANSEN RECHTANWÄLTE unterstützt das 33. Benefizkonzert des Lions Club Wuppertal am 25.03.2015. Es spielt das Elite-Musikkorps der Bundeswehr. Das repräsentative Konzertorchester der Bundeswehr hat inzwischen viele Freunde in Wuppertal und ist Jahr für Jahr ausverkauft.
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24-01-2015
Recht am Abend am 19.02.2015 - Brennpunkte der Autoreparatur III – Auftragserteilung und Auftragsabwicklung
In unserer Vortragsreihe "Recht am Abend" wenden wir uns am 19.02.2015 an Autohäuser und Kfz-Werkstätten in der näheren Umgebung.
In der Praxis zeigen sich immer wieder Probleme und Fehler bei der Erteilung und Durchführung von Reparaturaufträgen von Fahrzeugen, die dazu führen, dass die Werklohnansprüche des die Reparatur ausführenden Betriebes nur schwer oder gar nicht durchgesetzt werden können. Eine aktuelle Gesetzesänderung führt hier zu Handlungsbedarf!
Rechtsanwalt Oliver Schomberg – Fachanwalt für Verkehrsrecht – gibt praktische Tipps, wie Sie sich auch künftig Ihre Vergütung sichern.
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24-01-2015
Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied ist zulässig
§ 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gestattet die Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren. Bis zu dieser Höchstdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Derartige Befristungen dürfen auch mit Betriebsratsmitgliedern vereinbart werden. Jedoch steht dem Betriebsrat ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Verlängerung der Befristung oder die Entfristung (unbefristete Fortsetzung) des Arbeitsverhältnisses zu, wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerade wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert hat.
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Im Ausgangspunkt sind derartige Befristungen auch mit Betriebsratsmitgliedern zulässig. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in einem Urteil vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12 - entschieden. Bereits in dieser Entscheidung hatte das BAG festgestellt, dass auf diese Weise sachgrundlose befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern mit Ablauf des Befristungszeitraums enden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Für Betriebsratsmitglieder gilt danach nichts anderes als für andere Arbeitnehmer.
In der aktuellen Entscheidung vom 25.06.2014 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Befristung gegen § 78 BetrVG verstößt. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden. Eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsrat ist demgemäß wegen Verstoßes gegen § 78 BetrVG unzulässig, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu fest, dass die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied liegt. Dieser muss beweisen, dass sein Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Befristungszeitraums gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht verlängert worden ist. Wird dieser Nachweis geführt, hat das Betriebsratsmitglied gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages über eine befristete oder unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu weiter aus, dass es bereits ausreicht, wenn das Betriebsratsmitglied Indizien darlegen kann, die für eine Benachteiligung gerade wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen. Erfolgt derartiger Sachvortrag im Rechtsstreit, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien entkräften.
Allein der Umstand, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer nicht verlängert wird, stellt nach diesem Urteil allerdings noch kein hinreichendes Indiz dar, um in diesem Sinne eine unzulässige Benachteiligung wegen Betriebsratstätigkeit zu indizieren..
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Hier finden Sie aktuelle News zu den einzelnen Fachbereichen.
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18-01-2015
Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten absetzbar
Ein Urteil des BFH vom 20.03.2014 (VI ZR 29/13) wirft die Frage auf, ob Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat, nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit absetzbar sind. Bislang war dies nach allgemeiner Praxis der Finanzverwaltung möglich.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Fahrzeugschaden, der dadurch eingetreten war, dass ein Pkw auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle an einer Tankstelle irrtümlich anstatt mit Diesel mit Benzin betankt worden war und diese Falschbetankung einen Motorschaden zur Folge hatte. Die hierdurch angefallenen Reparaturkosten wurden im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und hob das zugunsten des Steuerpflichtigen ergangene Urteil des Finanzgerichts auf.
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Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils wären auch Kosten eines Verkehrsunfalls, der sich auf dem Weg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle ereignet hätte, steuerlich nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Entsprechendes würde auch für die Kosten eines Verkehrsunfalles geltend, den ein Arbeitnehmer auf einer mit seinem privaten Pkw durchgeführten dienstlichen Fahrt erleidet.
In den Entscheidungsgründen stellt der BFH darauf ab, dass bei der steuerlichen Regelung, wonach der Steuerpflichtige eine Entfernungspauschale ansetzen kann, der Steuervereinfachungsgedanke im Vordergrund stehe und die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgelten soll. Dies schließe auch die Abgeltung außergewöhnlicher Aufwendungen mit ein.
Der BFH setzt sich in diesem Urteil auch mit den Gesetzesmaterialien auseinander. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2 EStG zunächst einen Halbsatz vorgesehen hatte, wonach die Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten sein sollten. Diese Halbsatz ist dann im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass diese Streichung eine Schlechterstellung von Pkw - Benutzern gegenüber der ursprünglichen Regelung vermeidet. Hieraus wollten die Kläger ableiten, dass die Gesetzesmaterialien eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalles gebieten, und hieraus die weitere Folgerung ziehen, dass auch Reparaturkosten aufgrund einer fehlerhaften Betankung steuerlich geltend gemacht werden könnten. Dies wies der BFH jedoch mit der Erwägung zurück, dass die Gesetzesmaterialien in sich widersprüchlich seien und die von den Klägern vertretene Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm deshalb nicht stützen könnten.
Für die Zukunft werden sich Steuerpflichtige darauf einzurichten haben, dass derartige Kosten für einen Unfallschaden, der auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz eingetreten ist, steuerlich nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden können..
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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11-01-2015
Weiterreichen eines Handys im Auto ist kein Telefonieren
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das bloße Weiterreichen eines Handys beim Autofahren schon Telefonieren sei.
Eine Autofahrerin war zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt worden, weil sie verbotswidrig ihr Handy benutzt haben soll.
Der Sohn, der neben ihr auf dem Beifahrersitz saß, hatte ein klingelndes Handy nicht in der Handtasche seiner Mutter gefunden, welche hieraufhin während der Autofahrt nach dem Handy suchte, dieses fand und es gleichzeitig ihrem Sohn reichte, der den Anruf entgegennahm.
Das Oberlandesgericht Köln hat im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens III-1 RBs 28/14 entschieden, dass das bloße Aufnehmen und Weglegen eines Mobiltelefons ohne Ablesen des Displays keine eigene Kommunikation einleite und insoweit die Geldbuße gegen die Autofahrerin aufgehoben.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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04-01-2015
Schwarzgeld Abrede zwischen Bauherrn und Bauunternehmer - Risiko für den Architekten
Fortsetzung unserer News „Keine Gewährleistungsansprüche bei Werkverträgen ohne Rechnung“ (06.02.2014) und „Schwarzarbeit wird nicht bezahlt“ (10.04.2014).
Mit Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13 13 - hat der BGH entschieden, dass im Falle einer Schwarzgeldabrede bei einem Bauvertrag dieser nichtig ist mit der Folge, dass der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer hat, sollte das Werk Mängel aufweisen.
Mit Urteil vom 10.04.2014 hat der BGH konsequenterweise weiter geurteilt, dass im Falle einer Schwarzgeldabrede bei einem Bauvertrag weder ein vertraglicher Werklohnanspruch des Auftragnehmers besteht, noch ein Anspruch des Werkunternehmers auf Wertausgleich für erbrachte Werkleistung.
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Diese Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede zwischen Bauherren und Bauunternehmer kann erhebliche Konsequenzen für den bauleitenden Architekten haben, der in der Regel an der Schwarzgeld Abrede nicht beteiligt ist.
Haftung des Architekten ohne „Schwarzgeldabrede“ zwischen Bauherr und BauunternehmerIm Regelfall, d.h. bei einer Baumaßnahme ohne Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und Bauunternehmer haftet ein bauleitender Architekt gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Bauunternehmer. Weist das Bauwerk Mängel auf, die auch auf einen Bauüberwachungsfehler zurückzuführen sind, kann der Bauherr wählen, ob er den Architekten und/oder den Bauunternehmer in Anspruch nimmt. Nimmt der Bauherr nur den Architekten aus Verletzung der Bauüberwachungspflichten in Anspruch, was häufig allein deshalb der Fall ist, weil der Architekt haftpflichtversichert ist, kann der Architekt im Falle einer Verurteilung seinerseits den Bauunternehmer als Gesamtschuldner im Innenverhältnis in Anspruch nehmen (§ 426 BGB) - und zwar regelmäßig auf 100% des Schadens, da der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Bauleitung/Bauüberwachung hat.
Haftung des Architekten mit „Schwarzgeldabrede“ zwischen Bauherrn und BauunternehmerBei einer Schwarzgeldabrede zwischen Bauunternehmer und Bauherr ist der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nach der Rechtsprechung des BGH nichtig (vgl. oben). Ist der Bauvertrag als solcher jedoch nichtig, kann der Bauherr den Bauunternehmer nicht im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln in Anspruch nehmen. Gleichwohl hat er einen Anspruch gegenüber dem Architekten wegen etwaiger Verletzung von Bauaufsichtspflichten, wenn dieser den Bauunternehmer nicht hinreichend überwacht hat. Die Nichtigkeit des Bauvertrages hat jedoch zur Folge, dass es an der gesamtschuldnerischen (Mit-) Haftung des Bauunternehmers fehlt, die Grundlage für jeden Innenausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer ist. Wird der Architekt in einem solchen Falle zu einer Schadensersatzleistung an den Bauherrn verurteilt, kann er daher im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB keinen Regress beim Bauunternehmer nehmen.
Damit wäre der bauleitende Architekt letztendlich der Leittragende, obwohl er selbst an der Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und Bauunternehmer gar nicht beteiligt ist. Der Bauherr würde nach der neuen Rechtsprechung des BGH im Ergebnis „ungeschoren“ davonkommen, wenn er nämlich den Architekten wegen eines Bauüberwachungsfehlers mit Erfolg in Anspruch nehmen könnte, obwohl er wegen der Nichtigkeit des Vertrages nicht nur keine Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer hätte, sondern darüber hinaus an diesen auch keinen Werklohn zahlen muss - sofern er nicht bereits gezahlt hat. Auf der anderen Seite ist der Bauunternehmer nicht nur von seiner Haftung gegenüber dem Bauherrn befreit, sondern darf sogar den vom Bauherrn bereits gezahlten Werklohn behalten.
Dieses Folgeproblem aus den jüngsten Entscheidungen des BGH betreffend den Wegfall von Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn und Vergütungsansprüchen des Bauunternehmers im Falle einer Schwarzgeldabrede ist in der Praxis weitgehend noch unbekannt und durch Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang nicht geregelt.
Denkbar wäre ggf. eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB, wobei jedoch die Anforderungen an eine solche „analoge Anwendung einer Rechtsnorm“ äußerst hoch sind.
Aktuell jedenfalls ist ein konkreter Lösungsansatz für diese Problematik nicht in Sicht, nach Kenntnis des Verfassers seitens des BGH auch (noch) nicht thematisiert. Es kann von daher nur abgewartet werden, bis ein Fall mit entsprechender Problematik dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wird, was aber Jahre dauern kann.
Praxishinweis:
Als Lösungsansatz sieht der Verfasser derzeit nur die Möglichkeit, im Architektenvertrag (etwa unter “Besondere Vereinbarungen“) einen Gewährleistungs-/Haftungsausschluss zu Gunsten des Architekten für den Fall einer Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und ausführendem Unternehmer zu vereinbaren. Dies sollte mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers verbunden werden, dass er keine „Schwarzgeldabrede“ getroffen hat.
Ralph Robert Dahlmanns - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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27-12-2014
Referendare und Studierende gesucht!
Sie sind Rechtsreferendar/in oder Student/in und auf der Suche nach praktischen Erfahrungen, die den Examensstoff mit Leben füllen? Wir laden Sie herzlich ein, sich mit Ihrer Person in unser Team aus Anwälten verschiedendster Fachrichtungen, Referendaren und Studierenden im Praktikum einzubringen.
Wie bereits in den Jahren 2010 bis 2014 stellen HARTMANN DAHLMANNS JANSEN RECHTSANWÄLTE auch für das Jahr 2015 wieder Praktikumsplätze im Rahmen des "Dualen anwaltsorientierten Praktikumsprogramms" der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Verfügung. Informationen hierzu: http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/fortbildung/vorankuendigung/
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21-12-2014
Ebay - Verkäufer aufgepasst!
Bei Auktionsabbruch droht SchadensersatzpflichtDer Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren bei einem vorzeitigen Abbruch einer ebay- Auktion dem Höchstbietenden Schadenersatz im Wert des Verkaufsobjektes zugesprochen.
Also Achtung! Wer eine Auktion bei ebay startet, sollte sich zuvor klar darüber sein, dass ein vorzeitiger Abbruch der Auktion außer in Ausnahmefällen nur noch mit erheblichem eigenem finanziellen Risiko möglich ist.
>>>hier lesen Sie mehr:
Im ersten Fall (Urteil vom 12.11.2014 - BGH VIII ZR 24/14) hatte der Verkäufer einen Gebrauchtwagen zu einem Mindestgebot von 1 € angeboten. Der Kläger hatte im Rahmen der Auktion ein Angebot in Höhe von 1 € abgegeben (mit Angabe einer Preisobergrenze). Nachdem der Verkäufer anderweitig einen Käufer für seinen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.200 € gefunden hatte, brach er die Auktion ab und teilte dem Kläger mit, er habe das Fahrzeug zu diesem Kaufpreis veräußert. Der Kläger verlangte nun Schadenersatz in Höhe des objektiven Wertes des Fahrzeuges abzüglich seines Gebotes in Höhe von 1 €.
Im zweiten Fall (Urteil vom 10.12.2014 - BGH VIII ZR 90/14) bot der Verkäufer für die Dauer von 10 Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Nach zwei Tagen brach er die Auktion vorzeitig ab. Daraufhin begehrte der Kläger, der zu bei Abbruch der Versteigerung mit 1 € Meistbietender war, Schadensersatz in Höhe des objektiven Wertes des Aggregats - 8.500 € - abzüglich seines Gebotes in Höhe von 1 €.
Der BGH gab beiden Klägern recht. Der BGH geht davon aus, dass in beidem Fällen mit dem Abbruch der Auktion ein wirksamer Vertrag mit dem Meistbietenden zustande gekommen ist, den der Verkäufer durch die jeweils anderweitige Veräußerung nicht mehr erfüllen konnte. Dabei ließ der BGH weder den Einwand gelten, ein solcher Vertrag scheitere am groben Missverhältnis zwischen Gebot und Wert der Ware, noch folgte er der Argumentation des Verkäufers im zweiten Fall. Dieser hatte sich darauf berufen, dass der Abbruch mehr als 12 Stunden vor dem Ende der Auktion erfolgt und die vorzeitige Beendigung daher in Übereinstimmung mit den ebay Bedingungen „ohne Einschränkungen“ möglich gewesen sei.
Das Risiko, dass im Rahmen einer ebay-Auktion die angebotenen Waren zum Schnäppchenpreis verkauft werden, trägt vielmehr allein der Verkäufer, der mit dem Start einer solchen Auktion ein verbindliches Angebot abgibt, von dem er sich nur lösen kann, wenn er gesetzlich hierzu berechtigt ist.
Rechtsanwältinnen Stefanie Graf und Pia Turek
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17.12.2014
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015 - was ändert sich wirklich?
Für die meisten Unterhaltsempfänger und Unterhaltsverpflichteten wird sich nichts ändern. Denn die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle haben sich gegenüber der bisher geltenden Tabelle (Stand 01.01.2013) nicht verändert.
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Verändert haben sich lediglich die sogenannten Bedarfskontrollbeträge, vereinfacht als „Selbstbehalt“ bezeichnet. Diese sind um 80 € in jeder Einkommensgruppe gestiegen. Sie sollen eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten (Anmerkung 6 zur Düsseldorfer Tabelle). Deshalb ist es bei höheren Einkommen so, dass dem Unterhaltspflichtigen mehr für seinen eigenen Bedarf verbleiben muss als einem Unterhaltspflichtigen der darunter liegenden Einkommensgruppen. Dafür zahlt ein Unterhaltspflichtiger in einer hohen Einkommensgruppe ja auch höheren Unterhalt an seine Kinder.
Betroffen von der Änderung sind vor allem diejenigen, die lediglich den Mindestunterhalt erhalten bzw. zahlen, also der geringsten Einkommensgruppe zuzuordnen sind:
Der absolut notwendige Selbstbehalt der geringsten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.500,00 €) steigt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von bisher 1.000,00 € auf nunmehr 1.080,00 €. Nur das, was er darüber hinaus verdient, steht demnach für Kindesunterhalt zur Verfügung. Hier kann die Veränderung des Selbstbehaltes um 80 € dazu führen, dass bei z.B. 4 betroffenen Kindern jedes Kind 20 € weniger Unterhalt erhält als bisher, sodass dem Unterhaltsverpflichteten also 80 € mehr für seinen eigenen Bedarf verbleiben.
Da die Zahlbeträge der neuen Tabelle mit denen der alten identisch sind, stellt sich für Unterhaltsberechtigte mit der neuen Tabelle kein Bedarf zur Abänderung des bisher bezogenen Unterhaltes.
Hingegen kann sich für Unterhaltsverpflichtete, zumeist die Väter, durch die neue Tabelle ein Anlass zur Überprüfung des bisher gezahlten Unterhaltes ergeben. Da in jeder Einkommensgruppe der Bedarfskontrollbetrag um „nur“ 80,00 € gestiegen ist, werden sich rechnerisch allerdings häufig keine Veränderungen ergeben. Nach der neuen Tabelle beträgt der höchste Bedarfskontrollbetrag 1.980,00 €. Wer also nach seinen bisherigen Unterhaltsberechnungen bereits 1.980,00 € für sich selbst übrig hat, braucht keine Neuberechnung vorzunehmen.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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13-12-2014
Recht am Abend: Hat der Handschlag auf der Baustelle noch Zukunft?
In unserer Vortragsreihe "Recht am Abend" wandten wir uns im 3. Quartal an die Handwerker des bergischen Städtedreiecks. Auf unsere Einladung zum Vortrag am 27.11.2014 erhielten wir eine so große Resonanz, dass wir uns kurzfristig dazu entschieden hatten, die Veranstaltung am 11.12.2014 zu wiederholen. Für Ihr reges Interesse bedanken wir uns sehr herzlich.
In dem Vortrag ging es um die Praxis der Handwerksaufträge, die "auf der Baustelle" besiegelt werden.
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, beleuchtete darin die Risiken einer derartigen Auftragserteilung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der stetig steigenden Anforderungen des Verbraucherschutzes und gab Tipps, wie sich Verträge auch künftig sicher gestalten lassen.
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31-10-2014
Handytelefonieren im Auto mit Start-Stopp-Automatik
Das Telefonieren mit einem Handy am Steuer eines Pkw wird seit dem 01. Mai 2014 mit einem Bußgeld von € 60,00 sowie 1 Punkt in Flensburg geahndet.
Selbiges gilt dann, sobald der Fahrer bei laufendem Motor ein Handy oder Autotelefon aufnimmt, eine SMS schreibt oder ein Handy auch nur in der Hand hält und sich anschaut. Es ist ebenfalls verboten, einen eingehenden Anruf wegzudrücken. Sofern das Handy als Navigationsgerät benutzt wird, sind sämtliche Bedienfunktionen vom Verbot erfasst.
Etwas anderes gilt bei abgeschaltetem Motor eines Fahrzeuges. In diesem Fall darf das Handy benutzt werden.
Dies gilt auch in dem Fall, dass ein Fahrzeug mit einer Start-Stopp-Automatik und abgeschaltetem Motor vor einer rot zeigenden Ampel steht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (1 RBs 1/14) ist bei einem durch die Start-Stopp-Automatik abgeschalteten Motor das Telefonieren zulässig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Fahrer eines Fahrzeuges, welcher mit einem Bußgeldbescheid belegt war, freigesprochen.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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19-10-2014
Architekt muss auf Baugrundgutachten drängen!
Im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber bei der Vorplanung hat der beauftragte Architekt grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden - und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiert sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen. Dies entsprich ständiger Rechtsprechung und wurde zuletzt nochmals vom OLG Celle mit Urteil vom 23.02.2012 – 16 O 4/10 bestätigt. Lediglich ein Mitverschulden des Bauherrn im konkreten Fall hielt es dem verklagten Architekten zugute. Der BGH hat dieses Urteil gehalten, indem er mit Beschluss vom 20.03.2014 – VII ZR 80/12 - die vom Architekten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.
>>>hier lesen Sie mehr:
SachverhaltEine Kommune beauftragte den Architekten mit der Planung und Überwachung einer Straßensanierung. Ein Baugrundgutachten wurde nicht eingeholt. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme kam es aufgrund unzureichender Wasserdurchlässigkeit der Tragschicht zu Schäden am Straßenbelag. Die Kommune verklagte den Architekten auf Zahlung eines Betrages von € 600.000,00, den ihr das Landgericht in voller Höhe zusprach. Hiergegen wendet sich der Architekt mit der Berufung.
EntscheidungDie Berufung hatte jedoch nur teilweise Erfolg; das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Architekten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 387.333,--. Zur Begründung führte das OLG aus, der Architekt habe seine Pflicht zur Untersuchung des Baugrunds verletzt. Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens jedoch bei der Vorplanung habe der beauftragte Architekt grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden - und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiere sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen, da die mangelnde Ableitung von Wasser eine sehr häufige Schadensursache bei Pflasterflächen sei.
Dies müsse dem Beklagten als Architekt bekannt gewesen sein.
Jedoch müsse sich die klagende Kommune ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, da Sie selbst über eine eigene Bauabteilung verfüge und ihr die Problematik der Wasserdurchlässigkeit bekannt gewesen sei.
PraxishinweisNach gefestigter Rechtsprechung gehört es inzwischen zum elementaren Wissen eines Architekten, dass bereits in der Frühphase seiner Planung die Baugrundverhältnisse untersucht werden müssen und bei etwaig fehlender eigener Fachkunde des Architekten dieser den Bauherrn auf die zwingende Notwendigkeit der Erstellung eines Baugrundgutachtens hinweisen muss. Es gilt der Grundsatz: Vor der Hacke ist es dunkel!
Unterlässt der Architekt dies, kann Ihm grundsätzlich auch der Verlust des Versicherungsschutzes nach Nr. 4.6 BBR Arch./Ing. (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung) drohen. Zwar besteht Leistungsfreiheit für den Versicherer wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur dann, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der insoweit dem Versicherer obliegenden Beweis hierfür kann aber erbracht sein, wenn ein Versicherter das elementare Wissen seines Berufes außer Acht gelassen hat (OLG Hamm, IBR 2007,400).
Fazit: Keine Baumaßnahme mit Erdarbeiten ohne Baugrundgutachten!
Rechtsanwalt Ralph Robert Dahlmanns - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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24-09-2014
Unterlassungserklärungen - Vorsicht in der Zukunft!
Im Fall einer Marken- Urheber- oder Wettbewerbsrechtsverletzung erfolgt üblicherweise zunächst eine außergerichtliche Abmahnung mit der Aufforderung, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
>>>hier einige wichtige Informationen dazu:
Strafbewehrt bedeutet, dass man sich verpflichtet, im Wiederholungsfall eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen. Im Regelfall liegen solche Vertragsstrafen über 5.000 €, oft aber auch um ein Vielfaches höher - je nach Schwere der beanstandeten Rechtsverletzung und der wirtschaftlichen Bedeutung.
Solche Vertragsstrafen müssen naturgemäß eine empfindliche Höhe haben, um den Anreiz zu bieten, Verbotenes auch tatsächlich nicht zu wiederholen. Das in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafeversprechen macht ein gerichtliches Verfahren entbehrlich. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt so zunächst einmal zu einer erheblichen Ersparnis im Hinblick auf sonst anfallende Prozesskosten.
Allerdings wird diese Ersparnis nur von Dauer sein, wenn man sich hinterher peinlichst genau an die abgegebene Unterlassungserklärung hält. Dies ist in der Praxis oft schwierig und bedarf besonderer Sorgfalt. Beispielsweise kann es leicht vorkommen, dass ein Unternehmen, welches wegen einer unzulässigen Kaltakquise abgemahnt wurde und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sich - vielleicht erst Jahre später - wieder derselben Methoden bedient. Es genügt hier ein einziger Verstoß durch einen einzelnen Mitarbeiter: Der Wiederholungsfall ist gegeben, die Vertragsstrafe wird fällig. Ferner liegt ein Anlass für eine erneute kostenpflichtige Abmahnung mit der Aufforderung zu einer erneuten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung vor. Neben der Vertragsstrafe kommen also im Wiederholungsfall noch einmal erhebliche weitere Kosten auf den Betroffenen zu.
Das Unternehmen muss daher nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Zukunft sicherstellen, dass auch kein einzelner Mitarbeiter wieder auf Werbemethoden zurückgreift, weswegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies ist in der praktischen Umsetzung oft schwierig: selbst wenn zunächst einmal betriebsinterne Arbeitsanweisungen an alle betroffenen Mitarbeiter ergehen, passiert es leicht, dass ein neuer Mitarbeiter nicht entsprechend informiert wird oder die Arbeitsanweisung im Eifer des Gefechts nicht beachtet wird oder nach ein, zwei Jahren in Vergessenheit gerät.
Es ist also bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr sorgfältig zu überlegen, wie man die unbedingte Einhaltung dieser Unterlassungsverpflichtung für die Zukunft sicherstellt.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus
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16-09-2014
Kindergeld im dualen Studium trotz Erwerbseinkommen
In Urteilen vom 22.08.2014 und vom 11.04.2014 hat das Finanzgericht Münster eine für Studenten und Eltern positive Entscheidung zum Kindergeld getroffen.
>>>hier lesen Sie mehr!
Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergeldes nach Beendigung der Berufsausbildung zum Industriekaufmann während des sich anschließenden Bachelor - Studiengangs abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Student durch seine ausbildungsbegleitende Tätigkeit mehr als 20 Stunden je Woche arbeitet. Eine derartige Erwerbstätigkeit ist nach aktuellem Recht während einer zweiten Berufsausbildung kindergeldschädlich.
Das Finanzgericht Münster beurteilte die Ausbildung zum Industriekaufmann und das sich anschließende berufsbegleitende Bachelor - Studium als ein „Ausbildungsdienstverhältnis“. Der Umstand, dass die Ausbildung zum Industriekaufmann bereits beendet war, sah das Finanzgericht als nicht entscheidend an, unter anderem deshalb, weil bereits in der Stellenausschreibung eine kombinierte Ausbildung zum Industriekaufmann und ein sich berufsbegleitend anschließendes Bachelor- Studium angeboten worden waren.
Die Streitfrage ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen und beim BFH sind mehrere Verfahren zu dieser Frage anhängig.
Finanzgericht Münster - 4 A K 635/14 Kg – und – 4 K 1914/14 Kg -
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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04-09-2014
Kfz-Steuer - Post vom Hauptzollamt?!
Haben Sie bereits Post von Hauptzollamt in Sachen Kfz-Steuer erhalten - oder sich gewundert, dass der Zoll Abbuchungen von Ihrem Konto vornimmt?
Mit Ablauf des 14.02.2014 ist in NRW die Zuständigkeit für den Einzug der Kfz-Steuer auf das Hauptzollamt übergegangen. Bis Mai folgten auch die übrigen Bundesländer.
>>>hier lesen Sie mehr!
Hintergrund ist, dass bereits seit dem Jahr 2009 die Steuer nicht mehr an die Länder fließt, sondern dem Bund zugewiesen ist. Dieser übernimmt daher künftig auch die Verwaltung.
Für Sie als Autohalter bleibt jedoch (fast) alles beim alten.
Weder ändert sich die Steuernummer, noch müssen neue Unterlagen vorgelegt werden. Selbst die Einzugsermächtigung wird automatisch weitergereicht, nur dass als Abbucher auf den Kontoauszügen statt des Finanzamtes künftig der Zoll erscheint. Wer allerdings die Steuer „per Hand“ überweist, muss künftig die neue Bankverbindung nutzen.
Übrigens: Ansprechpartner in Sachen Kfz-Steuer sind auch weiterhin die Zulassungsstellen, in denen Sie Ihr Auto an- und ummelden.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
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28-08-2014
Kostenloser Telefonbucheintrag unter einer Geschäftsbezeichnung?!
Der BGH hat mit drei Urteilen am 17.04.2014 entschieden, dass Gewerbetreibende nach § 45 m Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch darauf haben, unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos ins Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seine Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.
>>>hier lesen Sie mehr!
Der Telefondienstanbieter war demgegenüber der Auffassung gewesen, die Kläger hätten lediglich verlangen können, unter ihrem Nach- und Vornamen mit einem Zusatz zu ihrer Geschäftstätigkeit kostenfrei eingetragen zu werden. Die gewünschte Eintragung unter Voranstellung der Geschäftsbezeichnung sei hingegen nur gegen Aufpreis möglich.
Der BGH argumentierte jedoch dahingehend, dass zum „Namen“ im Sinne der Vorschrift auch die Geschäftsbezeichnung gehöre, unter der ein Teilnehmer sein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss bestehe. Nur so sei der Gewerbetreibende als solcher – und nicht als Privatperson - zu identifizieren. Es mache hingegen keinen Unterschied, ob es sich um den Namen (Firma) einer juristischen Person, eines Kaufmanns oder Handwerkers handle oder die Geschäftsbezeichnung eines sonstigen Gewerbetreibenden, der eine Geschäftsbezeichnung führe. Maßgeblich sei nur, der tatsächliche Gebrauch eines Geschäftsnamens zur Identifizierung im Verkehr.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
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19-08-2014
Abschleppkosten – wann die angemessene Aufwandsentschädigung zur Abzocke wird!
Sie wurden abgeschleppt? Die Kosten sind exorbitant hoch? Sie wollen nicht zahlen? Dürfen die Abschleppdienste überhaupt dermaßen hohe Zahlungen von Ihnen verlangen? Gibt es dazu irgendwelche Regeln?
>>>hier lesen Sie mehr!
Grundsätzlich gibt es zunächst einmal keine festgeschriebenen Preise, nach denen sich die Abschleppdienste beim Abschleppen eines Pkws von einem Privatparkplatz richten müssten. Der Preis wird zunächst festgelegt zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Abschleppunternehmen. Die Frage, inwieweit die Kosten dann vom Halter des Pkw zu erstatten sind, hängt von der Bewertung der Angemessenheit der geforderten Zahlungen ab. Diese richtet sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: V ZR 229/13) nach den ortsüblichen Kosten für den grundsätzlichen Abschleppvorgang sowie die vorausgehenden Kosten für Tätigkeiten wie die Halterüberprüfung oder die administrativen Tätigkeiten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Halter geklagt, der sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Kundenparkplatz abgestellt hatte und das deshalb abgeschleppt wurde. Der Abschleppdienst verlangte insgesamt 297,50 € für seine Dienste. Den Standort des Fahrzeugs wollte dieser erst nach erfolgter Zahlung preisgeben.
Das Amtsgericht hatte zunächst entschieden, dass der Abschleppdienst lediglich 100 € vom Halter verlangen dürfe. In der Berufung hob das Landgericht die Summe auf 175 € an. In der darauf folgenden Revision entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Kosten sich nach den regionalen Gegebenheiten zu richten hätten. Definitiv nicht berechnet werden dürften jedoch die Kosten für die Überwachung der Privatparkplätze auf Falschparker. Diese Überwachung stünde in keinem direkten Bezug zum Parkverstoß, da sie unabhängig davon anfielen. Daher seien sie nicht abrechenbar.
Wenn Ihnen also Ihre nächste Abschlepprechnung zu hoch erscheint, erkundigen Sie sich nach den ortsüblichen Kosten und fragen Sie gegebenenfalls beim Abschleppdienst nach, aus welchen Kosten sich die Endrechnung zusammensetzt.
Rechtsanwältin Pia Turek
Wiss. Mit.Florian Korte und Nina Wiggershaus
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14-08-2014
Mischmietverhältnisse – Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung?
Sie sind Vermieter und haben Ihrem Mieter gestattet, einige Räume in der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken zu nutzen? Müssen Sie dann bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund nachweisen wie es bei Wohnraummietverhältnissen erforderlich ist?
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt mit der Entscheidung vom 09.07.2012 – VIII ZR 376/13, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Um insgesamt von einem Gewerberaummietverhältnis und damit einer vereinfachten Kündigung für den Vermieter ausgehen zu können, bedarf es einer überwiegenden gewerblichen Nutzung der Mieträume. Lässt sich eine überwiegende Nutzung nicht feststellen, kommt es auf die Regelungen im Mietvertrag an. Sprechen diese eher für einen Wohnraummietvertrag, dies insbesondere wenn eine unbestimmte Vertragslaufzeit sowie eine einheitliche Miete ohne Umsatzsteuerausweis vereinbart wurde, ist eher von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen
Rechtsanwältin Pia Turek
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06-08-2014
Das verschwundene Testament
Ich habe dich jetzt übrigens in mein Testament aufgenommen.“ Dieser Satz fällt sicherlich nicht selten. Zumeist ist er an Enkel, Neffen oder andere Liebgewonnene gerichtet, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich nicht erben würden.
Können sich diese Begünstigten aber auch vor Gericht auf jene Aussagen berufen, wenn das besagte Testament aus irgendwelchen Gründen nicht auffindbar ist? Nein, das können sie nicht!
Eine jüngere Entscheidung hierzu stammt vom Oberlandesgericht in Düsseldorf (Beschluss vom 16.08.2013 – I-3 Wx 134/13.
>>>hier lesen Sie mehr!
Im dort behandelten Fall hatte die Großmutter der Klägerin dieser bei diversen Gelegenheiten und unter Zeugen versichert, sie habe ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem sie ihre Enkelin neben deren Mutter mit 50% am Erbe beteilige. Nach dem Tod der Großmutter war das besagte Testament jedoch nicht auffindbar und die Mutter der Klägerin beantragte erfolgreich die Erteilung eines Alleinerbscheins, durch den sie zu 100% begünstigt wurde. Die Beschwerde der Klägerin wies das Gericht ab. Es sah die Zeugenaussagen, nach denen die Verstorbene auf diversen Familienfeiern und ähnlichen Gelegenheiten über die Erbbeteiligung ihrer Enkelin gesprochen hatte, nicht als ausreichend an, da kein Zeuge das besagte Testament jemals zu Gesicht bekommen hatte. Zudem konnte nicht überprüft werden, ob das Testament formgerecht abgefasst war oder durch etwaige Formfehler ungültig war. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Beschwerde ab.
Wie können Sie sich und Ihre zukünftigen Erben nun vor einem solchen Fall schützen? Zunächst einmal sollten Sie natürlich darauf achten, Ihr Testament formgerecht abzufassen. Dazu, welche Anforderungen an die äußere Form eines handschriftlichen Testamentes gestellt werden und welche Alternativen zur handschriftlichen Variante existieren, beraten wir Sie gern.
Außerdem sollten Sie darüber nachdenken, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren wollen. Natürlich können Sie Ihr Testament einfach zu Hause bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren. Dies birgt aber verschiedene Risiken: Vielleicht wird Ihr Testament gar nicht erst gefunden, da Sie es zu gut versteckt haben. Vielleicht findet auch ein Angehöriger das Testament und ist mit dessen Inhalt derartig unzufrieden, dass er es einfach „verschwinden lässt“. Darauf stehen zwar deutliche Strafen, aber die Nachweisbarkeit der Existenz des Testamentes ist oftmals schwierig.
Sicherer ist Ihr letzter Wille, wenn Sie ihn gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Vermögenswert richtet, beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Nach Ihrem Tod wird das Nachlassgericht vom Einwohnermeldeamt informiert und sucht routinemäßig nach einem vorhandenen Testament. Bei einem notariell verfassten Testament ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht ohnehin Pflicht. Sie ist aber aus den genannten Gründen auch bei einem privatschriftlichen Testament empfehlenswert.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus und wissenschaftlicher Mitarbeiter Florian Korte
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31-07-2014
Sterben und Erben in Europa – oder was passiert, wenn Sie Ihren Lebensabend im europäischen Ausland verbringen möchten!
Stellen Sie sich vor, Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen, zu Schule gegangen, haben bis zu Ihrer Rente auch dort gelebt und besitzen nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit. Nun möchten Sie Ihren Lebensabend im sonnigen Süden, vielleicht auf Mallorca verbringen. Sie haben eine schöne kleine Finca für sich und Ihren Lebenspartner (in) gemietet und leben nun seit mehreren Monaten/ Jahren auf Mallorca. Lediglich unterbrochen von kurzen Besuchen in der alten Heimat.
Doch kennen Sie sich mit spanischem Erbrecht aus? –
Sie glauben, das bräuchten Sie auch nicht? – Weit gefehlt! .
>>>hier lesen Sie mehr!
Am 04.07.2012 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine neue Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) beschlossen. Diese tritt nach einer Übergangszeit von drei Jahren in Kraft, gilt also für jeden Todesfall ab dem 17.08.2015.
„Nur was ändert sich dadurch? – Betrifft mich das überhaupt?“ werden Sie sich fragen. Die Antwort hierauf lautet eindeutig JA!
Bisher, also noch bis zum 16.08.2015, galt und gilt jedenfalls für bewegliches Vermögen, das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß - in unserem kleinen Beispielsfall also deutsches Erbrecht. Nach Inkrafttreten der neuen Erbrechtsverordnung gilt dies nun nicht mehr. Diese knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Dies bedeutet, wenn Sie sich in unserem Beispielsfall nun dauerhaft auf Mallorca aufhalten, vielleicht nur zu kurzen Besuchen nach Deutschland zurückkehren, gilt nicht mehr deutsches, sondern spanisches Erbrecht. Dies betrifft die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Sie denken, dass Sie dies noch immer nicht betrifft, vielleicht weil bei Ihnen die Erbfolge „einfach“ gelagert ist? – Doch bedenken Sie, spanisches Erbrecht gilt nicht nur für die Erbfolge, sondern betrifft alles, was mit Ihrem Erbe passiert. Hierzu gehören die Gründe für den Eintritt des Erbfalles, Vermächtnisse, die Erbfähigkeit, Enterbung und Erbunwürdigkeit, der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche sowie Schenkungen von Todes wegen. Auch die Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer gilt es zu bedenken.
Um zu verhindern, dass für Sie eine unbekannte Rechtsordnung im Falle Ihres Todes gilt, ist nun nach der neuen Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl zu treffen, z.B. in einem Testament. Aber Achtung: möchten Sie Änderungen vornehmen oder getroffene Verfügungen widerrufen, müssen Sie sich an die Formvorschriften des gewählten Rechts halten. Haben Sie keine Rechtswahl getroffen und möchten nun Änderungen vornehmen oder ein Testament widerrufen, so gelten in unserem Beispielsfall für die Wirksamkeit einer solchen Änderung, die Vorschriften des spanischen Erbrechts.
Pia Turek - Rechtsanwältin
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28-07-2014
Wie sicher ist meine private Altersvorsorge? - Was Sie zum Thema Pfändungsschutz bei Ihrer Rentenvorsorge beachten müssen
Sie wollen privat fürs Alter vorsorgen? Vielleicht mit einer Riester- oder Rürup-/Basis-Rente? Eine gute Idee! Aber haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, ob solcherlei Vorsorgemodelle auch in privaten Krisenzeiten sicher sind? Wissen Sie beispielsweise, ob Ihre Riester- oder Rürup-Rente pfändungssicher ist?
.>>>hier lesen Sie mehr!
Auf diese Fragen haben die meisten Versicherungsunternehmen eine einfache Antwort parat: „Natürlich sind Riester- und Rürup-Rente pfändungssicher. Machen Sie sich keine Sorgen!“ Leider stimmt das bestenfalls teilweise. Wenn die Versicherer behaupten, Ihre privaten Vorsorgemaßnahmen seien absolut pfändungssicher, stützen sie sich auf die Annahme, ein vertraglich festgelegtes Verwertungsverbot reiche aus, um vor der Pfändung zu schützen. Bedauerlicherweise ist das falsch! Der Bundesgerichtshof hat Ende 2011 (AZ: IX ZR 79/11) in einem Urteil entschieden, dass das vertraglich festgelegte Verwertungsverbot nicht ausreiche, da es den Schutz des Eigentums des Gläubigers einschränke.
Die Rürup-Rente sei lediglich dann nicht pfändbar, wenn sie gleichzeitig 4 Bedingungen erfülle, die in § 851 c ZPO definiert sind. Dieser besagt:
Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
Wie verhält es sich aber mit der Riester-Rente? Hier haben Sie in der Regel weniger zu befürchten. Jedenfalls, wenn Sie daran gedacht haben, staatliche Förderung zu beantragen. Nur dann ist die Riester-Rente nämlich pfändungssicher. Das hat das Amtsgericht München Ende 2011 (AZ: 273 C 8790/11)entschieden. Im Fall einer 42-jährigen Berlinerin ließ das Gericht die Pfändung der Riester-Rente zu, da die Frau vergessen hatte, die staatliche Förderung zu beantragen.
Leider vergessen viele, gerade junge Riester-Sparer, diese. In diesem Fall ist ihr Erspartes also nicht vor der Pfändung geschützt. Denken Sie daher in jedem Fall daran, die Förderung zu beantragen. Am besten geht dies über einen Dauerzulageantrag. In diesem Fall müssen Sie auch nicht jährlich daran denken, die Förderung neu zu beantragen.
Die einzige Ausnahme, in der trotz erfolgter Förderung die Riester-Rente gepfändet werden kann, besteht bei sogenannten überbezahlten Verträgen. Wenn Sie also pro Jahr inklusive der Zulagen über 2100 € in Ihren Riester-Vertrag einzahlen, so ist das Kapital, das über diese 2100 € hinaus reicht, pfändbar.
Auch wenn die Versicherungen es Ihnen gerne vorgaukeln wollen, sind Ihre privaten Ersparnisse in Riester- und Rürup-Renten also nicht unantastbar. Achten Sie auf jeden Fall auf die Beantragung der staatlichen Riester-Förderung und prüfen Sie die Vertragskonditionen Ihrer Rürup-rente genau. Ggf. besteht hier ein Rechtsanspruch auf Vertragsanpassung.
Übrigens: Von vorherein keinen besonderen Schutz besitzt Ihr Vermögen, das zur Fortzahlung der Beiträge benötigt wird. Gleiches gilt in der Auszahlungsphase für die Rente, die nach den allgemeinen Regeln wie Einkommen pfändbar ist.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin - Florian Korte - wissenschaftlicher Mitarbeiter
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19-07-2014
Vorfälligkeitsentschädigung: Keine Werbungskosten bei Verkauf
In einem am 25.06.2014 veröffentlichten Urteil (BFH Urteil vom 11.02.2014 - IX R 42/13 -) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden darf, wenn die Ablösung des Darlehens deshalb erfolgt ist, damit die Immobilie lastenfrei verkauft werden konnte.
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Demgegenüber kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Darlehen vorzeitig abgelöst wird, um sodann einen neuen Darlehensvertrag zu günstigeren Zinskonditionen abzuschließen. Der neue Darlehensvertrag kann hierbei entweder mit einer Zinsbindungsfrist oder zu einer variablen Kondition abgeschlossen werden.
In diesem Fall bleibt es dabei, dass die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden durfte, wenn sich der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, das Objekt zu veräußern. Allerdings ist eine Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Ablösung des Darlehens die Absicht hatte, das Objekt kurzfristig zu veräußern.
Soweit ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich ist, kann ein Abzug von dem Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, falls dieser steuerpflichtig ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine im Privatvermögen befindliche Immobilie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und vor Ablauf der Frist von zehn Jahren veräußert wird (§ 23 EStG).
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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12-07-2014
Dauerbrenner „Endpreis“ / „Gesamtpreis“ – neue Entscheidung zum Serviceentgelt
Gegenüber Letztverbrauchern sind grundsätzlich Endpreise anzugeben. Seit dem 13.06.2014 formuliert die Preisangabenverordnung statt „Endpreis“ mit „Gesamtpreis“, wodurch sich jedoch keine inhaltliche Änderung ergibt.
Es ist eine Maßnahme des Verbraucherschutzes, dass der Verbraucher alle Preisbestandteile - einschließlich der Umsatzsteuer und etwaiger Kosten - auf einen Blick als Gesamtpreis erkennen kann.
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Dies gilt im KFZ-Bereich insbesondere auch für Überführungskosten, welche im angegebenen Gesamtpreis enthalten sein müssen. Aber auch in vielen anderen Branchen fallen Zusatzkosten an, die in den Gesamtpreis gehören: Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.06.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 9 O 1324/13 - klargestellt, dass bei der Werbung für (Schiffs-)Reisen ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis mit einzurechnen ist. Demnach ist es unzulässig, ein Serviceentgelt - etwa mit einem so genannten „Sternchenhinweis“ - als zusätzliche Kosten auszuweisen, ohne diese in den Gesamtpreis mit einzubeziehen. Häufig finden sich Verstöße gegen die Vorschriften zu Preisangaben auch im Immobilienbereich: Makler haben beispielsweise ihre Provision als Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer anzugeben. Dies wird jedoch oft vernachlässigt und stattdessen, rechtlich unzulässig, eine Nettoprovision „zzgl. MwSt.“ angegeben.
Werbende Unternehmen sollten, wie gerade auch die zitierte aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz zeigt, ihre oft langjährig gleich aufgebaute Werbung daraufhin überprüfen, ob alle Preisbestandteile auch wirklich korrekt als Gesamtpreis angegeben werden. Bei Verstößen können ihnen ansonsten erhebliche Kosten für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren entstehen.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus
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06-07-2014
Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Todesfall
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, entschieden, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Ansprüche auf Abgeltung von Jahresurlaub zustehen, den der Verstorbene nicht nehmen konnte.
Dem Rechtsstreit lag folgender Fall zugrunde:
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei einer Firma von August 1998 bis zu seinem Tod im November 2010 beschäftigt.
Der Verstorbene war bereits im Jahr 2009 schwer erkrankt, Arbeitsunfähigkeit bestand durchgehend bis zu seinem Tod.
Zum Zeitpunkt des Todes hatte der Verstorbene einen Anspruch auf mindestens 140,5 offene Urlaubstage, die er aufgrund seiner Erkrankung nicht nehmen konnte.
Der EuGH hat entschieden, dass der Klägerin als Erbin in diesem Fall ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubes zusteht, welchen der Verstorbene nicht nehmen konnte.
Der EuGH hat dies damit begründet, dass, würde eine Pflicht zur Abgeltung nicht genommener Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers enden, dieser Umstand zur Folge hätte, dass ein unwegbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Urlaub führen würde, was nach Auffassung des EuGH nicht akzeptabel ist.
Dieses Urteil stellt für die Zukunft eine erhebliche Verbesserung von Erben verstorbener Arbeitnehmer dar, denen gegenüber in der Vergangenheit Ansprüche auf nicht genommenen Urlaubes des verstorbenen Arbeitnehmers nicht abgegolten wurden.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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27-06-2014
Gute Ideen brauchen Schutz Das neue Designgesetz (Gültig seit dem 01.01.2014)
„Gedanken sind frei!“ In unserem Rechtskreis zumindest solange, wie sie nicht in einem Werk verkörpert sind und dem Schutzbereich eines Gesetzes unterfallen. Urheberrechtsschutz genießt deshalb auch nur eine persönlich geistige Schöpfung von individueller Ausdruckskraft und besonderer Gestaltungshöhe. Hier bedarf es bei Werken der angewandten Kunst, Designprodukten und Bauwerken schon besonderer Individualität und einzigartiger Gestaltung.
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Designgesetz ersetzt Geschmacksmustergesetz
Aber auch unterhalb der hohen Grenzen des Urheberrechtes gewährt das deutsche Recht Gestaltungen seien sie nun zwei- (Muster) oder dreidimensional (Modelle) Schutz vor Nachahmung und Missbrauch. Hier griff, schon rechtshistorisch (seit 1876) das fortwährend angepasste Geschmacksmustergesetz ein. Dessen Kernregelungen, insbesondere allerdings Begrifflichkeiten waren lange nicht mehr zeitgemäß und für die beteiligten Wirtschaftskreise, insbesondere Designer und Produzenten auch im europäischen Wirkungskreis wenig verständlich.
Eingetragenes Design-„registered“ Design
Das neue Designgesetz gewährt nunmehr zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder Teilen davon Schutz, die sich insbesondere aus Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, der Gestaltung, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen selbst bzw. ihrer Verzierung ergibt. Dazu gehört jeder industrielle oder handwerklich hergestellte Gegenstand einschließlich der Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole oder Schriftzeichen.
Weitere Voraussetzung für die Schutzfähigkeit sind deren Neuheit und Eigenart eines Designs.
Priorität durch Eintragung
Der Designschutz entsteht durch Eintragung in das Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Er kann auf den Zeitpunkt der ersten öffentlichen Ausstellung des Produktes vorverlagert werden und gilt für jeweils 5 Jahre bis maximal 25 Jahre Schutzfähigkeit, Neuheit und Eigenart werden im Antragsverfahren vorausgesetzt und nicht geprüft. Während der Eintragungszeit sind Nachahmung und Schutzrechtsverletzungen untersagt und begründen Schadensersatzpflichten. Der Designschutz entfällt bei Nichtigkeitsantrag oder Widerklage. Wer sich also gegen ein geschütztes Design wehren will, muss selbst aktiv dagegen vorgehen.
Designgesetz bringt modernen Rechtsschutz
Das neue Designgesetz stellt ein wesentliches und kostengünstiges Instrument gegen Nachahmungen und Plagiate dar. Es begründet deshalb auch auf internationaler Ebene eine Verbesserung des Designschutzes. Ein eingetragenes Design - „registered Design“ dokumentiert den Schutzanspruch des Designers und ist deshalb auch ein interessantes Marketingmedium.
Rechtsanwalt Frank Alexander Hartmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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21-06-2014
Achtung bei Restwertgarantien im Leasingvertrag
In Finanzierungsleasingverträgen beim Autokauf findet sich häufig folgende Regelung:
Der nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung verbleibende Restwert ist über die Fahrzeugverwertung zu tilgen und - sofern der tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös hierzu nicht ausreicht - der Differenzbetrag vom Leasingnehmer auszugleichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.05.2014 - VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13 - nunmehr geurteilt, dass diese Klausel wirksam ist. Der Leasingnehmer ist zur Entrichtung des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet. Hintergrund für diese Entscheidung ist das dem Finanzierungsleasing zugrunde liegende Vollamortisationsprinzip. Danach ist dem Leasinggeber neben dessen Aufwendungen auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, eine Restwertgarantie insoweit leasingtypisch und nicht überraschend.
Das Risiko, dass sich durch den Verkauf des Leasingrückläufers nicht der kalkulierte Restwert erzielen lässt, trägt bei einer solchen Regelung im Leasingvertrag also letztlich allein der Leasingnehmer. Daher ist insoweit Vorsicht geboten.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
Rechtsanwältin Pia Turek
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10-06-2014
Neue Musterwiderrufsbelehrung zum 13.06.2014
Zum 13.06.2014 treten zahlreiche Änderungen im Verbraucherrecht - und insbesondere im Fernabsatzrecht - in Kraft. So wird erstmalig auch ein Widerrufsrecht für Downloads - etwa von Software, Apps, E-Books, Spiele, MP3, Bilder und Videos - gesetzlich geregelt.
Die Änderung betrifft allerdings in besonderem Maße Web-Shop-Betreiber, denn infolge dieser Gesetzesänderungen wurde auch die Widerrufsbelehrung angepasst. Am 12.06.2014 Schlag Mitternacht kann mit der bisher verwendeten „alten“ Widerrufsbelehrung eine ordnungsgemäße Belehrung für Neuverträgen nicht mehr erfolgen. Übergangsfristen gibt es nicht.
>>> hier lesen Sie mehr!
Es ist daher aus Betreibersicht unbedingt darauf zu achten, dass die „neue“, der geänderten Rechtslage angepasste Widerrufsbelehrung am 13.06.2014 um 00.00 Uhr online steht (allerdings aus gleichem Grunde auch nicht vor dem Stichtag dort eingestellt werden darf). In den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen ab dann nur noch solche Widerrufsbelehrungen, die der neuen Musterwiderrufsbelehrung entsprechen.
Ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, wie es derzeit bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung als Folge der nicht beginnenden Widerrufsfrist besteht, wird es allerdings nach der Neuregelung nicht mehr geben. Das Recht zum Widerruf erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Erhalt der Ware bzw. des letzten Teilstücks - und zwar selbst dann, wenn der Onlinehändler seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkommt. Die Widerrufsfrist beträgt künftig zudem europaweit einheitlich 14 Tage.
Die Neuerungen gelten dabei selbstverständlich erst für nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen abgeschlossene Verträge. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird daher aus Verbrauchersicht insbesondere mit Blick auf die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auch bei fehlerhafter Belehrung eine gewichtige Rolle spielen. Die Möglichkeit, sich durch Widerruf von Altverträgen zu lösen, bleibt von der Änderung zum 13.06.2014 mithin unberührt.
Stefanie Graf
Rechtsanwältin - Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht
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05-06-2014
Die „Mietpreisbremse“ ist in Vorbereitung
Die amtierende Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag aus Dezember 2013 als einen zentralen Punkt die Einführung einer sogenannten „Mietpreisbremse“ vorgesehen.
Hintergrund für den vorgesehenen - und in Bearbeitung befindlichen - „Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“ ist die Tatsache, dass gerade in Ballungsräumen akuter Mangel an bezahlbarem Wohnraum besteht.
>>> hier lesen Sie mehr!
In dem Entwurf, der sich noch zur weiteren Stellungnahme und Abstimmung in diversen Regierungsressorts bzw. Ministerien befindet, ist eine Reform des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit folgenden zentralen Punkten vorgesehen:
- Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10%2